§ 13
Anforderungen an den Taucherhelfer
Der Unternehmer darf nur körperlich geeignete Personen als Taucherhelfer beschäftigen, von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen und die
- das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie
- im Bedienen und Warten einer Luftversorgungsanlage unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu dem Unternehmer nachgewiesen haben.
DA zu § 13:
Bezüglich der körperlichen Eignung siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 12.