Lässt sich der Tages-Lärmexpositionspegel durch Lärmminderungsmaßnahmen nicht unter 80 dB(A) senken, dann muss der Arbeitgeber den Beschäftigten geeigneten Gehörschutz zur Verfügung stellen. Beschäftigte haben den Gehörschutz ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) zu benutzen.
Nur geprüfte Gehörschutzmittel mit CE- bzw. GS-Zeichen verwenden:
Vor- und Nachteile der verschiedenen Gehörschutzarten
Beispiele für durchschnittliche Lärmbelastungen an Arbeitsplätzen der Bauwirtschaft