Im Arbeitsschutz gilt für alle nachfolgend beschriebenen Arbeitsbereiche die folgende Rangfolge der Schutzmaßnahmen:
Ein Abweichen von dieser Rangfolge ist in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
(1) Um einer möglichen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe entgegen zu wirken, hat der Arbeitgeber die erforderlichen baulichen, technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Besondere Bedeutung kommt den allgemeinen Hygienemaßnahmen (TRBA 500) zu. Die in Abschnitt 5.1 beschriebenen Schutzmaßnahmen decken die in der TRBA 500 geforderten Maßnahmen ab und sind entsprechend der jeweiligen betrieblichen Situation festzulegen und arbeitsplatzbezogen anzupassen bzw. zu ergänzen.
Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen sind jedoch neben den allgemein vorhandenen Infektionsgefährdungen und den in bestimmten Bereichen vorhandenen spezifischen Infektionsgefährdungen auch toxische und sensibilisierende Gefährdungen zu berücksichtigen.
(2) Es ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten vor Beginn ihrer Tätigkeit und danach regelmäßig auf Grundlage der zu erstellenden Betriebsanweisungen arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen über die möglichen Gefahren für die Gesundheit und in der Durchführung der Schutzmaßnahmen sowie das Tragen von Schutzkleidung aktenkundig in der für sie verständlichen Sprache unterwiesen werden.
Bei der Einrichtung von Arbeitsstätten sowie bei Maschinen, Arbeitsgeräten und Betriebseinrichtungen sind im Hinblick auf die Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen folgende Anforderungen grundsätzlich entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen:
Der Arbeitgeber hat entsprechend der Gefährdungsbeurteilung durch organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass folgende Forderungen eingehalten werden:
(1) Im Einzelfall kann aufgrund der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung zeitweilig notwendig werden.
Folgende persönliche Schutzausrüstung kommt in Betracht:
(2) Der Arbeitgeber hat erforderliche Schutzkleidung und sonstige geeignete persönliche Schutzausrüstungen, insbesondere geeignete, flüssigkeitsdichte, allergenarme Handschuhe und Atemschutzmasken in ausreichender Stückzahl zur Verfügung zu stellen. Er ist verantwortlich für die regelmäßige Desinfektion, Reinigung und gegebenenfalls Instandhaltung der Schutzausrüstungen.
(3) Die Beschäftigten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Hilfestellungen für die Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung finden sich z. B. in berufsgenossenschaftlichen Regeln.
(4) Bei Verwendung von Handschutz sind Tragezeitbegrenzungen zu berücksichtigen. Die Kriterien der Feuchtarbeit sind erfüllt, wenn Beschäftigte regelmäßig mehr als 2 Stunden pro Arbeitsschicht feuchtigkeitsdichte Schutzhandschuhe tragen müssen, da es unter diesen zu einem Aufquellen der Hornschicht kommen kann ("Waschfrauenhände"). Schutzhandschuhe dürfen daher nicht länger als erforderlich getragen werden (vgl. TRGS 401).
(5) Die Verwendung von Atemschutz ist nur zulässig, wenn technische, bauliche oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht möglich sind oder nicht wirksam werden.
(6) Die Auswahl eines geeigneten Atemschutzgerätes ist vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung abhängig. Maßgebliche Kriterien für die Auswahl sind:
(7) Biologische Arbeitsstoffe liegen in Partikelform vor. Deshalb ist partikelfiltrierender Atemschutz zu verwenden. Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen muss der Atemschutz mindestens der Partikelfilterklasse 2 entsprechen. Bei Tätigkeiten, bei denen das Vorkommen von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 in relevanten Konzentrationen anzunehmen ist, muss der Atemschutz der Partikelfilterklasse 3 entsprechen. Treten gleichzeitig gasförmige Gefahrstoffe auf, sind Kombinationsfilter zu verwenden.
