Anhang 1 zur TRGS 553 – Arbeitsplätze, Arbeitsbereiche an und Tätigkeiten bei denen der AGW eingehalten wird
Betriebsarten/ Arbeitsbereiche | Ausgenommen Anlagen/Arbeitsplätze bzw. Arbeiten | Voraussetzungen für Einhaltung des AGW | Überprüfung | ||||||||||||||
Betriebe des Schreiner-/ Tischlerhandwerks Betriebe mit gleichartiger Tätigkeit, wie z. B.
| Ausgenommen in den genannten Betriebsarten sind nach dem Stand der Technik die in Anhang 6 genannten Holzbearbeitungsmaschinen,sofern dort die Arbeitsdauer in der Schicht eine halbe Stunde, bei Tischbandsägemaschinen eine Stunde, überschreitet. |
| Mindestens einmal pro Jahr überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Einhaltung des AGW noch vorliegen. | ||||||||||||||
Industrielle Arbeit in den Bereichen Herstellung von Korpusmöbeln überwiegend auf Holzwerkstoffbasis und von Holzwaren, Arbeitsbereiche von Anlagenführern in Sägewerken | Ausgenommen sind auch Schleifarbeiten mit Handmaschinen, sofern Größe und/oder Form der zu bearbeitenden Gegenstände die Durchführung der Schleifarbeiten auf Absaugtischen oder unter Verwendung anderer wirksamer Absaugungen nicht zulassen. | ||||||||||||||||
Arbeitsbereiche an Maschinen und Anlagen, die ein Prüfzeichen "holzstaubgeprüft" tragen oder für die eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers vorliegt. |
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1 In bestimmten Fällen (z.B. bei hohen Zerspanungsvolumina, hohen Vorschubgeschwindigkeiten oder feuchten Spänen) können für eine wirksame Absaugung höhere Luftgeschwindigkeiten (bis 28 m/s) erforderlich sein.