(1) Gemäß § 7 Abs.1 Satz 2 GefStoffV dürfen Arbeiten in kontaminierten Bereichen nicht begonnen werden, bevor die Gefährdungsbeurteilung vorliegt. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind alle Einflussgrößen, die zu einer Gefährdung von Beschäftigten führen können, zu ermitteln und zu bewerten sowie auf dieser Grundlage und unter Beachtung der Grundsätze des § 9 Abs. 2 GefStoffV angemessene Schutzmaßnahmen festzulegen und einzuhalten (siehe Anlage 1).
(2) Wird erst nach Aufnahme der Tätigkeiten, z. B. bei Bauarbeiten, erkannt, dass die Tätigkeiten in einem kontaminierten Bereich stattfinden und somit die Anwendungskriterien dieser TRGS erfüllt sind, ergibt sich aus § 7 Abs.1 Satz 3 GefStoffV, dass die Arbeiten unverzüglich einzustellen sind und erst dann wieder aufgenommen werden dürfen, wenn die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt ist und die Schutzmaßnahmen getroffen sind.
(3) Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung werden die in Nummer 3.2 genannten Informationen und Unterlagen des Auftraggebers benötigt. Zur Verpflichtung des Auftraggebers, den Auftragnehmer bei der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen wird auf § 17 Abs. 3 GefStoffV verwiesen.
(4) Sind die Gefährdungen nicht eindeutig zu beurteilen, muss insbesondere unter Beachtung von § 10 bzw. § 11 GefStoffV von der höchstmöglichen Gefährdung für die Beschäftigten ausgegangen werden. In jeder Phase der Arbeiten sind Einzelfallentscheidungen zu treffen.
(5) Nach § 7 Abs. 7 GefStoffV darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden, d. h. von Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit Gefahrstoffen haben und mit den Vorschriften soweit vertraut sind, dass sie die Arbeitsbedingungen vor Beginn der Tätigkeit beurteilen und die festgelegten Schutzmaßnahmen bei der Ausführung der Tätigkeiten bewerten oder überprüfen können (TRGS 400, Nummer 3.1 Abs. 6).2
(6) Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind besondere Kenntnisse erforderlich. Deshalb werden insbesondere solche Personen als fachkundig angesehen, die besondere Kenntnisse zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen nachweisen können. Die besonderen Kenntnisse können im Rahmen der beruflichen Ausbildung oder durch Fort- bzw. Weiterbildung erworben werden und können als vorhanden angesehen werden, wenn sie durch Zeugnisse nachgewiesen und im Falle der Fachkunde nach Anlage 2 A regelmäßig durch die Teilnahme an einer qualifizierten Fortbildungsmaßnahme auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen aktualisiert werden. In Bezug auf die Fachkunde nach Anlage 2 B wird die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen empfohlen. Die Anlagen 2 A und 2 B enthalten die Mindestanforderungen an die gemäß dieser TRGS fachkundige Person und deren besonderen Kenntnisse.
(7) Bzgl. der allgemeinen Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Gefährdungen durch Gefahrstoffe wird auf die TRGS 400 verwiesen, insbesondere auch auf deren Nummer 3.1 "Organisation und Verantwortung".
(1) Der Auftraggeber hat aufgrund seiner Verpflichtungen aus § 17 Abs. 1 Satz 2 GefStoffV, § 2 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 4 Baustellenverordnung und gegebenenfalls anderer Rechtsvorschriften zu ermitteln, ob in den an den Auftragnehmer zur Bearbeitung übergebenen Materialien Gefahrstoffe enthalten sein können.
(2) Führt diese Ermittlung zu dem begründeten Verdacht, dass in den an den Auftragnehmer zur Bearbeitung übergebenen Materialien Gefahrstoffe enthalten sein können, ist vom Auftraggeber das mögliche Gefährdungspotenzial zu beschreiben. Dazu sind im Vorfeld der Arbeiten in kontaminierten Bereichen eine Erkundung und Beurteilung der zu bearbeitenden Materialien (Untergrund, Grundwasser, Bausubstanz, Anlagen) im Hinblick auf die entsprechend der Bau- und Nutzungsgeschichte zu vermutenden oder bereits als vorhanden festgestellten Gefahrstoffe vorzunehmen. Die für die Gefährdungsbeurteilung relevanten Eigenschaften der Gefahrstoffe sind zu beschreiben.
(3) Liegen Ermittlungen nach Abs. 1 nicht vor, muss der Arbeitgeber gemäß § 7 i. V. m. § 17 Abs. 4 GefStoffV bei der Informationsermittlung insbesondere beim Auftraggeber Angaben darüber einholen, ob bei den durchzuführenden Arbeiten Gefahrstoffe freigesetzt werden können.
