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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TROS IOS Teil 3: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch inkohärente optische Strahlung
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3 Grundsätze bei der Festlegung und Durchführung von Schutzmaßnahmen

3.1 Allgemeines

(1) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 OStrV, dass eine Überschreitung einer der Expositionsgrenzwerte (EGW) nach Abschnitt 5 der TROS IOS, Teil 2 "Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber inkohärenter optischer Strahlung" nicht ausgeschlossen werden kann, dann sind nach den §§ 3 und 7 OStrV Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung nach dem Stand der Technik festzulegen und durchzuführen.

(2) Dazu sind die Entstehung und die Ausbreitung inkohärenter optischer Strahlung vorrangig an der Quelle zu verhindern oder auf ein Minimum zu reduzieren. Bei der Anwendung von Schutzmaßnahmen müssen in jedem Fall die Expositionsgrenzwerte nach Abschnitt 5 der TROS IOS, Teil 2 "Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber inkohärenter optischer Strahlung" eingehalten werden.

(3) Ziel ist eine weitere Reduzierung der Expositionen nach dem Stand der Technik auf ein erreichbares Minimum auch unterhalb der Expositionsgrenzwerte. Dies gilt insbesondere für Expositionen durch ultraviolette Strahlung, da die festgelegten Expositionsgrenzwerte für den Schutz vor Langzeitschäden wie z. B. Linsentrübung, Hautalterung und Hautkrebs nicht ausgelegt sind.

(4) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass auch Gefährdungen durch indirekte Auswirkungen nicht auszuschließen sind, dann sind Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik vorzusehen, die Gefährdungen durch indirekte Auswirkungen wie vorübergehende Blendung, Brand- und Explosionsgefahr ausschließen oder minimieren.

(5) Zur Vermeidung von Gefährdungen durch inkohärente optische Strahlung ist die bestimmungsgemäße Verwendung von Arbeitsmitteln nach den Angaben des Wirtschaftsakteurs nach § 2 Ziffer 29 ProdSG und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu beachten.

3.2 Rangfolge von Schutzmaßnahmen

(1) Bei der Festlegung und Durchführung der Schutzmaßnahmen ist gemäß § 7 OStrV im Grundsatz die folgende Rangfolge zu berücksichtigen:

  1. Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen durch inkohärente optische Strahlung an Arbeitsplätzen durch andere geeignete Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel (Substitutionsprüfung)
  2. Technische Schutzmaßnahmen
  3. Organisatorische Schutzmaßnahmen
  4. Persönliche Maßnahmen, insbesondere persönliche Schutzausrüstung (Augen- und Hautschutz).

(2) Kollektive Schutzmaßnahmen haben gemäß § 4 ArbSchG Vorrang vor individuellen.

(3) Wenn Sofortmaßnahmen die Exposition unter die EGW absenken sollen, haben Schutzmaßnahmen, die sich schnell durchführen lassen, eine höhere Priorität.

3.3 Vermeidung oder Minimierung der Gefährdungen durch inkohärente optische Strahlung an Arbeitsplätzen

(1) Die Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel sind so auszuwählen, dass keine oder nur vernachlässigbare Expositionen der Beschäftigten gegenüber inkohärenter optischer Strahlung auftreten können.

(2) Sollte dies nicht möglich sein, sind alternative Arbeitsverfahren zu prüfen und gegebenenfalls anzuwenden, welche die Exposition der Beschäftigten durch inkohärente optische Strahlung so gering wie möglich halten (Substitutionsprüfung).

3.4 Technische Schutzmaßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen sind vorrangig an der Quelle durchzuführen. Zu den technischen Schutzmaßnahmen gehören zum Beispiel Abschirmungen, Verriegelungseinrichtungen und optische Filter. Näheres wird im Abschnitt 4.3 beschrieben.

3.5 Organisatorische Schutzmaßnahmen

(1) Um eventuell noch bestehende Gefährdungen der Beschäftigten durch Expositionen gegenüber inkohärenter optischer Strahlung auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern, sind organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen.