Einen wesentlichen Einfluss auf das Ausmaß der Schutzwirkung von Atemschutzgeräten hat der korrekte, dichte Sitz von Atemschutzgeräten. Bei Bartträgern kann die Schutzwirkung des Atemschutzgerätes durch die im Bereich des Bartes auftretenden Undichtigkeiten völlig aufgehoben werden.
Die Tragezeit von partikelfiltrierenden, jeweils mit Ausatemventil ausgestatteten Halbmasken und Halbmasken mit Partikelfilter darf zwei Stunden nicht überschreiten. Anschließend ist eine Erholungszeit von 30 Minuten einzuhalten. Bei hohen Belastungen durch schwere Arbeit ist die maximale Tragedauer, nicht aber die Erholungsdauer zu reduzieren. Hinweise zur Tragezeit und Auswahl des Atemschutzes beinhaltet die BGR 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten".
(8) Atemschutzgeräte stellen aufgrund des mit der Nutzung verbundenen Atemwiderstandes in aller Regel eine Belastung dar. Werden Atemschutzgeräte der Klassen 1 bis 3 (BGI 504-26) getragen, so sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen der Beschäftigten nach BGV A4 / VSG 1.2 zu veranlassen (siehe 6.3). Diese Untersuchungen entfallen, wenn Atemschutzgeräte der Gruppe 1 nicht mehr als eine halbe Stunde pro Tag benutzt werden oder Atemschutzgeräte ohne Widerstand, z. B. gebläseunterstützte Hauben oder Helme, verwendet werden.
Gebläseunterstützte Hauben und Helme bieten den Vorteil, dass sie auch von Bartträgern getragen werden können.
(9) Es gibt bisher keine Vorgaben, ab welcher Exposition Atemschutz getragen werden muss. Aus der Häufung von Atemwegsbeschwerden bei staubenden Tätigkeiten wird jedoch die Empfehlung abgeleitet, dass bei stark staubenden Tätigkeiten bereits bei kurzfristigen Tätigkeiten Atemschutz getragen werden sollte. Bei Tätigkeiten von mehr als 15 Minuten mit leichter Staubentwicklung wird ebenso Atemschutz empfohlen.
(10) Nach bisherigem Kenntnisstand ist bei den nachfolgend beispielhaft genannten Tätigkeiten mit hoher Staubbelastung zu rechnen:
Die vorgenannte Liste enthält Beispiele und ist nicht abschließend. Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob das Verwenden von Atemschutz erforderlich ist.
(1) Die Exposition der Beschäftigten ist durch technische, bauliche bzw. organisatorische Maßnahmen sowie die damit verbundene Mechanisierung und Automatisierung von Arbeitsprozessen (z. B. von Fütterung und Entmistung) oder persönliche Schutzmaßnahmen zu vermindern.
(2) Ist vom Vorkommen von Infektionserregern der Risikogruppen 2 oder 3 bzw. von einer erhöhten Konzentration an sensibilisierenden oder toxischen Stoffen auszugehen, ist der Zutritt zu entsprechenden Arbeitsbereichen auf die erforderlichen Personen zu beschränken.
(3) Neben Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind auch tierseuchenschutzrechtliche Erfordernisse zu berücksichtigen, die auch eine Exposition von Beschäftigten, die nicht in diesem Bereich tätig sind, vermindern oder verhindern. Im Einzelfall können deshalb weitere oder andere das Schutzziel gewährleistende Maßnahmen festgelegt werden.
(4) Zur Abschätzung der Bedeutung einzelner Infektionserreger und damit verbundener zusätzlicher Schutzmaßnahmen ist die epidemiologische Situation im Einzugsbereich zu betrachten. Zur Informationsbeschaffung ist daher eine Zusammenarbeit mit dem Veterinäramt, Gesundheitsamt oder Tierarzt sinnvoll. Entsprechend seuchenrechtlicher Regelungen können ggf. technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen erregerspezifisch für den Einzelfall festgelegt werden (z. B. bei Tätigkeiten an einem mit Q-Fieber (Coxiella burnetii) infiziertem Tier).
