Artikel 3

Koordinatoren – Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan-
Vorankündigung

(1) Der Bauherr oder der Bauleiter betraut im Fall einer Baustelle, auf der mehrere Unternehmen anwesend sein werden, einen oder mehrere Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren im Sinne von Artikel 2 Buchstaben e und f.

(2) Der Bauherr oder der Bauleiter sorgt dafür, daß vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan entsprechend Artikel 5 Buchstabe b erstellt wird.

Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner von Unterabsatz 1 abweichen, außer wenn es sich um Arbeiten handelt,

(3) Im Fall einer Baustelle,

übermittelt der Bauherr oder der Bauleiter den zuständigen Behörden vor Beginn der Arbeiten eine Vorankündigung, deren Inhalt Anhang III entspricht.

Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und erforderlichenfalls auf dem laufenden zu halten.