§ 26
Not-Dekompression

(1) Abweichungen von den Haltezeiten der Austauchtabellen in Anlage 1 sind nur zulässig, wenn dies zur Vermeidung einer akuten Gefahr für den Taucher zwingend erforderlich ist. In diesem Fall ist der Taucher unter Sauerstoffatmung bei atmosphärischem Druck umgehend zur nächsten Behandlungskammer zu transportieren, auch wenn noch keine Druckfallbeschwerden aufgetreten sind.

(2) Ist an der Tauchstelle eine betriebsbereite Taucher-Druckkammer mit einer in Erster-Hilfe bei Tauchunfällen unterwiesenen Person vorhanden, so ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 - sofern noch keine Druckfallbeschwerden aufgetreten sind - eine Not-Dekompression nach Absatz 3 zulässig, wenn

(3) Der Tauchereinsatzleiter hat dafür zu sorgen, dass bei einer Not-Dekompression folgende Forderungen eingehalten werden:

  1. Der Rekompressionsdruck muss 1,2 bar Überdruck = 12 m WS betragen,
  2. vom Beginn des Austauchens bis zum Rekomprimieren des Tauchers in der Taucher-Druckkammer auf den Rekompressionsdruck dürfen nicht mehr als die in Tabelle 4 der Anlage 1 angegebene Zeiten vergehen,
  3. der Taucher muss mit Sauerstoffatmung entsprechend Tabelle 4 der Anlage 1 auf Rekompressionsdruck gehalten werden
    und
  4. die anschließende Dekompression muss entsprechend Tabelle 4 der Anlage 1 mit einer Aufstiegsgeschwindigkeit von 2 m/min erfolgen.

(4) Der Unternehmer hat nach einer Not-Dekompression den Taucher vor dem nächsten Tauchgang einer ärztlichen Untersuchung zuzuführen und dafür zu sorgen, dass angeordnete Tauchpausen eingehalten werden.

DA zu § 26 Abs. 2:

Die Betriebsbereitschaft der Druckkammer schließt ein, dass ein Druckluftvorrat vorhanden ist, der ausreicht, die Druckkammer auf den Druck nach Absatz 3 Nr. 1 zu bringen und während der Dekompression ausreichend zu spülen [siehe hierzu Abschnitt 4.2.5 der BG-Regel „Taucherdruckkammern“ (BGR 235).

Siehe hierzu auch Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 3 Nr. 3.