§ 5 Nachuntersuchungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Nachuntersuchungen innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist durchgeführt werden. Die Frist für die Nachuntersuchung beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten Vorsorgeuntersuchung. DA

(2) Ist für die Nachuntersuchung keine bestimmte Frist sondern eine Zeitspanne festgelegt, so ist die Nachuntersuchung spätestens zu dem Zeitpunkt durchzuführen, den der ermächtigte Arzt je nach Arbeitsbedingungen und Gesundheitszustand des Versicherten bestimmt hat.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist eine Nachuntersuchung vorzeitig zu veranlassen, wenn

1.eine Bescheinigung über eine Vorsorgeuntersuchung nach § 9 befristet oder unter einer entsprechenden Bedingung erteilt worden ist
oder
2.eine Erkrankung oder eine körperliche Beeinträchtigung eine vorzeitige Nachuntersuchung angezeigt erscheinen läßt DA
oder
3.der Versicherte, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet, eine Untersuchung wünscht.

 

DA zu § 5 Abs. 1:

Der Unternehmer soll den Versicherten so rechtzeitig beim ermächtigten Arzt zur Nachuntersuchung anmelden, daß der ermächtigte Arzt die Untersuchung fristgerecht durchführen kann. Die Nachuntersuchungsfristen sind in Anlage 1 aufgeführt.

 

DA zu § 5 Abs. 3 Nr. 2:

Ob eine vorzeitige Nachuntersuchung angezeigt ist, kann regelmäßig erst nach Beratung durch den ermächtigten Arzt entschieden werden.