(1) Die Anforderungen des Abschnitts 5 gelten nicht für Arbeitsräume auf Baustellen, die für die Dauer der Bauarbeiten eingerichtet sind, wie
Während der Ausübung von Tätigkeiten in diesen Arbeitsräumen ist der Beurteilungspegel unter der Berücksichtigung betrieblicher Lärmminderungsmaßnahmen soweit wie möglich zu reduzieren.
Hinweis:
Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz für diese Tätigkeiten in diesen Arbeitsräumen auf Baustellen ergeben sich insbesondere aus der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung.
(2) Abweichend von Abschnitt 5.1 Absatz 1 soll für die Dauer der Bauarbeiten an eingerichteten Büroarbeitsplätzen auf Baustellen ein äquivalenter Dauerschallpegel LpAeq von 70 dB(A) nicht überschritten werden.
(3) Abweichend von Abschnitt 6 und Abschnitt 8 Absatz 2 sollen für die Dauer der Bauarbeiten für Arbeitsräume auf Baustellen, in denen Büroarbeitsplätze vorgesehen sind, Maßnahmen zum Lärmschutz eingeplant werden, um den äquivalenten Dauerschallpegel LpAeq gemäß Abschnitt 9 Absatz 2 einhalten zu können.
Hinweis:
Hinweise aus dem SiGePlan nach BaustellV sind zu berücksichtigen.
(4) Keine Anwendung auf Baustellen finden die Abschnitte 7.2 und 7.3.