(4) Wenn auf der Grundlage der unter Nummer 3.2.1 durchgeführten Erkundungen mit Gefahrstoffen gerechnet werden muss, ist die davon ausgehende Gefährdung zu ermitteln. Auf Basis dieser Ermittlung ist in der Planungsphase ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept, nachfolgend Arbeits- und Sicherheitsplan genannt, zu erarbeiten.
(5) Darüber hinausgehende Informations-, Schutz- und Überwachungspflichten ergeben sich für den Auftraggeber aus anderen Rechtsgrundlagen, z. B. dem BGB § 645, der Baustellenverordnung, den Landesbauordnungen und dem Vertragsrecht gemäß VOB und VOL. Weitere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(6) Der Arbeits- und Sicherheitsplan muss von einer fachkundigen Person erstellt werden (zur fachkundigen Person siehe Nummer 3.1 Abs. 5) und fasst diejenigen Daten und Beurteilungen zusammen, die der Arbeitgeber (Auftragnehmer) zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf Gefährdungen durch Gefahrstoffe benötigt. (Nähere Angaben zu den Inhalten des Arbeits- und Sicherheitsplanes enthalten Nummer 6 und Anlage 3.)
(1) Die gemäß den Festlegungen des Arbeits- und Sicherheitsplanes zu treffenden Maßnahmen sind in der Ausschreibung des Auftraggebers entweder im Einzelnen zu beschreiben oder der Arbeits- und Sicherheitsplan ist Bestandteil der Ausschreibung. Im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung hat der Auftragnehmer zu prüfen, ob die im Arbeits- und Sicherheitsplan des Auftraggebers beschriebenen Maßnahmen ausreichend sind.
(2) Werden Arbeiten in kontaminierten Bereichen von mehreren Auftragnehmern – gegebenenfalls auch deren Nachunternehmen – durchgeführt, haben nach § 17 Abs. 3 GefStoffV alle Arbeitgeber, Auftraggeber und Auftragnehmer bei der Koordinierung der verschiedenen Tätigkeiten zusammenzuwirken. Im Hinblick auf die besonderen Gefahren bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen hat der Auftraggeber zur Koordinierung der Arbeiten und lückenlosen Überwachung der Einhaltung der im Arbeits- und Sicherheitsplan festgelegten Maßnahmen sowie zur fachkundigen Festlegung von Maßnahmen in Situationen, die nicht im Arbeits- und Sicherheitsplan erfasst sind, eine geeignete Person als Koordinator schriftlich zu bestellen. Geeignet sind insbesondere fachkundige Personen nach Nummer 3.1 Abs. 5 dieser TRGS.
(3) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass diese Person in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz aufgrund stofflich bedingter Gefährdungen Weisungsbefugnis gegenüber allen Auftragnehmern und auch deren Beschäftigten hat.
(4) Die Auftragnehmer haben sicherzustellen, dass Arbeiten in kontaminierten Bereichen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet und von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden (Aufsicht Führende). Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten überwachen und hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen.
(5) Die mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 beauftragte Person hat dafür zu sorgen, dass jeder, der Arbeitsbereiche betreten muss, die dieser TRGS unterliegen, auf die entsprechende Gefährdung und die erforderlichen Schutzmaßnahmen hingewiesen wird.
(6) Weitere Koordinierungsverpflichtungen ergeben sich aus der Baustellenverordnung. Die aus dieser TRGS und der Baustellenverordnung erwachsenden Planungs- und Überwachungsaufgaben können von einer Person wahrgenommen werden, wenn diese Person die jeweilig notwendige Eignung besitzt (siehe RAB 30).
(1) Vergibt ein Arbeitgeber als Auftraggeber Arbeiten in kontaminierten Bereichen an Fremdfirmen (auch Nachauftragnehmer), sind die Bestimmungen des § 17 GefStoffV zu beachten.
(2) Werden bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen Fremdfirmen i. S. § 17 GefStoffV beauftragt, ist deren Auftraggeber dafür verantwortlich, dass für die Tätigkeiten nur Fachbetriebe herangezogen werden, die über die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung sowie über die entsprechende Erfahrung verfügen. Dies gilt auch für die Beauftragung von Nachauftragnehmen.
(3) Auch der Auftraggeber der Nachauftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass diese vor Beginn der Arbeiten über die sonstigen betriebsspezifischen Gefahrenquellen und Verhaltensregeln informiert werden.
(4) Unternehmer, die im Unterauftrag tätig werden, unterliegen als Arbeitgeber voll inhaltlich den Forderungen dieser TRGS. Dies gilt auch für Unternehmer ohne Beschäftigte.