§ 86
Buchführung und Mitteilung bei der Freigabe
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber
der Freigabe nach § 33 Absatz 1 ist, hat dafür zu sorgen,
dass über die Stoffe, für die die Übereinstimmung
mit dem Inhalt des Freigabebescheides festgestellt
wurde,
- Buch geführt wird; dabei sind die folgenden Angaben
zu machen:
- die getroffenen Festlegungen nach den Anlagen
4 und 8, insbesondere die spezifische Aktivität,
die Radionuklide, die Mittelungsmasse und
die Mittelungsfläche,
- die Masse der Stoffe,
- das Verfahren der Freimessung und
- der Zeitpunkt der Feststellung und
- der zuständigen Behörde mindestens jährlich folgende
Angaben mitgeteilt werden:
- die Masse der Stoffe,
- die jeweilige Art der Freigabe nach § 35, § 36 oder
§ 37 Absatz 1 und
- bei einer spezifischen Freigabe zur Beseitigung
sowie einer spezifischen Freigabe von Metallschrott
zum Recycling der tatsächliche Verbleib.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber
der Freigabe nach § 33 Absatz 1 ist, hat dafür zu
sorgen, dass die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 1
- ab dem Zeitpunkt der nach § 42 Absatz 1 getroffenen
Feststellung 30 Jahre aufbewahrt und auf
Verlangen der zuständigen Behörde bei dieser hinterlegt
werden oder
- unverzüglich einer von der zuständigen Behörde
bestimmten Stelle übergeben werden, wenn die
Tätigkeit vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach
Nummer 1 beendet wird.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ganz
oder teilweise von der Pflicht zur Buchführung und
Mitteilung nach Absatz 1 befreien, wenn
- die Halbwertszeit der Radionuklide sieben Tage
nicht überschreitet und
- durch Art und Aktivität der radioaktiven Stoffe keine
Gefährdung von Mensch und Umwelt eintreten
kann.