Betriebsarten/ Arbeitsbereiche | Ausgenommen Anlagen/Arbeitsplätze bzw. Arbeiten | Voraus- setzungen für Einhaltung des AGW | Überprüfung | ||||||||||||||
Betriebe des Schreiner-/ Tischlerhandwerks Betriebe mit gleichartiger Tätigkeit, wie z. B.
Industrielle Arbeit in den Bereichen Herstellung von Korpusmöbeln überwiegend auf Holzwerkstoffbasis und von Holzwaren, Arbeitsbereiche von Anlagenführern in Sägewerken |
Ausgenommen in den genannten Betriebsarten sind nach dem Stand der Technik
maschinen eine Stunde überschreitet. Ausgenommen sind auch Schleifarbeiten mit Handmaschinen, sofern Größe und/oder Form der zu bearbeitenden Gegenstände die Durchführung der Schleifarbeiten auf Absaugtischen oder unter Verwendung anderer wirksamer Absaugungen nicht zulassen. |
| Mindestens einmal pro Jahr überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Einhaltung des AGW noch vorliegen. | ||||||||||||||
Arbeitsbereiche an Maschinen und Anlagen, die ein Prüfzeichen "holzstaubgeprüft" tragen oder für die eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers vorliegt. |
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