(1) Bereiche, in denen Tätigkeiten mit Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 stattfinden, müssen dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung entsprechend durch einen Schleusenbereich, Vorraum oder eine ähnliche Maßnahme von den übrigen Arbeitsbereichen abgetrennt werden.
(2) Im Arbeitsbereich sind Waschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(1) In Abhängigkeit vom Infektionsrisiko sind besondere Tierhaltungsbereiche (z. B. separate Buchten oder Abteile) einzurichten. Für das Arbeiten mit erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren ist ein Hygieneplan zu erstellen.
(2) Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Stiefel - vor bzw. nach Betreten des Stalls - sind zur Verfügung zu stellen.
(3) Tierkadaver und kontaminierte Tierprodukte sind so zu lagern, zu transportieren und zu entsorgen, dass ein Kontakt und eine Verschleppung von biologischen Arbeitsstoffen vermieden werden (z. B. in verschließbaren, gekennzeichneten Behältern).
Die Bestimmungen zum Transport gefährlicher Güter sind zu beachten.
(4) Werden Tätigkeiten in erheblichem Umfang an erkrankten Tieren, an Tierkadavern oder in kontaminierten Bereichen ausgeführt (z. B. Ornithose, Q-Fieber, Vogelgrippe) und die Beschäftigten dabei biologischen Arbeitsstoffen mindestens der Risikogruppe 3 ausgesetzt, sind die entsprechenden Arbeitsbereiche mit dem Symbol für Biogefährdung nach Anhang I BioStoffV zu kennzeichnen. Über die entsprechend hoch exponierten Beschäftigten ist ein Verzeichnis zu führen (vgl. 6.3).
(1) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten - wenn erforderlich - zusätzlich zu den unter 5.1.3 genannten Maßnahmen folgende persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen:
(2) Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 (z. B. infizierte Tiere) sind den Beschäftigten zusätzlich Einwegschutzanzüge zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Beschäftigten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.
(4) Auf den Beschluss 608 des Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe "Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest, Vogelgrippe)" wird hingewiesen.
Die Forstwirtschaft umfasst alle Tätigkeiten zur Erhaltung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes. Tätigkeiten im Bereich der Forstwirtschaft sind z. B.:
Beispiele für Gefährdungen |
geeignete Schutzmaßnahme |
- Bei Forstarbeiten und Tätigkeiten in niederer Vegetation kann es
durch Zeckenstich zur Infektion des Menschen mit FSME-Virus (in FSME-Endemiegebieten),
Borrelien u. a. Infektionserreger kommen. Zecken befallen Menschen auch
beim Umgang mit toten Wildtieren |
Geschlossene Kleidung sowie die Anwendung von sog. Repellentien (nach Vorgabe der Hersteller regelmäßig auftragen) zum Schutz vor Zecken. In FSME-Endemiegebieten Impfung. |
- Hantaviren (z. B. Lagerräume für Saatgut, Schuppen und Unterstände,
die länger nicht benutzt bzw. gereinigt wurden) - Infektion mit Chlamydophila psittaci (z. B. Reinigung von Nistkästen, Umgang mit Vögeln oder deren Ausscheidungen) |
Atemschutz bei z. B. der Reinigung von Lagerräumen, Schuppen etc. oder Nistkästen von Vögeln |
(1) Bei der Aufbereitung und Verwertung von Biomasse handelt es sich um den
Betrieb (Lagerung, Beschickung, Abtransport, Reinigung und Wartung) von Anlagen
zur Fermentierung, Vergasung, Verbrennung und Kompostierung von Biomasse. Biomasse
im Anwendungsbereich dieser TRBA umfasst Wirtschaftsdünger aus dem eigenen
Betrieb (z. B. Festmist, Flüssigmist) und nachwachsende Rohstoffe.
Anlagen mit geschlossener Rotte und sogenannte Co-Fermentationsanlagen, in denen
Abfallstoffe wie Bioabfälle aus der Haushaltsammlung gemeinsam mit Wirtschaftdünger
oder nachwachsenden Rohstoffen im Fermentationsprozess eingesetzt werden, unterliegen
damit nicht dieser TRBA, sondern den Regelungen der TRBA 214.
