§ 10 Entscheidung der Berufsgenossenschaft

(1) Hält der Unternehmer oder der untersuchte Versicherte die vom ermächtigten Arzt ausgestellte Bescheinigung nach § 9, für unzutreffend, so kann er die Entscheidung der Berufsgenossenschaft beantragen.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann vor ihrer Entscheidung ein ärztliches Gutachten einholen. Die Kosten des ärztlichen Gutachtens trägt der Unternehmer, soweit diese Kosten nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen werden.

(3) Eine in dieser Unfallverhütungsvorschrift vorgesehene ärztliche Bescheinigung wird durch eine Entscheidung der Berufsgenossenschaft nach Absatz 1 ersetzt.

(4) Ist eine Vorsorgeuntersuchung zugleich in einer staatlichen Rechtsvorschrift vorgeschrieben, so entscheidet die zuständige Behörde darüber, ob die Bescheinigung zutreffend ist. DA

 

DA zu § 10 Abs. 4:

Der Unternehmer oder der Versicherte kann bei Untersuchungen, die nach Anlage 1 in der Gefahrstoffverordnung vorgeschrieben sind, eine Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 32 Gefahrstoffverordnung herbeiführen. Die zuständige Behörde entscheidet bei Gefahrstoffen nach Anhang V Gefahrstoffverordnung. Diese Gefahrstoffe sind in Anlage 1 durch Kursivdruck hervorgehoben.