Krane müssen nach den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein und betrieben werden. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Neben der UVV "Krane" (BGV D6) wird insbesondere hingewiesen auf
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BG-Vorschriften
Allgemeine Vorschriften (BGV A1), Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3), Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5), Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8), Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (VBG 9a), Schienenbahnen (BGV D30), Fahrzeuge (BGV D29), Schwimmende Geräte (BGV D21), Bühnen und Studios (BGV C1), Leitern und Tritte (BGV D36), Lärm (BGV B3). |
2. | Regeln der Technik
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