4.11.14 Schweiß- und Schneidarbeiten, Schweißgeräte

4.11.14.1
Bohrungen gelten in Bezug auf in ihnen durchzuführende Schweiß-, Schneid- und verwandte Arbeiten als enge Räume im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1).

Hinweis: Diese Unfallverhütungsvorschrift wurde zum 1. Januar 2005 außer Kraft gesetzt; die relevanten Betriebsbestimmungen wurden als Kapitel 2.26 in die BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR 500) aufgenommen; siehe http://www.dguv.de/inhalt/medien/datenbank/index.jsp.

4.11.14.2
Elektro-Schweißgeräte für Arbeiten in Bohrungen müssen für Einsatzbedingungen mit "erhöhter elektrischer Gefährdung" nach § 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1) zugelassen sein.

4.11.14.3
Bei Autogen-Schweißarbeiten müssen Gas- und Sauerstoffflaschen außerhalb der Bohrung aufgestellt sein.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift „Schweißen, Schneiden und verwandten Verfahren“ (BGV D1) bzw. Hinweis zu Abschnitt 4.11.14.1.

4.11.14.4
In der Brenngasleitung müssen am Brenner Sicherheitseinrichtungen gegen Flammendurchschlag vorhanden sein.