Artikel 9

Verpflichtungen der Arbeitgeber

Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf der Baustelle und entsprechend den in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Bedingungen haben die Arbeitgeber

a) insbesondere bei der Anwendung von Artikel 8 Maßnahmen zu ergreifen, die mit den Mindestvorschriften in Anhang IV übereinstimmen;

b) die Hinweise des bzw. der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zu berücksichtigen.