(1) Die verantwortliche Person darf mit Schneefeldsprengungen nur Sprengberechtigte beauftragen, die über die notwendigen Ortskenntnisse verfügen.
(2) Werden an Stangen befestigte Sprengladungen von Hand gesetzt (Stangensprengungen), darf jeweils nur eine Stange mit Sprengladungen gesetzt werden. Hiervon darf abgewichen werden, wenn mehrere Ladungen durch Sprengschnur verbunden sind oder diese über Funk gleichzeitig gezündet werden sollen. Beim Sprengen mit Hilfe von Sprengseilbahnen dürfen höchstens fünf Sprengladungen angehängt und gezündet werden.
(3) Ergänzend zu den Anforderungen der Nummer 3.3 Absatz 4 müssen Hilfskräfte über die Kenntnisse verfügen, die erforderlich sind, um Rettungsmaßnahmen einleiten zu können.
(4) Bei Verwendung von Pulveranzündschnüren müssen für jede Ladung zwei Zündungen vorgesehen werden.
(5) Pulveranzündschnüre sind vor ihrer Verwendung gemäß Nummer 4.5.5 zu prüfen.
(6) Es dürfen nur wasserdichte Pulveranzündschnüre verwendet werden.
(7) Die Längen der Pulveranzündschnüre sind so zu bemessen, dass Sprengberechtigten und Hilfskräften genügend Zeit bleibt, sich in Sicherheit zu bringen oder die Ladungen mittels der Transporteinrichtung (z. B. Sprengseilbahn) in ausreichende Entfernung zu bringen. Grundsätzlich sollen keine Pulveranzündschnüre von weniger als 2 m Länge verwendet werden. Bei Schneefeldsprengungen mit Wurfladungen von Hubschraubern aus kann die Länge bis auf minimal 1 m verkürzt werden.
(8) Pulveranzündschnüre müssen mit den Sprengkapseln fest verbunden werden; dazu darf nur eine Sicherheitsanwürgezange verwendet werden. Pulveranzündschnüre dürfen mit den Sprengkapseln in der Regel erst an der Einsatzstelle verbunden werden. Wenn Sprengkapseln ausnahmsweise schon vor dem Transport zur Einsatzstelle an den Pulveranzündschnüren angewürgt sind, müssen sie in geeigneter Weise geschützt transportiert werden.
(9) Pulveranzündschnüre dürfen nicht geknickt, in Schlingen oder übereinander gelegt werden.
(10) Pulveranzündschnüre dürfen nur mit dafür geeigneten Anzündmitteln angezündet werden. Werden Abreiß-Anzünder verwendet, müssen diese entsprechend der Anleitung zur Verwendung und den Verwendungsbestimmungen mit der Pulveranzündschnur verbunden sein.
(11) Falls bei der Verwendung von Sprengkapseln, die mit einer Pulveranzündschnur verbunden sind, die Zündung der Sprengladung nicht erfolgt oder daran Zweifel bestehen, ist die Sprengladung als Versager zu behandeln und darf erst nach einer Wartezeit von 15 Minuten aufgesucht werden.
(12) Bei elektrischer Zündung dürfen nur Zünder der Klasse IV (HU-Zünder) verwendet werden.
(13) Bei Schneefeldsprengungen dürfen Sprengmittel vorübergehend in verschließbaren Behältern aus Holz oder genügend leitfähigem Material bereitgehalten werden, die auf Pistenpflegegeräten oder ähnlichen Fahrzeugen befestigt sind. Die Schlüssel für Fahrzeug und Behälter hat der Sprengberechtigte während der Aufbewahrungszeit zu verwahren.
(14) Abweichend von Nummer 4.4 Absatz 2 und 3 müssen Sprengmittel, soweit ihr Transport im Gelände zu Fuß oder auf Skiern erfolgt, in geeigneten Transportbehältern untergebracht sein.
(15) Abweichend von Nummer 4.6 Absatz 14 kann bei Schneefeldsprengungen auf das Aufbringen von Besatz verzichtet werden.
(16) Abweichend von Nummer 4.7 Absatz 2 bis 6 umfasst der Sprengbereich bei Schneefeldsprengungen den Bereich, in dem Personen durch die Wirkung der künstlich ausgelösten Lawinen und des Sprengstoffes gefährdet werden können.
(17) Die Bestimmungen der Nummer 4.7 Absatz 7 und 9 sowie Nummer 4.8 gelten für Schneefeldsprengungen nicht. Der Sprengberechtigte darf auch durch andere Absperrmaßnahmen sicherstellen, dass sich keine Personen im Sprengbereich aufhalten.