Im Hauptteil des SDB sind für die stofflichen Gefährdungen Hinweise zu Schutzmaßnahmen zu finden. Die Vorgaben dazu finden sich in Form von Mindestanforderungen in Anhang II der REACH-Verordnung.
Die ausschließliche Übernahme von Schutzmaßnahmen auf Basis der Angaben aus dem SDB kann die arbeitsplatz- und tätigkeitsspezifische Festlegung von geeigneten Schutzmaßnahmen nicht ersetzen. Alle am Arbeitsplatz auftretenden Gefährdungen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber identifiziert und beurteilt werden.
Im SDB sind Schutzmaßnahmen als RMM beschrieben in:
Von besonderer Bedeutung für den Arbeitsschutz sind die Angaben in Abschnitt 8 des SDB. Sie enthalten Informationen zur Eignung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) gegen stoff- bzw. produktspezifische Gefährdungen. Für den Handschutz werden z. B. Angaben zum Handschuhmaterial, zur Materialstärke und zur typischen beziehungsweise frühesten Durchbruchszeit des Handschuhmaterials gefordert. Dabei reicht die Angabe eines Schutzhandschuhtyps aus, auch wenn mehrere Typen geeignet sind.
Zudem sind in Abschnitt 8 des SDB Angaben über geeignete Filter für den Atemschutz, gegebenenfalls weiterer PSA wie Körperschutz, (z. B. zu Einweg-Schutzanzügen), Fuß- und Beinschutz (z. B. zu Stiefeln) oder Augen- und Gesichtsschutz enthalten. Informationen zur Reinigung und Aufbewahrung der PSA und zur Belastung der Beschäftigten durch PSA werden im SDB nicht gegeben. Diese sind z. B. dem technischen Regelwerk und aus Informationen der Unfallversicherungsträger zu entnehmen. Generell ist vor der Anwendung von PSA die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 7 Absatz 4 GefStoffV (STOP-Prinzip) zu beachten.
Beurteilungsmaßstäbe für die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Luft am Arbeitsplatz sind z. B. als AGW, Akzeptanz- und Toleranzkonzentration (AK/TK) oder DNEL in Abschnitt 8.1 des SDB "Zu überwachende Parameter" angegeben (siehe auch Abschnitt 3.2 dieser Empfehlung).
Die Informationen aus ES zu Risikomanagementmaßnahmen (RMM) sowie zur akzeptablen Dauer und Höhe der Exposition können Hilfestellung insbesondere bei der erstmaligen Erstellung der Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit liefern. Hat der Arbeitgeber hingegen bereits eine belastbare Gefährdungsbeurteilung erstellt und ist die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen verifiziert worden, ist die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten unabhängig von den im ES enthaltenen RMM im Sinne der Gefahrstoffverordnung gewährleistet. Die im ES angegebenen RMM können bei der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung Anregungen zu alternativen oder einfacheren Schutzmaßnahmen geben.
Im ES werden in Abschnitt 2 "Verwendungsbedingungen mit Einfluss auf die Exposition" weitere Angaben aufgeführt (siehe Abschnitt 2.4 dieser Empfehlung). Zur Beherrschung der Exposition werden dazu im ES häufig RMM festgelegt.
Folgende Informationen aus dem ES können zur Beurteilung der Tätigkeit und zur Ableitung oder Überprüfung der Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden:
Hieraus können beispielsweise Informationen zu geeigneten Schutzmaßnahmen, zur Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition sowie zu geeigneten Arbeitsmethoden oder zu entsprechenden Verfahren zur Instandhaltung oder Instandsetzung entnommen werden.
Verwendung von Expositionsmodellen Die im ES angegebenen RMM basieren häufig auf Expositionsmodellen (wie z. B. ECETOC TRA, ART oder Stoffenmanager). Die Eingabeparameter dieser Modelle sind limitiert und berücksichtigen in der Regel nicht die konkreten Arbeitsmittel und -bedingungen am Arbeitsplatz. Sie decken daher die möglichen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen nicht vollständig ab. Weitere Informationen zur Verwendung von Expositionsmodellen im Rahmen der Bewertung der inhalativen Exposition enthält die TRGS 402. |
Die Exposition gilt im Sinne der REACH-Verordnung als angemessen beherrscht, wenn der DNEL eingehalten wird und damit der Quotient aus Exposition und DNEL kleiner als 1 ist. Dieser Risikoquotient wird als Risk Characterisation Ratio (RCR) bezeichnet und findet sich im ES. Bei einem RCR unter 1 liegt entsprechend eine sichere Verwendung gemäß REACH-Verordnung vor. Grundlage zur Ermittlung des RCR sind sehr häufig die in Abschnitt 6.2 dieser Empfehlung angesprochenen theoretischen Modelle.
Die Höhe des RCR kann einen Hinweis für die Gefährdungsbeurteilung geben und zeigt an, inwieweit der DNEL unterschritten wird. Je niedriger der RCR, desto geringer ist bei Umsetzung der beschriebenen RMM die zu erwartende Exposition und somit die zu erwartende Gefährdung für diesen Stoff für die betrachtete Tätigkeit am zugehörigen Arbeitsplatz. Ein sehr kleiner RCR-Wert deutet darauf hin, dass die Exposition und damit die Gefährdung vernachlässigbar sein können.
Bedeutung der RCR und der RMM für die Gefährdungsbeurteilung Der RCR gibt in Verbindung mit den Informationen zur akzeptablen Dauer und Häufigkeit der Exposition im ES und unter Berücksichtigung der angegebenen RMM qualitative Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung in der Praxis. Wenn die im ES aufgeführten RMM nicht der Reihenfolge des TOP-Prinzips folgen und vorrangig auf die Angabe der persönlichen Schutzausrüstung ausgerichtet sind, sollte es nicht für die Gefährdungsbeurteilung verwendet werden, da dies nicht den Anforderungen der GefStoffV entspricht. In der nachfolgenden Tabelle werden Beispiele für Angaben aus dem ES aufgeführt und eine qualitative Zuordnung zur zu erwartenden Exposition vorgenommen. Sie liefern daher Anhaltspunkte über die Höhe der resultierenden Gefährdung und können damit eine Hilfestellung zur Bewertung der Angaben aus dem ES sein.
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