Unterweisung
Beschäftigte, die
- mit Gefahrstoffen umgehen oder
- andere gefährdende Tätigkeiten ausüben,
sind zu
unterweisen (möglichst
anhand der
Betriebsanweisung). Die Unterweisung muss
erfolgen. Der Arbeitgeber ist zur
Unterweisung verpflichtet.
Die Unterweisung ist
schriftlich festzuhalten und von
unterwiesenen Beschäftigten durch Unterschrift zu bestätigen.
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DGUV Vorschrift 1 § 4 |
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Gefahrstoffverordnung § 14 |
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Betriebssicherheitsverordnung § 9 |