(1) Vor jedem Tauchereinsatz hat sich der Tauchereinsatzleiter über die Einsatzbedingungen sowie die besonderen Gefahren und Erschwernisse im Bereich der Tauchstelle zu unterrichten. DA
(2) Der Tauchereinsatzleiter muss die zur Sicherung des Tauchereinsatzes erforderlichen Maßnahmen treffen. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Tauchstelle in Gewässern mit Schiffsverkehr gekennzeichnet wird und Gefahrenstellen beseitigt werden. Weiterhin muss er festlegen, welche Stellen bei Druckfallerkrankungen telefonisch zu benachrichtigen sind und auf welchem Weg der erkrankte Taucher zur nächsten Behandlungskammer transportiert werden soll. DA
(3) Der Tauchereinsatzleiter hat die Beschäftigten vor jedem Tauchereinsatz zu unterweisen über
Einsatzbedingungen sind z. B. Gezeiten, Strömung, Schiffsverkehr,
Wassertemperatur, Sichtweite unter Wasser, Witterung.
Besondere Gefahren und Erschwernisse sind z. B. starke Strömung,
Saugrohrleitungen, Unterspülungen, einsturzgefährdete
Wände, Unterwasserhindernisse sowie Unterwasserleitungen,
bei deren Beschädigung der Taucher gefährdet ist.
Die Kennzeichnung beim Tauchen von Land aus erfolgt in Absprache mit der zuständigen
Ordnungsbehörde. Gefahrenstellen sind zu beseitigen, z. B.
Gegebenenfalls ist die Notmaßnahme Not-Dekompression
zu üben. Siehe hierzu auch § 26.
DA zu § 15 Abs. 1:
DA zu § 15 Abs. 2:
DA zu § 15 Abs. 3 Nr. 3: