§ 9 Ärztliche Bescheinigung

(1) Wird eine Vorsorgeuntersuchung nach § 2 Abs. 1 veranlaßt, so hat der Unternehmer dem ermächtigten Arzt aufzugeben,

1.den Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten
und
den Versicherten über den Untersuchungsbefund zu unterrichten,
sowie
2.den Untersuchungsbefund, soweit es sich um die Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungsproduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abweichung eines biologischen Indikators von seiner Norm handelt,
a) der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Stelle auf Verlangen der zuständigen staatlichen Behörde
und
b) der Berufsgenossenschaft auf deren Verlangen vorzulegen,
3.im Falle gesundheitlicher Bedenken
a) dem Unternehmer schriftlich eine Überprüfung des Arbeitsplatzes zu empfehlen, wenn der Versicherte infolge der Arbeitsplatzverhältnisse gefährdet erscheint,
b) den Versicherten in schriftlicher Form medizinisch zu beraten. DA

(2) Der ermächtigte Arzt ist ferner zu verpflichten,

1.dem Unternehmer und dem Versicherten eine Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis auszustellen,
2.der Bescheinigung nach Nummer 1 etwaige Empfehlungen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) beizufügen,
3.in der Bescheinigung auf die Rechte nach § 10 hinzuweisen
und
4.der Berufsgenossenschaft jährlich statistische Angaben über Anzahl und Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu erstatten. DA

(3) Der Unternehmer hat den ermächtigten Arzt zu verpflichten, der Berufsgenossenschaft im Falle der Bescheinigung gesundheitlicher Bedenken Mitteilung zu machen, wenn die Gefahr des Entstehens, Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit besteht, soweit Gründe der ärztlichen Schweigepflicht dieser Mitteilung nicht entgegenstehen. Dieser Mitteilung sind Vorschläge für Maßnahmen der Prävention beizufügen. DA

 

DA zu § 9 Abs. 1 Nr. 3:

Der erm¨chtigte Arzt kann seine gesundheitlichen Bedenken zurückstellen ("keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen"; siehe Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen), insbesondere wenn auf den Einzelfall bezogen

1.die Nachuntersuchungsfristen verkürzt,
2.Maßnahmen des technischen Arbeitsschutzes getroffen
oder
3.persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.

Auch für diese Fälle gilt die Mitteilungspflicht des Unternehmers gegenüber dem Betriebs- oder Personalrat (§ 12 Abs. 3).

Schriftliche Beratungen bei gesundheitlichen Bedenken im Bezug auf die Tätigkeit, die Anlaß zur Untersuchung war, können sein:

ärztliche Verhaltensempfehlungen,
Empfehlungen bestimmter medizinischer Maßnahmen
sowie
Aufforderung, einen niedergelassenen Arzt aufzusuchen.

 

DA zu § 9 Abs. 2:

Die Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis darf sich nur auf die medizinischen Befunde beziehen, die in Zusammenhang mit der Gefahrstoffexposition oder der gefährdenden Tätigkeit erhoben wurden, wegen der die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchgeführt wurde (siehe hierzu insbesondere die arbeitsmedizinischen Kriterien der Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen).

Weitere Befunde, die ebenfalls eine Beschäftigung an diesem Arbeitsplatz in Frage stellen, sind dem Versicherten mitzuteilen und mit ihm zu erörtern. Sie dürfen nicht in die Bescheinigung nach § 9 einfließen. Eine Unterrichtung des Unternehmers über diese Bedenken darf nur mit Zustimmung des Versicherten erfolgen.

Die Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis schließt nicht Untersuchungsbefunde oder Diagnosen ein. Die Bescheinigung beschränkt sich auf die Feststellung, ob gesundheitliche Bedenken gegen eine Beschäftigung an einem bestimmten Arbeitsplatz bestehen oder nicht sowie auf ergänzend hierzu ausgesprochene Bedingungen oder Empfehlungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a). Untersuchungsbefunde und Diagnosen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dürfen nur dem Versicherten bekanntgegeben werden. Das gilt auch für eine Beratung im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b).

Ein Muster der ärztlichen Bescheinigung ist als Anhang 3 beigefügt.

 

DA zu § 9 Abs. 3:

Die Berufsgenossenschaft ist auch in den Fällen zu unterrichten, bei denen die Gefahr des Entstehens, Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit besteht. Dieser Unterrichtung muß der Versicherte zustimmen, Dem ermächtigten Arzt steht zur Mitteilung das Formblatt "Vorschlag für Mitteilung nach § 3 BeKV" zur Verfügung. Folgende Maßnahmen der Prävention können in Betracht kommen:

technische und organisatorische Maßnahmen, z.B. Absaugvorrichtungen, Kapselung von Maschinen, räumliche Absonderung gefährdeter Bereiche;
persönliche Schutzmaßnahmen, z.B. Gehörschutz, Hautschutz;
vorbeugende Heilbehandlung

Neben einer Behandlung expositionsverursachter Befunde, die noch keine Berufskrankheit darstellen, kommt auch eine Behandlung anderer Befunde in Betracht, wenn durch sie bei weiterer Exposition die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit besteht.

Maßnahmen der Berufshilfe, die von Hilfen zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes bis hin zur beruflichen Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung reichen können.

Bei Gefahrstoffen nach Anhang V Gefahrstoffverordnung ist auch die zuständige Behörde zu unterrichten. Diese Gefahrstoffe sind in Anlage 1 durch Kursivdruck hervorgehoben.