§ 13
Anforderungen an den Taucherhelfer

Der Unternehmer darf nur körperlich geeignete Personen als Taucherhelfer beschäftigen, von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen und die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie
  2. im Bedienen und Warten einer Luftversorgungsanlage unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu dem Unternehmer nachgewiesen haben.

DA


DA zu § 13:

Bezüglich der körperlichen Eignung siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 12.