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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 101-014: Verwendung von Schalungen
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5 Verwendung von Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüsten – Allgemeine Anforderungen

5.1 Arbeitsplätze

5.1.1 Allgemein

Arbeitsplätze müssen bei der Verwendung von Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüsten so geplant, eingerichtet und beschaffen sein, dass sie ein sicheres Arbeiten und Begehen gewährleisten.



Siehe § 8 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten".


Die sichere Verwendung schließt grundsätzlich die Gefährdungen von Personen durch Absturz, herabfallende Gegenstände, Witterungsverhältnisse, Umgebungsbedingungen oder tätigkeitsbezogene Arbeitsabläufe aus.

Die Umgebungsbedingungen oder die tätigkeitsbezogenen Arbeitsabläufe können den Einbau von zusätzlichen Arbeitsebenen erfordern.

Bei Auf-, Um- und Abbau von Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüsten ist – soweit prozess- und arbeitstechnisch möglich – eine Vormontage an Montageplätzen zu bevorzugen.

Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüste müssen von sicheren Arbeitsplätzen auf-, um-, abgebaut und montiert werden. Diese Arbeitsplätze können sich direkt auf, unterhalb oder an diesen befinden. Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüste können auch unter Zuhilfenahme von Arbeitsmitteln montiert werden.

Diese Arbeitsmittel können z. B. sein:

Bei der Verwendung von Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüsten müssen Arbeitsplätze grundsätzlich für

sowie standsicher, tragfähig und gegen die Gefährdung durch Absturz gesichert sein.

Inspektionsarbeiten sind Arbeiten zur Beurteilung des Ist-Zustandes.

Auf Besonderheiten für bestimmte Bauarten wird in den Abschnitten 6 hingewiesen.

Arbeitsplätze sind sicher, wenn diese z. B. nach der Normenreihe DIN EN 12811 bemessen und ausgeführt sind.



Siehe § 8 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten".


5.1.2 Geneigte Flächen

Auf geneigten Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, darf nur gearbeitet werden, nachdem Maßnahmen gegen das Abrutschen getroffen worden sind.

Für Arbeiten auf einer mehr als 45° geneigten Fläche sind besondere Arbeitsplätze zu schaffen.



Siehe § 8 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten".


5.1.3 Die Leiter als Arbeitsplatz

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat sicherzustellen, dass in der Gefährdungsbeurteilung die Verwendung einer Leiter als Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der Gefährdung, der Dauer der Verwendung und der vorhandenen baulichen Gegebenheiten begründet wird. Dabei ist zu beachten, dass die Verwendung anderer sichererer Arbeitsmittel Vorrang vor der Verwendung von Leitern hat.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass tragbare Leitern als Arbeitsplatz bei Bauarbeiten nach den Anforderungen des § 8 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" sowie TRBS 2121-2 "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern" verwendet werden.

Bei der Verwendung von Leitern als Arbeitsplatz sind Gefährdungen z. B. durch offenliegende Anschlussbewehrungen im Gefahrbereich der Leiter durch geeignete Maßnahmen zu minimieren.

5.2 Verkehrswege

5.2.1 Allgemein

Verkehrswege müssen bei der Verwendung von Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüsten so geplant, eingerichtet und beschaffen sein, dass sie ein sicheres Begehen gewährleisten und ausreichend tragfähig sind.

Hierbei sollten auch Gefährdungen durch Einschränkungen im Verkehrsweg durch z. B. offenliegende Anschlussbewehrung oder Stützelemente berücksichtigt werden.

Verkehrswege können z. B. sein:

5.2.2 Vertikale Zugänge

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat sicherzustellen, dass bevorzugt Zugänge zu Arbeitsplätzen als Treppen oder Aufzüge ausgeführt sind.

Bei der Verwendung von serienmäßig hergestellten Bauteilen und Systemen von Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüsten sind die zugehörigen Leitern nach den Angaben der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers zu verwenden.

Auf Besonderheiten für bestimmte Bauarten wird in Abschnitt 6 hingewiesen.



Siehe § 8 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" sowie TRBS 2121-2 "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern".


Bei der Verwendung von Leitern als Zugang sind Gefährdungen durch offenliegende Anschlussbewehrungen im Gefahrbereich der Leiter durch geeignete Maßnahmen zu minimieren.

5.2.3 Laufstege

Laufstege müssen mindestens 0,60 m breit sein. Sie müssen mit Trittleisten ausgerüstet sein, wenn sie steiler als 1 : 5 (etwa 11°) sind; sie müssen mit Stufen ausgerüstet sein, wenn sie steiler als 1 : 1,75 (etwa 30°) sind. Auf geneigten Laufstegen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, müssen Maßnahmen gegen Abrutschen getroffen werden (siehe Abschnitt 5.1.2).

Bei der Verwendung von serienmäßig hergestellten Bauteilen und Systemen von Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüsten sind die zugehörigen Laufstege nach den Angaben der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers zu verwenden.

5.3 Maßnahmen zur Sicherung gegen Absturz

Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so eingerichtet werden, dass die Arbeiten so weit wie möglich ohne Absturzgefahren durchgeführt werden können.

