
Spezielle Maßnahmen des Arbeitgebers vor Arbeiten im Schienenverkehr
Vor Arbeiten im Schienenverkehr hat der Arbeitgeber unter anderem folgende Maßnahmen einzuleiten:
- Dem Bahnbetreiber sind rechtzeitig die erforderlichen Räumzeiten anzuzeigen, damit die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb geplant werden können.
- Er hat sich durch den Bahnbetreiber über die möglichen Gefahren und das Sicherungskonzept (Sicherungsmaßnahmen) informieren zu lassen.
- Er hat vor Aufnahme der Beschäftigung seine Beschäftigten über die Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterweisen
- Er hat seinen Beschäftigten Warnkleidung zur Verfügung zu stellen
- Er hat die Beschäftigten anzuweisen, dass sie den Anordnungen des Bahnbetreibers und die Warnsignale zu befolgen haben.
- Erst wenn alle Sicherungsmaßnahmen
durchgeführt sind, mit den Arbeiten beginnen.