(1) Der Tauchereinsatzleiter hat dafür zu sorgen, dass mit schlauchversorgten Leichttauchgeräten nur so tief und so lange getaucht wird, dass der mitgeführte Reserveluftvorrat für das Austauchen einschließlich erforderlicher Haltezeiten ausreicht. DA
(2) Mit autonomen Leichttauchgeräten darf nur so tief und so lange getaucht werden, dass auch bei Wiederholungstauchgängen Haltezeiten nach Austauchtabelle nicht erforderlich werden.
(3) Bei Arbeiten mit besonderen Erschwernissen nach § 23 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 dürfen autonome Leichttauchgeräte nicht verwendet werden.
Siehe auch § 16 Abs. 1.
Die Berechnung der für das Austauchen erforderlichen Luftmenge
erfolgt auch unter Berücksichtigung horizontaler Wege, die
der Taucher unter Wasser zurücklegen muss, bevor er
austauchen kann, z. B. beim Tauchen in oder unter Bauwerken.
DA zu § 30 Abs. 1: