§ 3 Allgemeine Regelungen

(1) Der Unternehmer darf Versicherte,

an deren Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für die in Anlage 1 aufgeführten Gefahrstoffe überschritten wird
oder
an deren Arbeitsplatz die Auslöseschwelle bei Umgang mit solchen Gefahrstoffen überschritten wird, von denen aufgrund neuer gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft festgestellt hat, daß sie krebserzeugend sind, oder die der Hersteller oder Einführer als solche gekennzeichnet hat,
oder
bei denen die Auswahlkriterien für die in Anlage 1 aufgeführten gefährdenden Tätigkeiten erfüllt sind,
oder
für die eine Vorsorgeuntersuchung von der Berufsgenossenschaft im Einzelfall angeordnet worden ist, an diesem Arbeitsplatz oder mit dieser Tätigkeit nur beschäftigen, wenn sie fristgerecht Vorsorgeuntersuchungen durch einen ermächtigten Arzt unterzogen worden sind. DA

(2) Der Unternehmer hat die Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen und die Kosten zu tragen, soweit dies nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wird. DA

(3) Das Benutzen von persönlichen Schutzausrüstungen befreit nicht von der Verpflichtung nach Absatz 1. DA

(4) Der Unternehmer hat dem ermächtigten Arzt auf Verlangen die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. DA

(5) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft jährlich auf Verlangen die Anzahl der für Vorsorgeuntersuchungen erfaßten Versicherten mitzuteilen. Er hat der Berufsgenossenschaft auf Verlangen darzulegen, daß die Gefährdung weder durch Ersatz der Gefahrstoffe noch durch technische Maßnahmen gänzlich vermieden oder verringert werden kann.

(6) Solange der Unternehmer nicht selber dafür sorgt, daß die erforderlichen Untersuchungen von einem ermächtigten Arzt durchgeführt werden, kann die Berufsgenossenschaft diese Untersuchungen veranlassen. Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft die hierfür erforderlichen Angaben zu übermitteln. Absatz 2 bleibt unberührt. DA

 

DA zu § 3 Abs. 1:

Die "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" (ZH 1/600) geben Anhaltspunkte für die Auswahl der im Rahmen der speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorge zu untersuchenden Personen.

Dem liegen zugrunde

im Falle des Umgangs mit Gefahrstoffen: die Überschreitung der Auslöseschwelle nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 100 "Auslöseschwelle für gefährliche Stoffe" (siehe Anhang 2) sowie TRGS 150 "Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen" und TRGS 900 "MAK-Werte",
im Falle gefährdender Tätigkeiten, arbeitsmedizinische Erfahrungen.

Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz oder im Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich sind. Der Überschreitung der Auslöseschwelle steht es gleich, wenn Verfahren angewendet werden, bei denen Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich sind oder wenn ein unmittelbarer Hautkontakt besteht.

Untersuchungen außerhalb der Anlage 1 betreffen sonstige krebserzeugende Gefahrstoffe, die zwar in Anlage 1 noch nicht als Einzelsubstanzen aufgeführt sind, aber in Abschnitt III A 1 oder A 2 der jeweils gültigen TRGS 900 "MAK-Werte" aufgeführt oder vom Hersteller oder Einführer als krebserzeugend gekennzeichnet sind (siehe auch Anhang II Nr. 1.2.1 Gefahrstoffverordnung und TRGS 500 "Schutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, die nicht im Anhang II der Gefahrstoffverordnung aufgeführt sind; Zuordnung zu den Gefährdungsgruppen"). Weitere Hinweise zu krebserzeugenden Gefahrstoffen siehe Durchführungsanweisungen zu § 13 Abs. 1.

 

DA zu § 3 Abs. 2:

Die Pflicht des Unternehmers, die Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen wie auch die Kosten zu tragen, kann von der Berufsgenossenschaft abgelöst werden.

Zu den Kosten gehören auch Fahrt- und Lohnausfallkosten im Zusammenhang mit der Untersuchung durch den ermächtigten Arzt, wenn der Versicherte einer entsprechenden Anweisung des Unternehmers gefolgt ist.

Hinsichtlich nachgehender Untersuchungen gilt:

Bei nachgehenden Untersuchungen, die vom Unternehmer zu veranlassen sind, trägt dieser die Kosten.
Veranlaßt die Berufsgenossenschaft, nachdem der Versicherte aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, nachgehende Untersuchungen, so trägt sie die Kosten.
Besonderheiten gelten bei nachgehenden Untersuchungen, die von der Zentralen Erfassungsstelle für asbeststaubgefährdete Arbeitnehmer (ZAs) bei der Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft, Oblatterwallstraße 18, 86153 Augsburg, veranlaßt werden. Die Erfassungsstelle veranlaßt nachgehende Untersuchungen bereits bei noch bestehendem Beschäftigungsverhältnis. Die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft.

 

DA zu § 3 Abs. 3:

Zu den persönlichen Schutzausrüstungen gehören unter anderem Atemschutzgeräte, Gehörschutzmittel, Schutzhandschuhe und Schutzkleidung.

 

DA zu § 3 Abs. 4:

Der ermächtigte Arzt ist zu statistischen Angaben verpflichtet. Ist nach den Arbeitsplatzverhältnissen anzunehmen, daß Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind und liegt der Berufsgenossenschaft die Mitteilung über Vorsorgeuntersuchungen nicht vor, so wird die Berufsgenossenschaft ergänzende Informationen verlangen.

 

DA zu § 3 Abs. 6:

Die Übernahme der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach dieser Vorschrift bedeutet nicht, daß sich die Unternehmen einem überbetrieblichen Dienst anschließen müssen (kein Anschlußzwang im Sinne des § 719a Reichsversicherungsordnung (RVO)).