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Spezielle Maßnahmen des Arbeitgebers vor Arbeiten im Schienenverkehr

Vor Arbeiten im Schienenverkehr hat der Arbeitgeber unter anderem folgende Maßnahmen einzuleiten:

  • Dem Bahnbetreiber sind rechtzeitig die erforderlichen Räumzeiten anzuzeigen, damit die erforderlichen Sicherungs­maßnahmen gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb geplant werden können.
  • Er hat sich durch den Bahnbetreiber über die möglichen Gefahren und das Sicherungskonzept (Sicherungs­maßnahmen) informieren zu lassen.
  • Er hat vor Aufnahme der Beschäftigung seine Beschäftigten über die Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterweisen
  • Er hat seinen Beschäftigten Warnkleidung zur Verfügung zu stellen
  • Er hat die Beschäftigten anzuweisen, dass sie den Anordnungen des Bahnbetreibers und die Warnsignale zu befolgen haben.
  • Erst wenn alle Sicherungs­maßnahmen durchgeführt sind, mit den Arbeiten beginnen.



Foto: VBG, Hamburg