(1) Einachsige Anhängefahrzeuge, die bei gleichmäßiger Lastverteilung eine Stützlast von mehr als 50 kg haben, müssen mit Einrichtungen versehen sein, mit denen das Kippen nach vorn verhindert werden kann. DA
(2) Einachsige Nachläufer, die nur durch die Ladung mit dem ziehenden Fahrzeug verbunden werden, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein Kippen in Längsrichtung während der Fahrt verhindern. DA
(3) Einachsige Anhängefahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2000 kg und einachsige Nachläufer, die beim Be- und Entladen in Längsrichtung kippen können, müssen Einrichtungen haben, mit denen das Kippen in Längsrichtung verhindert werden kann. DA
(4) Stützeinrichtungen an Sattelanhängern, die den beladenen abgesattelten Sattelanhänger nicht tragen können, müssen deutlich erkennbar und dauerhaft mit der Aufschrift "Nur den leeren Anhänger absatteln! Den abgesattelten Anhänger nicht beladen!" gekennzeichnet sein.
Kippen von einachsigen Anhängefahrzeugen nach vorn kann z. B. durch geeignete feste oder klappbare, höhenverstellbare Stützen verhindert werden.
Siehe auch § 2 Abs. 1 und § 28 Abs. 7.
Siehe auch Abschnitte 3.3.2 und 3.3.3 der „Richtlinie für die Prüfung von Langholzfahrzeugen“ zu § 30 StVZO.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 1 und zu § 26 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift und Abschnitt 3.3.1 der „Richtlinie für die Prüfung von Langholzfahrzeugen“ zu § 30 StVZO.