§ 12 Maßnahmen nach einer Erst- oder Nachuntersuchung

(1) Hat der ermächtigte Arzt eine Bescheinigung mit einer Empfehlung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) erteilt, darf der Unternehmer den Untersuchten an seinem Arbeitsplatz nur beschäftigen oder weiterbeschäftigen, wenn die Wirksamkeit der Maßnahmen nach § 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) überprüft worden ist und für den Untersuchten gesundheitliche Bedenken nicht mehr bestehen. Auf dem Arbeitsplatz dürfen andere Versicherte nur beschäftigt werden, wenn feststeht, daß sie durch Maßnahmen nach § 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) ausreichend geschützt werden können. DA

(2) Bei Vorsorgeuntersuchungen, die zugleich in einer staatlichen Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, ist die Wirksamkeit der Maßnahmen auch nach der entsprechenden staatlichen Vorschrift zu überprüfen.

(3) Hat der ermächtigte Arzt dem Unternehmer eine Bescheinigung mit einer Empfehlung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) ausgestellt, hat der Unternehmer dies dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen.

(4) Sind Empfehlungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) ausgesprochen worden, hat der Unternehmer die Berufsgenossenschaft unverzüglich zu unterrichten. Der Berufsgenossenschaft ist mitzuteilen, welche Maßnahmen eingeleitet worden sind und wie viele Versicherte an diesem Arbeitsplatz tätig sind.

 

DA zu § 12 Abs. 1:

Der ermächtigte Arzt bescheinigt das Untersuchungsergebnis nach den in den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen verwendeten Kriterien:

keine gesundheitlichen Bedenken,
keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen,
befristete gesundheitliche Bedenken,
gesundheitliche Bedenken.

Die Weiterbeschäftigung des Versicherten auf seinem bisherigen, ihn gefährdenden Arbeitsplatz ist erst dann in Frage gestellt, wenn alle zumutbaren technischen oder organisatorischen Maßnahmen geprüft worden sind und die Bedenken auch durch medizinische Maßnahmen nicht ausgeräumt werden können.