Inhalt | |
1 | Anwendungsbereich |
2 | Begriffsbestimmungen |
3 | Prüfungen und Nachweisführungen |
4 | Hinweise |
Dieser Anhang dient dazu, dass die Schnittstellen zwischen Aufzug und der baulichen Anlage erkannt und ggf. erforderliche Prüfungen festgelegt werden können. Grundlage hierfür sind auch Dokumente aus anderen Rechtsvorschriften, die einerseits mögliche Gefährdungen an den Schnittstellen zwischen Aufzugsanlage und dem Gebäude darlegen und andererseits Doppelprüfungen vermeiden. Dieser Anhang greift nicht in Regelungen anderer Rechtsvorschriften ein. Da nicht immer Festlegungen zu Prüfvorgaben bestehen, ist der Tabelle A4-1 unter Abschnitt 3 in diesem Anhang auch zu entnehmen, welche Punkte in der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV zu betrachten sind.
Die ZÜS berücksichtigt bei der Beurteilung zur sicheren Verwendung der Aufzugsanlage entweder im Rahmen einer Ordnungsprüfung die notwendigen gültigen Dokumente – die in anderen relevanten Rechtsbereichen (vgl. Abschnitt 3 in diesem Anhang) gefordert sind – oder führt die technische Prüfung ggf. selbst durch.
Dieser Anhang ergänzt die TRBS 1201 Teil 4 um besondere Anforderungen an Prüfungen der Schnittstelle zwischen Aufzugsanlage und Gebäude.
Brandmeldeanlage ist eine Gefahrenmeldeanlage aus dem Bereich des vorbeugenden Brandschutzes, um Ereignisse von Brandmeldern zu empfangen, auszuwerten und Reaktionen einzuleiten.
Siehe Begriffsbestimmung 2.1 in TRBS 1201 Teil 4 Anhang 3 "Anforderungen an Prüfungen von Feuerwehraufzügen".
Steuerung, die im aktivierten Zustand einen Aufzug in den Zustand versetzt, dass dieser sich in eine vordefinierte Haltestelle bewegen kann.
Aufzug, der durch die aktivierte Brandfall-/Evakuierungssteuerung in den Zustand versetzt ist, dass dieser zur barrierefreien Evakuierung von Personen im Notfall verwendet werden kann.
Eine Feuerlöschanlage ist eine ständig betriebsbereite automatische Löschanlage, die einen Brand mit einem Löschmittel löscht.
Schachtentrauchung ist eine baurechtlich vorgeschriebene Maßnahme zur Rauchableitung im Fahrschacht; hierzu zählt z. B. eine Öffnung im Fahrschacht. Diese Öffnung darf, je nach Bauordnung der Länder, durch einen im Brandfall selbsttätig öffnenden Abschluss verschlossen werden.
Siehe Begriffsbestimmung 2.4 in TRBS 1201 Teil 4 Anhang 3 "Anforderungen an Prüfungen von Feuerwehraufzügen".
Folgende Rechtsbereiche gelten an der Schnittstelle zwischen Aufzug und Gebäude:
Baurecht, Umweltrecht, Arbeitsschutz und Produktsicherheit
In der nachfolgenden Tabelle A4-1 sind die relevanten Anlagen, Baugruppen, Komponenten bzw. Bauteile und deren ggf. vorhandene Prüfvorgaben aus dem jeweiligen Rechtsbereich und die Nachweisführenden aufgeführt. Die in der Tabelle A4-1 aufgeführten Punkte sind nur heranzuziehen, wenn diese in Zusammenhang mit der sicheren Verwendung der Aufzugsanlage stehen. Erläuterungen siehe Tabellenende.