Hierbei ist die Rang- und Reihenfolge der Schutzmaßnahmen gegen Absturz einzuhalten:



Siehe TRBS 2121 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen".

Die Absturzgefahr kann vermindert werden, wenn die Reihenfolge der Arbeiten so gewählt wird, dass



Siehe § 9 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten".


5.3.1 Absturzsicherungen

Absturzsicherungen sind technische Schutzmaßnahmen, die aus einer festen Schutzvorrichtung oder anderen Einrichtungen bestehen, die den Absturz verhindern.

Sie können z. B. als Abdeckungen, Geländer oder Seitenschutz, die auftretende Kräfte aufnehmen und ableiten können, ausgestaltet sein.

Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen grundsätzlich durch Seitenschutz gegen Abstürzen von Personen gesichert sein.



Siehe § 8 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten".

Seitenschutz siehe DGUV Information 201-023 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten".


5.3.2 Auffangeinrichtungen

Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen Schutzeinrichtungen zum Auffangen von abstürzenden Personen vorhanden sein. Auffangeinrichtungen sind z. B. Schutznetze nach DIN 1263-1, Schutzgerüste nach DIN 4420-1. Für Arbeiten auf geschalten Flächen mit einer Neigung von 22,5° bis 60° und einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 2,00 m müssen Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Personen vorhanden sein.



Siehe § 8 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten".

Schutznetze siehe DGUV Regel 101-011 "Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)".


5.3.3 Persönliche Schutzmaßnahmen gegen Absturz

Sind aufgrund der Eigenart des Arbeitsmittels oder der durchzuführenden Arbeiten Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen nicht geeignet oder nicht möglich, ist die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) vorzusehen. PSAgA sind z. B. Rückhaltesysteme oder Auffangsysteme.

Die Verwendung von PSAgA ist in der Gefährdungsbeurteilung besonders zu bewerten und für die Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Durch die Unternehmerin oder den Unternehmer ist eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle erforderlichen Angaben für die sichere Benutzung der PSAgA enthält.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist eine Bewertung der Eignung der vorgesehenen PSAgA vorzunehmen und z. B.



Siehe § 8 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten".

Anschlagmöglichkeiten und -einrichtungen sind z. B. dann geeignet, wenn sich das befestigte Auffangsystem nicht von der Anschlageinrichtung lösen kann und die Tragfähigkeit für eine Person nach den technischen Baubestimmungen für eine Kraft von 9 kN (Einwirkung x Bemessungsbeiwert: 6 kN x 1,5 [DIN 4426]) eingeleitet in die Konstruktion durch den Auffangvorgang, einschließlich den für die Rettung anzusetzenden Lasten (z. B. Gewicht der aufgefangenen Person), nachgewiesen ist.


Die unzweckmäßige Verwendbarkeit von Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen kann sich aus folgenden technischen Gründen ergeben, z. B.:

Bei Situationen, die nicht planbar sind, können auch ausreichend tragfähige Bestandteile von baulichen Einrichtungen als temporär genutzte Anschlagmöglichkeit verwendet werden, die von fachlich geeigneten Personen festgelegt werden.

Geeignete Anschlagmöglichkeiten können zum Beispiel Beton- oder Holzbalken, Baustahl, Stahlträger oder Rohre von Stahlkonstruktionen sein.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Beschäftigten vor der ersten Benutzung der PSAgA und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen (siehe Abschnitt 4.6).



Siehe § 4 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

→ Hinsichtlich der Eignung von Beschäftigten bei der Benutzung von PSAgA siehe Abschnitt 3.2.


Die Unterweisung hat nicht nur mit theoretischen Inhalten, sondern auch mit Übungen zu erfolgen.



Siehe § 31 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".


Eine Verwendung von PSAgA erfordert in jedem Fall die Benutzung eines Schutzhelms mit Kinnriemen, der mit einer Festigkeit von bis zu 25 daN (DIN EN 397) ausgestattet ist.

5.3.4 Gefahrenbereich Absturz

Abweichend darf auf Seitenschutz, Fanggerüst, Schutznetze (Sicherheitsnetze) und PSAgA verzichtet werden, wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege auf Flächen mit weniger als 22,5° Neigung liegen und in mindestens 2,00 m Abstand von der Absturzkante fest abgesperrt sind, z. B. durch ein Geländer, gespannte Ketten oder Seile. Bei erhöhter Rutschgefahr, z. B. durch glatte Oberflächen oder geänderte Witterungsverhältnisse sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, wie z. B. Abstumpfen, dreiteiliger Seitenschutz.



Siehe § 9 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten".


5.4 Öffnungen

An Öffnungen in begehbaren Flächen von Schalungen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern.



Siehe § 10 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten".

Öffnungen sind dann ordnungsgemäß gesichert, wenn diese umwehrt oder begehbar und unverschieblich mit tragfähigem Material abgedeckt sind.

Als Öffnungen gelten

Kanten größerer Öffnungen gelten als Absturzkanten und sind zu sichern.