Anhang 1 zur TRGS 553 – Arbeitsplätze, Arbeitsbereiche an und Tätigkeiten bei denen der AGW eingehalten wird


Betriebsarten/
Arbeitsbereiche
Ausgenommen Anlagen/Arbeitsplätze bzw. Arbeiten Voraus-
setzungen für Einhaltung des AGW
Überprüfung
Betriebe des Schreiner-/
Tischlerhandwerks
Betriebe mit gleichartiger Tätigkeit, wie z. B.
  1. Betriebs-Schreinereien/-Tischlereien,
  2. Theater-
    werkstätten,
  3. Baumärkte,
  4. Ausbildungs-
    werkstätten,
  5. Schulen,
  6. Behinderten-
    werkstätten.















Industrielle Arbeit in den Bereichen Herstellung von Korpusmöbeln überwiegend auf Holzwerkstoffbasis und von Holzwaren, Arbeitsbereiche von Anlagenführern in Sägewerken
Ausgenommen in den genannten Betriebsarten sind nach dem
Stand der Technik
  1. Doppelabkürz-
    kreissäge-
    maschinen, sofern sie keine
    Ausrückeinrichtung haben,
  2. Tischbandsäge-
    maschinen,
  3. Tischoberfräs-
    maschinen in Industriebetrieben (soweit keine
    spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),
  4. Kopierfräs-
    maschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,
  5. Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),
  6. Schleif- und Schwabbelböcke,
  7. Rundstabschleif-
    maschinen,
  8. Parkettschleif-
    maschinen,
    sofern sie nicht durch Entstauber der Staubklasse M abgesaugt werden
sofern dort die Arbeitsdauer in der Schicht eine halbe Stunde, bei Tischbandsäge-
maschinen eine Stunde überschreitet.








Ausgenommen sind auch Schleifarbeiten mit Handmaschinen,
sofern Größe und/oder Form der zu bearbeitenden Gegenstände die Durchführung der Schleifarbeiten auf Absaugtischen oder unter Verwendung anderer wirksamer Absaugungen nicht zulassen.
  1. Erfassung und Absaugung
    a) Stationäre spanabhebende Bearbeitungs-
    maschinen:
    Forderungen an Absaugung siehe Abschnitt 4.3 Absatz 1 und Absatz 5
    Altmaschinen und nicht holzstaubgeprüfte Neumaschinen siehe Anhang 2. Die dort genannten Bedingungen müssen ebenfalls erfüllt sein.
    Neumaschinen mit dem Prüfzeichen "holzstaubgeprüft" siehe letzte Zeile dieser Tabelle
    b) Elektrowerkzeuge siehe Abschnitt 4.3 Absatz 4
    und 5
    c) Wenn Luftrückführung, siehe Abschnitt 4.3
    d) In Sägewerken müssen die Späne über Vibrorinnen oder über Absaugung abgeführt werden.
  2. Reinigung siehe Abschnitt 4.4
  3. Messungen, Prüfungen siehe Abschnitt 4.6
Mindestens einmal pro Jahr überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Einhaltung des AGW noch vorliegen.
Arbeitsbereiche an Maschinen und Anlagen, die ein Prüfzeichen "holzstaubgeprüft" tragen oder für die eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers vorliegt.  
  1. Maschine oder Anlage muss entsprechend der Betriebsanleitung betrieben werden.
  2. Gesamtabsaug-
    querschnitt Summe der Einzelabsaugquerschnitte
  3. Luftgeschwindigkeit am Anschlussstutzen erreicht mindestens 20 m/s1 bzw. die in der Prüfbescheinigung angegebene niedrigere Mindestluft-
    geschwindigkeit.
 

1 In bestimmten Fällen (z.B. bei hohen Zerspanungsvolumina, hohen Vorschubgeschwindigkeiten oder feuchten Spänen) können für eine wirksame Absaugung höhere Luftgeschwindigkeiten (bis 28 m/s) erforderlich sein.