4 Informationsermittlung
4.1 Gefahrstoffverordnung
4.1.1 Sicherheitsdatenblatt, Angaben zu Kühlschmierstoffen
In einem Sicherheitsdatenblatt müssen entsprechend § 6 Gefahrstoffverordnung – über die Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht nach § 5 und Anhang II der Gefahrstoffverordnung hinaus – die erforderlichen Angaben zum Kühlschmierstoff im Anlieferungszustand vorhanden sein.
Dies wird z.B. erreicht,
- bei nichtwassermischbaren Kühlschmierstoffen durch folgende Angaben:
- Bezeichnung des Kühlschmierstoffes,
- Name und Anschrift des Herstellers, Einstufung nach den Bestimmungen der EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG und ggf. zusätzlich nach der CLP-Verordnung,
- Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Übergangsbestimmungen der CLP-Verordnung nach EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG oder CLP-Verordnung,
- Farbe und Geruch,
- Dichte bei 15 °C in kg/m3,
- Siedebereich bei 1013 hPa (mbar) Luftdruck,
- kinematische Viskosität bei 40 °C in mm2/s (cSt) oder bei 20 °C, wenn die kinematische Viskosität bei 40 °C kleiner als 10 mm2/s ist,
- Dampfdruck bei 20 °C in hPa,
- Verdampfungsverlust nach Noack,
- Flammpunkt in °C,
- Zündtemperatur in °C,
- Explosionsgrenzen; untere Explosionsgrenze (UEG) und obere Explosionsgrenze (OEG) in g/m3 oder Vol.-%,
- Zersetzungstemperatur in °C,
- Gesamtschwefel als Massenanteil in %,
- Chlorgehalt als Massenanteil, wenn ≥ 0,2 % (siehe auch Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz),
- Kühlschmierstoffbestandteile mit Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW) oder biologischen Grenzwerten (BGW),
- gefährliche Stoffe mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen mit zumindest einem Gefährlichkeitsmerkmal nach § 3 der Gefahrstoffverordnung, wenn ihr Gehalt in der Zubereitung die in Artikel 10 der EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG festgelegten Grenzen erreicht oder übersteigt; siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe "Einstufung und Kennzeichnung" (TRGS 200),
- Gehalt an Benzo(a)pyren (BaP); als unkritisch werden mineralische Basisöle angesehen, die raffiniert und/oder hydriert sind (Leitkomponente Benzo(a)pyren (BaP) < 3 ppm),
- chemische Bezeichnung von Bestandteilen, die in Anhang VI der EG-Verordnung 1272/2008 und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (TRGS 900) und "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe" als sensibilisierend und/oder hautresorptiv gekennzeichnet sind" (TRGS 907),
- bei wassermischbaren Kühlschmierstoffen durch folgende Angaben:
- Bezeichnung des Kühlschmierstoffes,
- Name und Anschrift des Herstellers, Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze), Sicherheitsratschläge (S-Sätze), Gefahrensymbole und -bezeichnungen,
- Angabe gefährlicher Inhaltsstoffe, Hinweise auf die besonderen Gefahren (H-Sätze), Sicherheitsratschläge (P-Sätze), Gefahrenpiktogramme, Signalworte, Gefahren- und Sicherheitshinweise,
- Farbe und Geruch,
- Kühlschmierstoffbestandteile mit Arbeitsplatzgrenzwerten oder biologischen Grenzwerten,
- Gehalt an sekundären Aminen nach Nummer 3.2 Abs. 2 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können" (TRGS 611),
- chemische Bezeichnung von sowie Gehalt und empfohlene Einsatzkonzentration an Konservierungsmitteln (Biozide),
- gefährliche Stoffe mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen mit zumindest einem Gefährlichkeitsmerkmal nach § 3 Gefahrstoffverordnung, wenn ihr Gehalt in der Zubereitung die in Artikel 10 der EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG festgelegte Grenze erreicht oder übersteigt; siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen" (TRGS 200),
- chemische Bezeichnung von Bestandteilen, die in Anhang VI der EG-Verordnung 1272/2008 und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 und TRGS 907 als sensibilisierend und/oder hautresorptiv gekennzeichnet sind,
- pH-Wert für eine definiert angegebene Gebrauchskonzentration bei 20 °C;
- für sichere Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen durch folgende Angaben:
- Hinweise auf die Verwendung,
- Gebrauchskonzentration, bei der erfahrungsgemäß keine akuten Hautreizungen auftreten,
- Hautschutzmaßnahmen,
- Hautverträglichkeit (akute Toxizität),
- chronische Wirkungen auf Haut, Augen, Atemwege und sonstige Organe,
- Hinweis auf mögliche Sensibilisierungsgefahr und Hautresorption,
- Erste-Hilfe-Maßnahmen,
- geeignete persönliche Schutzausrüstungen,
- Hinweise für die Prüfung wassergemischter Kühlschmierstoffe,
- Hinweise zur Reinigung und Desinfektion des Kühlschmierstoff-Kreislaufes bei wassergemischten Kühlschmierstoffen,
- Hinweise für die Lagerung,
- Maßnahmen in Fällen von Leckagen und Entsorgungsmaßnahmen,
- Wassergefährdung, Gehalt organischer Halogenverbindungen (AOX).
Siehe auch
§ 5 der Gefahrstoffverordnung und Bekanntmachung 220.
4.1.2 Überwachung der Luft in Arbeitsbereichen
Zur Überwachung der Konzentration von Gefahrstoffen in der Luft in Arbeitsbereichen sind geeignete Messverfahren einzusetzen.
Im Falle der Messung von Kühlschmierstoffen sind geeignete Messverfahren wie z. B. die von der DFG veröffentlichten Methode "Kühlschmierstoffaerosole und –dämpfe" oder die in der IFA-Arbeitsmappe genannten Methoden "Kühlschmierstoffe" heranzuziehen (siehe Anhang 1).
Anhang 1: Messung und Messstrategie von Kühlschmierstoffen.
Liegen gesicherte Erkenntnisse über die Schwankungsbreite der Kühlschmierstoffkonzentration bei normalem Arbeitsablauf vor, so können Kontrollmessungen auf wenige repräsentative Messorte oder sogar nur auf einen Messort verdichtet werden.
Für Kühlschmierstoffe sind in der Regel Messungen die geeignete Überwachungsmaßnahme. Berechnungsverfahren haben sich in der Vergangenheit als nicht geeignet herausgestellt, da insbesondere die Emissionsraten von Bearbeitungsverfahren nicht oder nur unzureichend bekannt sind.
Im Übrigen wird auf die Regelungen der TRGS 402 verwiesen.
4.1.3 Krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 und 2
4.1.3.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
- nur wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe zum Einsatz kommen, die der TRGS 611 entsprechen,
-
nur nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe verwendet werden, deren Massengehalt an Benzo(a)pyren weniger als 0,005 % (50 ppm) beträgt,
Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe, die in Kühlschmierstoffen vorkommen oder entstehen können, sind z.B. Nitrosamine in wassermischbaren und wassergemischten Kühlschmierstoffen, sofern nitrosierbare, sekundäre Amine, die krebserzeugende N-Nitrosamine der Kategorien 1 oder 2 bilden können, aber keine Inhibitoren gegen die Bildung von N-Nitrosaminen enthalten sind; vor allem ist bei Anwesenheit der entsprechenden sekundären Amine Diethanolamin (DELA) und Morpholin (MOR) die Bildung von N-Nitrosodiethanolamin (NDELA) und N-Nitrosomorpholin (NMOR) möglich; siehe TRGS 611.
Zu nitrosierenden Agenzien oder deren Vorstufen siehe § 16 und Anhang II Nr. 4 Satz 1 und 2 der Gefahrstoffverordnung und TRGS 611.
Wassermischbare Kühlschmierstoffe (Kühlschmierstoffkonzentrate) dürfen keine sekundären Amine als Komponenten enthalten. Der Gehalt an freien und verkappten sekundären Aminen in wassermischbaren Kühlschmierstoffen, der aus Verunreinigungen bzw. Nebenbestandteilen resultiert, darf 0,2 Massen-% nicht überschreiten (Abschnitt 3.2 Abs. 1 und 2 der TRGS 611). Die Einschleppung von sekundären Aminen in wassergemischte Kühlschmierstoffe ist zu unterbinden (Abschnitt 4.8 der TRGS 611).
