Der Unternehmer darf nur körperlich geeignete Personen als Signalmänner beschäftigen, von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen und die
Personen sind für den Einsatz als Signalmann nicht geeignet,
wenn sie Krankheiten haben, die sie dauernd oder vorübergehend
plötzlich an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindern können,
wenn sie z. B. starke Sehstörungen haben, schwerhörig
sind oder zu Schwindelanfällen und Krämpfen neigen.
Von der Befähigung des Versicherten für die sichere Wahrnehmung seiner Aufgaben
kann der Unternehmer insbesondere dann ausgehen, wenn der Versicherte über die
in
Anhang 2
zu dieser Durchführungsanweisung genannten Kenntnisse, Fähigkeiten
und Fertigkeiten verfügt.
Diese können insbesondere auch durch eine erfolgreiche Prüfung belegt werden,
die vom zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Einvernehmen
mit dem Fachbereich Bauwesen der DGUV oder von der für die Prüfung von Tauchern
zuständigen Institution durchgeführt wurde.
DA zu § 12:
DA zu § 12 Nr. 2: