(1) Der Kranführer darf Personen mit der Last oder der
Lastaufnahmeeinrichtung nicht befördern. DA
(2) Angehobene Lasten oder angehobene Lastaufnahmemittel
dürfen nicht betreten werden.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Mitfahren auf
Traversen zur Seilkontrolle, sofern der Mitfahrende einen festen
Standplatz hat und gegen Absturz gesichert ist.
(4) Das Befördern von Personen mit Personenaufnahmemitteln
und das Arbeiten von diesen Personenaufnahmemitteln aus ist
gestattet, wenn der Unternehmer geeignete
Sicherheitsmaßnahmen trifft und die beabsichtigten Vorhaben
der Berufsgenossenschaft schriftlich mitteilt. Für die
Personenbeförderung ist die Mitteilung mindestens zwei Wochen
vor der geplanten Beförderung erforderlich. Der Unternehmer
hat die mitgeteilten sicherheitstechnischen Maßnahmen
durchzuführen. DA
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Krane mit
Hubwerken, deren Getriebe über eine Leerlaufstellung
verfügen oder bei denen die Last im freien Fall abgelassen
werden kann, nicht für Arbeiten nach Absatz 4 verwendet
werden.
(6) Kranführer dürfen Arbeiten nach Absatz 4 nicht mit
Kranen ausführen, die mit Hubwerken ausgerüstet sind,
deren Getriebe über eine Leerlaufstellung verfügen oder
bei denen die Last im freien Fall abgelassen werden kann.
Siehe auch § 41 Abs. 1 Satz 2.
Diese Forderung beinhaltet auch eine Mitteilung an andere Berufsgenossenschaften, falls deren Versicherte in die Personenbeförderung einbezogen werden.
Geeignete Sicherheitsmaßnahmen sind die in den "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461) genannten Bestimmungen.