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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > RAB 30: Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV)
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Anlage C zur RAB 30

Spezielle Koordinatorenkenntnisse

Es kann davon ausgegangen werden, dass derjenige über die in Abschnitt 4.3 der RAB 30 geforderten speziellen Koordinatorenkenntnisse verfügt, der eine Aus- oder Weiterbildung mit nachstehenden Inhalten erfolgreich abgeschlossen hat.

Die gesamte Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme sollte für Personen, die über keine oder nur geringe spezielle Koordinatorenkenntnisse verfügen, mindestens 32 Lehreinheiten4) umfassen.

Übersicht über die wesentlichen Inhalte

1 Die Baustellenverordnung



2 Koordinierung während der Planung der Ausführung


2.1 Aufgaben des Koordinators

2.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan


2.3 Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage



3 Koordinierung während der Ausführung eines Bauvorhabens


3.1 Aufgaben des Koordinators

3.2 Instrumente für die Tätigkeit des Koordinators und deren Nutzung


3.3 Umgang mit Konfliktsituationen


4 Rechtliche Grundlagen



4) die Dauer einer Lehreinheit beträgt in der Regel 45 Minuten