Tab. A4-1 Relevante Anlagen, Baugruppen, Komponenten bzw. Bauteile und deren ggf. vorhandene Prüfvorgaben aus dem jeweiligen Rechtsbereich
Komponente/Bauteil |
Prüf- vorgabe1) aus o. g. Rechts- bereichen |
rung durch: |
(Tätigkeitsbereich Aufzugsanlagen) |
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prüfung2) |
Prüfung3) |
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derk. |
derk. |
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1 | Brandmeldung | ||||||||||||||||
1.1 | Brandmeldeanlage bei flächendeckender Überwachung |
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1.2 | Brandmeldeanlage
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1.3 | Brandmeldeanlage
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1.4 | Feuerwehraufzug | siehe TRBS 1201-4 Anhang 3 "Anforderungen an Prüfungen von Feuerwehraufzügen" | |||||||||||||||
1.5 | Automatische Evakuierung vom Aufzug im Brandfall
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dann W-P-P, PrüfSV |
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1.6 | Automatische Evakuierung vom Aufzug im Brandfall
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ggf. in Begleitung eines Fachkundigen für BMA |
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1.7 | Evakuierungsaufzug
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1.8 | Brandmeldeanlage
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2 | Schachtentrauchung | ||||||||||||||||
2.1 | Schachtentrauchung als im Brandfall selbsttätig öffnender Abschluss
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2.2 | Schachtentrauchung als im Brandfall selbsttätig öffnender Abschluss
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(Schachtent- rauchung) |
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2.3 | Schachtentrauchung als im Brandfall selbsttätig öffnender Abschluss
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trieb (bP für RWA) |
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2.4 | Schachtentrauchung als im Brandfall selbsttätig öffnender Abschluss
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2.5 | Schachtentrauchung (Fahrschachtbe- und Entlüftung) mit im Brandfall selbsttätig öffnendem Abschluss bei Aufzugsstörung mit eventuellem Personeneinschluss
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2.6 | Schachtentrauchung ohne im Brandfall selbsttätig öffnendem Abschluss
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2.7 | Schachtentrauchung (Fahrschachtbe- und Entlüftung) ohne im Brandfall selbsttätig öffnendem Abschluss bei Aufzugsstörung mit eventuellem Personeneinschluss HINWEIS: Bei Behinderung der dauerhaften Durchlässigkeit kann die Belüftung des Fahrkorbes eingeschränkt sein. |
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3 | Instandhaltung | ||||||||||||||||
3.1 | Zugänglichkeit für Aufzugsfremde zum Triebwerksraum, Rollenraum und Fahrschacht zur Prüfung und Wartung, wie z. B. Klimageräte, Brandmelder, elektrische Installation Gebäude | ||||||||||||||||
3.2 | Instandhaltung und Reinigung von (teilumwehrten) Panoramaaufzügen
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4 | Kennzeichnung | ||||||||||||||||
4.1 | Kennzeichnung der Traglast von Anschlagpunkten im Triebwerksraum, Rollenraum und Fahrschacht zum Heben von Lasten | ||||||||||||||||
4.2 | Kennzeichnung der Traglast von Anschlagpunkten für PSAgA | ||||||||||||||||
4.3 | Gefahrstoffe im Umfeld der Aufzugsanlage (z. B. Asbest, Radon) | ||||||||||||||||
4.4 | Biostoffe im Umfeld der Aufzugsanlage (z. B. Tierkot) | ||||||||||||||||
5 | Aufzug (bauliche und anlagentechnische Anforderungen und gebäudespezifische Genehmigungen) | ||||||||||||||||
5.1 | Beleuchtung der Zugänge und Zugangswege (z. B. auf dem Dach des Gebäudes) | ||||||||||||||||
5.2 | Zugang zum Triebwerks-/ Rollenraum und Schachtgrube (Leitern, Treppen, Geländer …) |
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5.3 | Aufzugsschacht
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planer |
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5.4 | Aufzugsschacht
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5.5 | Aufzugsschacht Verkleidungen/ Umkleidungen
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5.6 | Schachtgerüst (zusätzlich zum Aufzugsschacht) Materialeigenschaften und Montage
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gerüst) |
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5.7 | Aufzugsschacht/ Schachtgerüst Physikalische Eigenschaften
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5.8 | Aufzugsschacht/ Schachtgerüst
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5.9 | Schachttür
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5.10 | Schacht-Schiebetür mit vorgesetzter Brandschutztür/ Brandschutzvorhang
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Fachbauleiter Brandschutz nach Baurecht |
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5.11 | Schacht-Schiebetür mit vorgesetzter Brandschutztür
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scheinigung Fachkraft für Feststell- anlagen |
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5.12 | Schacht-Schiebetür mit vorgesetzter Brandschutztür
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5.13 | Automatische Evakuierung vom Aufzug im Brandfall
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5.14 | Feuerlöschanlage im Triebwerksraum/Rollenraum oder vor Schachttüren
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5.15 | Feuerlöschanlage im Triebwerksraum/Rollenraum oder vor Schachttüren
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behörde |
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1) x Prüfvorgabe besteht, (x) Prüfvorgabe kann bestehen, - keine Prüfvorgabe vorhanden |
Bei den vorgenannten Prüfungen müssen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 4 BetrSichV Prüfinhalte, die bereits im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut geprüft werden.
Baurechtliche Vorschriften können je nach Bundesland und/oder baulicher Anlage unterschiedlich sein.
Betreiber sind u. a. dazu verpflichtet, die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen auf Verlangen der zugelassenen Überwachungsstelle unverzüglich vorzulegen, siehe § 7 Absatz 5 Nummer 2 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG).
Hierzu gehören z. B. Planfeststellungen, Baugenehmigungen, Brandschutzkonzepte, Steuerungskonzepte für sicherheitstechnische Anlagen (Brandfallsteuermatrix), umweltrechtliche Genehmigungen. Sie können bei der Prüfung, sofern erforderlich, herangezogen werden.