(2) Zu den organisatorischen Schutzmaßnahmen gehören zum Beispiel:

3.6 Persönliche Schutzmaßnahmen

(1) Wenn durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden können, sind geeignete individuelle Maßnahmen anzuwenden. Dies betrifft insbesondere die Anwendung persönlicher Schutzausrüstung (PSA).

(2) Persönliche Schutzmaßnahmen dienen zum Schutz der Augen und Schutz der Haut.

(3) Sie sind dann geeignet, wenn sie für den einzelnen Beschäftigten nach seinen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung seiner Sicherheit und Gesundheit ausgewählt werden. Die Schutzmaßnahmen müssen auf ihre Wirksamkeit geprüft sein.

(4) Die Beteiligung der Beschäftigten bei der Auswahl von persönlichen Schutzmaßnahmen erhöht die Akzeptanz und damit die Schutzwirkung. Entsprechende Mitbestimmungsrechte ergeben sich insbesondere aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und entsprechenden Rechtsgrundlagen in anderen Bereichen.

(5) Näheres zur Anwendung individueller Schutzmaßnahmen und persönlicher Schutzausrüstungen ist im Abschnitt 4.7 zu finden.

3.7 Schutzmaßnahmen gegen indirekte Auswirkungen

3.7.1 Schutzmaßnahmen vor vorübergehender Blendung

Die wichtigsten Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen durch vorübergehende Blendung bestehen darin, den direkten Blick in eine Quelle mit sichtbarer Strahlung durch technische oder organisatorische Maßnahmen soweit wie möglich zu verhindern.

Hinweis:
Situationen, in denen Blendungserscheinungen auftreten können, und Verfahren zur Bewertung von Blendungen enthält der Bericht zum Forschungsprojekt F 2185 [19].

3.7.2 Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Entzündung brennbarer Stoffe oder explosionsfähiger Atmosphäre

(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Schutzmaßnahmen getroffen werden, wenn die Energie- oder Leistungsdichte der inkohärenten optischen Strahlung z. B. durch den Einsatz von fokussierenden Hilfsmitteln eine Zündung brennbarer Stoffe oder explosionsfähiger Atmosphäre am Arbeitsplatz herbeiführen kann (siehe dazu auch TRGS 800 und TRBS 2152 Teil 3 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre"; insbesondere Abschnitte 5.10.1 Hinweise und 5.10.2 Schutzmaßnahmen für alle Zonen).

(2) Es gibt Strahlungsquellen, die im Wesentlichen nicht sichtbare Strahlung emittieren (z. B. reine Wärmestrahler oder Infrarot-LEDs). Außerdem gibt es auch Strahlungsquellen, die neben sichtbarer Strahlung auch nicht sichtbare Strahlungsanteile abgeben (z. B. Gasflammen). Diese tragen auch zur Gefährdung durch Brand- und Explosionsgefahr bei. Um dies zu vermeiden, ist darauf bei der Einrichtung von Arbeitsplätzen besonders zu achten, beispielsweise durch die Verwendung temperaturbeständiger Materialien und Vermeidung explosionsfähiger Atmosphären.

3.7.3 Schutzmaßnahmen gegenüber Gefahrstoffen

(1) Bei der Anwendung von inkohärenten optischen Strahlungsquellen können von folgenden Bereichen Gefährdungen durch Gefahrstoffe ausgehen:

(2) Wenn bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen mit inkohärenter optischer Strahlung Gefahrstoffe freigesetzt werden und dadurch Gefährdungen für Beschäftigte entstehen, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu ergreifen. In den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), welche die Anforderungen der GefStoffV konkretisieren, werden beispielhaft Schutzmaßnahmen beschrieben.

3.8 Auswahl und Anwendung von Schutzmaßnahmen

Für eine Reihe von Tätigkeiten mit hohen Expositionen durch inkohärente optische Strahlung existieren weiterführende Informationen, in denen die Auswahl und Anwendung von Schutzmaßnahmen beschrieben wird. Beispiele dafür sind in Anlage 1 dieser TROS IOS zu finden.