GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Hochbau
> Gewerkeauswahl

Impressum
Barrierefreiheit
Hilfe
Fehler melden
Home
Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 56: Arbeiten mit Schußapparaten
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze
Arbeitsschutzorganisation
Ausführliche Betriebsorganisation
inkl. psychischer Belastung
Arbeitsschutzorganisation der Baustelle
Ausführliche Organisation Baustelle/Objekt inkl. psychischer Belastung
Anlegen und Benutzen von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
Benutzung von Gerüsten
Einsatz von Bockgerüsten
Einsatz von Konsolgerüsten
Leitern als Arbeitsplatz
Aufstieg zu hochgelegenen Arbeitsplätzen
Transport von Material und Geräten - auch mit Kran
Hebezeugeinsatz / Krane
Stromversorgung auf der Baustelle
Ergänzen/ändern
Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung
Arbeiten unter Lärmbelastung
Arbeiten im Freien unter natürlicher UV-Strahlung und Hitze
Arbeiten mit Handmaschinen
Ergänzen/ändern
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Tätigkeiten mit Staubentstehung
Ergänzen/ändern
Arbeiten in Baugruben und Gräben
Traggerüste
Umgang mit Beton, Mörtel und Putz
Arbeiten mit Schalelementen
Montage von Bauteilen
Umgang mit Produkten für Abdichtungsarbeiten
Abbruch/Demontage, allg.
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Betriebssicherheit
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Standsicherheit
Prüfung / Kennzeichnung von Gerüsten
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern

§ 5 Kennzeichnung

(1) Schußapparate dürfen nur verwendet werden, wenn an ihnen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sind:

  1. Zulassungszeichen,DA
  2. Name oder eingetragenes Warenzeichen des Herstellers oder Lieferers, bei ausländischen Schußapparaten des Einführers,
  3. Typenbezeichnung des Schußapparates,
  4. Bezeichnung der für den Schußapparat vorgeschriebenen Munition
    und
  5. Fabrikationsnummer.

(2) Bei Bolzenschubwerkzeugen sowie bei Preß- und Kerbgeräten muß zusätzlich zur Kennzeichnung nach Absatz 1 das vorgeschriebene Prüfzeichen angebracht sein. DA

(3) Bei Leinenwurfgeräten, die nicht auf Seeschiffen verwendet werden, sowie bei Viehschußgeräten, Kabelbeschußgeräten und Probenschneidern muß zusätzlich zur Kennzeichnung nach Absatz 1 das vorgeschriebene Prüfzeichen nach der Wiederholungsprüfung angebracht sein.


DA zu § 5 Abs. 1 Nr. 1:

Aufgrund des Waffengesetzes müssen Schußapparate in der Bundesrepublik Deutschland durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) oder in einem Staat (CIP-Mitglied), mit dem die gegenseitige Anerkennung der Zulassungszeichen vereinbart ist, zugelassen sein.

Nach Abschluß des Zulassungsverfahrens erhalten die Schußapparate ein Zulassungszeichen.

Bolzenschubwerkzeuge, die ab Mai 1975 von der PTB zugelassen wurden, sind in der Zulassungsnummer mit dem Buchstaben 5" gekennzeichnet.

Zulassungszeichen siehe Anhang 1 "Zulassungszeichen".

Das auf dem Schußapparat angebrachte Zulassungszeichen garantiert beim Ersterwerb die Übereinstimmung mit dem zugelassenen Baumuster. Konstruktive Änderungen des Schußapparates stellen eine Abweichung vom zugelassenen Baumuster dar und schließen die weitere Verwendung des Gerätes aus.

Leinenwurfgeräte, die auf Seeschiffen verwendet werden, müssen außerdem aufgrund der Schiffssicherheitsverordnung von der See-Berufsgenossenschaft zugelassen sein.


DA zu § 5 Abs. 2 und 3:

Das Prüfzeichen ist bis zwei Jahre nach erfolgter Prüfung gültig und zeigt Quartal und Jahr der Prüfung an.

Hierbei sind die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl im kleinen Quadrat, die Zahlen der Quartale in den Ecken des großen Quadrates angebracht. Das Prüfzeichen ist auf dem Lauf oder dem Gehäuse dauerhaft so angebracht, daß die Zahl des Quartals, in dem das Gerät geprüft wurde, in Richtung der Laufmündung zeigt. Ist das Prüfzeichen in Form einer Plakette aufgebracht, hat diese dem Muster der Anlage II, Abbildung 6, der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in Schwarzdruck auf silbrigem Grund zu entsprechen.

Siehe Anhang 2 "Prüfzeichen".

Wiederholungsprüfungen und Fristen bis zur ersten Wiederholungsprüfung siehe § 30.