§ 27 Einsatz von Kabelbeschußgeräten

(1) Der Unternehmer hat vor Beginn der Arbeiten den Betreiber der Kabel in Kenntnis zu setzen. Erforderliche Sicherheitsmaßnahmen müssen im Einvernehmen mit dem Kabelbetreiber festgelegt werden.

(2) Der Kopf des Kabelbeschußgerätes darf erst aufgeschraubt werden, wenn das Gerät auf dem Kabel befestigt ist.

(3) Das Kabelbeschußgerät darf nur mit einer Fernauslöseeinrichtung gezündet werden, die nicht elektrisch leitend ist. Beim Zünden ist der Standplatz so zu wählen, daß Versicherte durch einen Kurzschlußlichtbogen nicht gefährdet werden können. DA

(4) Nach Beschuß des Kabels ist vor Berühren des Kabelbeschußgerätes dessen elektrische Spannungsfreiheit festzustellen.DA


DA zu § 27 Abs. 3:

Die Größe der Gefahrzone richtet sich nach der Nennspannung, mit der das Kabel betrieben wird. Die Gefährdung kann ausgeschlossen werden


DA zu § 27 Abs. 4:

Bei Arbeiten mit Kabelbeschußgeräten kann in ungünstigen Fällen nach dem Beschießen eines Kabels am Kabelbeschußgerät Spannung anstehen. Diese Spannung kann im Regelfall mit herkömmlichen, für die Nennspannung der Anlage ausgelegten Spannungsprüfern nicht festgestellt werden. Daher ist durch entsprechende organisatorische oder andere Maßnahmen, z. B. Rückfrage bei der netzführenden Stelle, vor Freigabe zur weiteren Handhabung des Kabelbeschußgerätes festzustellen, ob an demselben Spannung anstehen kann.

Siehe auch § 6 Abs. 2 UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).