§ 8 Ermächtigte Ärzte

(1) Ärzte, die Vorsorgeuntersuchungen nach § 2 Abs. 1 durchführen, müssen

1.von der Berufsgenossenschaft
oder,
2.wenn die Vorsorgeuntersuchungen zugleich in einer staatlichen Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, von der zuständigen Behörde hierzu ermächtigt sein. Die Ermächtigung soll im Einvernehmen zwischen der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Behörde und der Berufsgenossenschaft erfolgen.

(2) Die Ermächtigung kann erteilt werden, wenn der Antragsteller

1.zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist,
2.die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse besitzt
und
3.über die notwendige Einrichtung und Ausstattung verfügt.

(3) Ist ein Betriebsarzt bestellt, so ist dieser auf seinen Antrag zu ermächtigen, die Vorsorgeuntersuchungen bei den von ihm arbeitsmedizinisch betreuten Versicherten vorzunehmen, sofern die Voraussetzungen zur Ermächtigung nach Absatz 2 vorliegen.

DA

 

DA zu § 8:

Zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen werden von den Berufsgenossenschaften in Abstimmung mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde auf Antrag Ärzte ermächtigt. Die Ermächtigungen werden für jeden Gefahrstoff und für jede gefährdende Tätigkeit gesondert ausgesprochen. Ermächtigungsvoraussetzung ist unter anderem, daß der Arzt sich verpflichtet, Untersuchungen nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen sowie die Anerkennung der Gebühren nach Leitnummer 71 Abs. 2 nach Punktwert und den Betrag zur formularmäßigen Berichterstattung des Abkommens zwischen Ärzten und Unfallversicherungsträgern ("Ärzteabkommen"). Zugleich verpflichtet sich der Arzt, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten bezüglich des Untersuchungsergebnisses einzuhalten, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die Meldepflichten einzuhalten und die notwendige Statistik zu erstellen. Die Ermächtigung von Ärzten nach der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung obliegt ausschließlich der staatlichen Behörde.