Spezielle Maßnahmen des Arbeitgebers vor Arbeiten im
Schienenverkehr
Vor Arbeiten im Schienenverkehr hat der Arbeitgeber unter anderem
folgende Maßnahmen einzuleiten:
- Dem Bahnbetreiber sind rechtzeitig
die erforderlichen Räumzeiten anzuzeigen, damit die erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb geplant
werden können.
- Er hat sich durch den Bahnbetreiber
über die möglichen Gefahren und das Sicherungskonzept
(Sicherungsmaßnahmen) informieren zu lassen.
- Er hat vor Aufnahme der Beschäftigung
seine Beschäftigten über die Gefahren und die erforderlichen
Schutzmaßnahmen zu unterweisen
- Er hat seinen Beschäftigten Warnkleidung
zur Verfügung zu stellen
- Er hat die Beschäftigten anzuweisen,
dass sie den Anordnungen des Bahnbetreibers und die Warnsignale
zu befolgen haben.
- Erst wenn alle Sicherungsmaßnahmen
durchgeführt sind, mit den Arbeiten beginnen.
Foto: VBG, Hamburg