Verkappte sekundäre Amine sind bestimmte stickstoffhaltige Verbindungen, aus denen unter üblichen Kühlschmierstoff-Einsatzbedingungen sekundäre Amine freigesetzt werden.
Auf die Ausnahmeregelungen nach den Abschnitten 3.2 und 3.4 der TRGS 611 wird hingewiesen.
Aminfreie Kühlschmierstoffe, die keine nitrosierenden Agenzien enthalten, erfüllen ebenfalls die Anforderungen nach Abschnitt 3 der TRGS 611 (siehe Abschnitt 3.3 der TRGS 611).
Siehe auch Anhang II Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung und Abschnitt 4 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe" (TRGS 905).
Hinweis zu Basisölen, die arm an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sind:
Erfahrungsgemäß entstehen polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH; Leitsubstanz Benzo(a)pyren) nicht in kritischen Konzentrationen bei Gebrauch von nichtwassermischbaren Kühlschmierstoffen, wenn deren mineralische Basisöle raffiniert und/oder hydriert sind (DMSO-Extrakt vom Basisöl < 3 % nach IP 346).
4.1.3.2
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kühlschmierstoffe verwendet werden, die im Anlieferungszustand weniger als 0,1 Massen-% sonstige krebserzeugende Stoffe enthalten. Abweichungen davon sind in Anhang VI der EG-Verordnung 1272/2008 geregelt.
4.1.4 Sonstige verbotene Stoffe
4.1.4.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kühlschmierstoffe verwendet werden, die im Anlieferungszustand weniger als 1 % kurzkettige Chlorparaffine ( Alkane, C10-C13, Chlor sind chlorhaltige Verbindungen mit einer Kettenlänge von C10-C13) enthalten.
Siehe auch EG-Verordnung 1907/2006 Artikel 67 und Anhang XVII Nr. 42.
4.1.4.2
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kühlschmierstoffe verwendet werden, die im Anlieferungszustand weniger als 0,1 % Nonylphenol oder Nonylphenolethoxylate enthalten.
Siehe auch EG-Verordnung 1907/2006 Artikel 67 und Anhang XVII Nr. 46.
4.1.5 Sonstige zu deklarierende Stoffe
Die Anwendung der VKIS-VSI-IGM-Stoffliste KSS wird empfohlen.
Alle während der Anwendung des KSS zugegebenen Additive, die zu einer Gefährdung führen können, sind zu dokumentieren.
Typische Additive sind z.B. Antinebelzusätze, Schauminhibitoren, Härteregulatoren, Buntmetallinhibitoren.
4.2 Biostoffverordnung
4.2.1
Wassergemischte Kühlschmierstoffe unterliegen einer Besiedelung mit Mikroorganismen ("Verkeimung"); es handelt sich dabei um Bakterien, Schimmel- und Hefepilze. Tätigkeiten mit mikrobiell besiedelten wassergemischten Kühlschmierstoffen fallen somit unter den Geltungsbereich der Biostoffverordnung.
4.2.2
Tätigkeiten mit mikrobiell besiedelten wassergemischten Kühlschmierstoffen zählen zu den "nicht gezielten" Tätigkeiten nach Biostoffverordnung.
Eine Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung nach der Biostoffverordnung enthält die Information "Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe" (BGI 762). Weiterhin werden in dieser Information Empfehlungen zu technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Reduzierung eines mikrobiellen Befalls, zum Einsatz von Konservierungsmitteln, zur Koloniezahlüberprüfung von wassergemischten Kühlschmierstoffen und zu Schutzmaßnahmen bei Kontakt gegenüber Mikroorganismen gegeben.
4.2.3
Beim Einsatz von wassergemischten Kühlschmierstoffen kommt es einerseits beim Bearbeiten der Werkstücke zu einem direkten Hautkontakt, andererseits über eine Aerosolbildung bei bestimmten Bearbeitungsverfahren auch zu einer inhalativen Aufnahme (Einatmen) von Bioaerosolen (Tröpfchen oder Staub mit angelagerten Mikroorganismen oder deren Bestandteilen).