(2) Gefährdungen ergeben sich insbesondere im Anlieferungs- und Annahmebereich von Biomasse durch z. B.:
Darüber hinaus sind Gefährdungen durch eine mögliche höhere Exposition durch biologische Arbeitsstoffe beim Vergären von Wirtschaftsdünger bei z. B. nicht vollständig ablaufendem Fermentationsprozess und damit auch fehlender Hygienisierung zu beachten.
Bei Verwertung von Flüssig- oder Festmist von erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren sind die in 5.2 beschriebenen zusätzlichen Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen.
(3) Die Exposition der Beschäftigten im Anlieferungsbereich von Biomasse ist durch technische, bauliche bzw. organisatorische Maßnahmen sowie die damit verbundene Mechanisierung/Automatisierung zu vermeiden.
(4) Grundsätzlich sind insbesondere bei offener Rotte und auch bei einer offenen Nachrotte die Kontaktzeiten mit biologischen Arbeitsstoffen so gering wie möglich zu halten.
(1) Der Anlieferungsbereich ist möglichst so zu gestalten, dass angeliefertes Material, das nicht sofort verarbeitet wird, baulich getrennt gelagert und über Fördereinrichtungen mit möglichst geringer Staubfreisetzung dem Behandlungsprozess zugeführt werden kann.
Innerbetriebliche Verkehrswege zu Arbeitsplätzen sollen nicht durch den Anlieferungsbereich führen.
Anlieferungsbereiche für flüssige und pastöse Stoffe sind z. B. in Vergärungsanlagen so zu gestalten, dass eine Aerosolbildung vermieden wird. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass flüssige Stoffe nicht offen, sondern über eine an- und abkoppelbare Schlauchverbindung in einen geschlossenen Pufferbehälter gefüllt werden. Zur Beseitigung von Verunreinigungen müssen im Anlieferungsbereich entsprechende Einrichtungen (z. B. Wasseranschluss und Arbeitsmittel zur Reinigung) vorhanden sein.
(2) Bei aerober Behandlung von Biomasse (Kompostierung) ist der Rottebereich baulich von den übrigen Anlagenteilen zu trennen, um eine Belastung der Beschäftigten durch die im Verlauf der Rotte freigesetzten biologischen Arbeitsstoffe zu vermeiden, zumindest aber zu minimieren.
(3) Technische Schutzmaßnahmen, wie lüftungstechnische Anlagen, geschlossene Fahrerkabinen und Kabinenschutzbelüftung bei den eingesetzten Hub- und Transportfahrzeugen, sind durchzuführen.
(1) Prinzipiell sollen sich beim Umsetzen des Rottegutes keine Personen in der Nähe aufhalten, auch nicht zu Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten. Das Umsetzen des Rottegutes sollte möglichst bei Windstille erfolgen, damit die dabei freigesetzten biologischen Arbeitsstoffe nicht zu einer Belastung der Beschäftigten in anderen Arbeitsbereichen führen können.
(2) Der Betriebsablauf ist so zu organisieren, dass in geschlossenen Bereichen keine ständigen Arbeitsplätze ohne ausreichenden Schutz bestehen.
Im Hinblick auf die persönlichen Schutzmaßnahmen wird auf 5.1.3 verwiesen.
4 Die landwirtschaftliche Nutztierhaltung umfasst die dauerhafte Unterbringung von warmblütigen Wirbeltieren, Fischen und Bienen, die der Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten, Fellen oder Federn oder zu anderen Zwecken in Einrichtungen (Tierhaltungsbereichen) wie Gebäuden (Ställe), Räumen (Abteile) oder Behältnissen sowie im Freiland (Weide, Koppel, Gatter) gehalten werden. Eingeschlossen i. S. dieser TRBA sind auch Einrichtungen zur Quarantäne und zur Behandlung erkrankter Tiere.