ANHANG II

NICHTERSCHÖPFENDE LISTE DER ARBEITEN, DIE MIT BESONDEREN GEFAHREN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEIT DER ARBEITNEHMER VERBUNDEN SIND,
nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2

1. Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer der Gefahr des Verschüttetwerdens, des Versinkens oder des Absturzes ausgesetzt sind, die durch die Art der Tätigkeit, die angewandten Verfahren oder die Umgebungsbedingungen am Arbeitsplatz bzw. auf der Baustelle verstärkt wird1).

2. Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer chemischen oder biologischen Stoffen ausgesetzt sind, die entweder eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen oder für die gesetzlich eine Gesundheitsüberwachung vorgeschrieben ist.

3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Richtlinie 80/836/Euratom2) erfordern.

4. Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen.

5. Arbeiten, bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht.

6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau.

7. Arbeiten mit Tauchergeräten.

8. Arbeiten in Druckkammern.

9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff eingesetzt wird.

10. Errichtung oder Abbau von schweren Fertigbauelementen.


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1) Bei der Anwendung der Nummer 1 können die Mitgliedstaaten Zahlenwerte für spezifische Situationen festsetzen.

2) ABl. Nr. L 246 vom 17.9.1980, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/467/Euratom (ABl. Nr. L 265 vom 5.10.1984, S. 4).