9 Betriebsanweisung und Unterweisung
9.1 Betriebsanweisung
Unternehmerinnen und Unternehmer haben auf Basis der Gefährdungsbeurteilung und der Herstellerinformationen eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle erforderlichen Angaben für die sichere Benutzung der Gehörschützer enthält, insbesondere
- Gefahren am Arbeitsplatz entsprechend der Gefährdungsbeurteilung,
- das Verhalten der Benutzer und Benutzerinnen beim Einsetzen und Entfernen der Gehörschützer,
- das Verhalten der Benutzer und Benutzerinnen bei festgestellten Mängeln,
- Einfluss der Tragedauer,
- Hygiene und Infektionsschutz,
- Hörbarkeit von Warnsignalen.
Ein Muster einer Betriebsanweisung ist in Anhang 6 dargestellt.
9.2 Unterweisung für PSA Kategorie III
Unternehmerinnen und Unternehmer haben die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung den betroffenen Beschäftigten mitzuteilen und sie über die Bedeutung der Ergebnisse, die Gefährdungen durch Lärm sowie über Maßnahmen, die entsprechend der vorliegenden Regel vorgesehen sind, zu unterweisen. Entsprechend DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" §4 hat die Unterweisung vor der ersten Benutzung und danach wiederholt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu erfolgen. Bei der Unterweisung sollen insbesondere folgende Informationen vermittelt werden:
- Einfluss der Tragedauer auf die Schutzwirkung (siehe Abschnitt 7.6)
- Korrektes Auf- bzw. Einsetzen von Gehörschützern (siehe Abschnitt 7.5)
- Hörbarkeit von Sprache und Warnsignalen (siehe Abschnitt 7.7)
- Ausgabe und Verfügbarkeit von Gehörschützern (siehe Abschnitt 3.5)
- Anleitungen und Informationen der Herstellfirma (siehe Abschnitt 3.4)
- Informationen zu Reinigung, Instandhaltung und Pflege von Gehörschützern (siehe Abschnitte 10.1 und 10.4)
Gehörschutz gehört in die Kategorie III der PSA-Verordnung. Diese Kategorie umfasst alle Risiken, die zum Tod oder zu irreversiblen Gesundheitsschäden führen können. Deshalb sind nach § 31 der DGUV Vorschrift 1 Unterweisungen mit praktischen Übungen durchzuführen.
Die Person, welche die Unterweisung vornimmt, sollte auch die praktischen Übungen anleiten und beaufsichtigen. Diese Person sollte in der Lage sein, die korrekte Benutzung von Gehörschutz zu demonstrieren und typische Fehler bei der Benutzung durch die Beschäftigten zu erkennen. Die unterweisende Person muss keine Schulung o.ä. besucht haben, um die Unterweisung zum Gehörschutz mit praktischen Übungen durchführen zu können.
Die praktischen Übungen können beinhalten:
- korrektes Einsetzen von zu formenden Gehörschutzstöpseln (Anleitung siehe Anhang 5)
- Übungen zur Einsetztiefe bei Gehörschutzstöpseln
- Korrektes Einsetzen von Gehörschutz-Otoplastiken
- Spezielle Aspekte von Helm-Kapsel-Kombinationen
- Einfluss von Brillen und anderen persönlichen Schutzausrüstungen auf die Leckage von Kapselgehörschutz
- Übungen und Prüfungen zur Kommunikation und zum Warnsignalhören
- Handhabung von elektronischen Zusatzfunktionen
9.3 Unterweisung zur qualifizierten Benutzung
Nach TRLV Lärm, Teil 3, Abschnitt 6.3.3, sind bei Expositionen von LEX,8h ≥ 110 dB(A) besondere Schutzmaßnahmen erforderlich, die eine qualifizierte Unterweisung und Benutzung von Gehörschutz einschließen.
Unterweisungen zur qualifizierten Benutzung sind mindestens viermal jährlich mit praktischen Übungen durchzuführen und zu dokumentieren (siehe Anhang 5). Mindestens einmal im Jahr ist eine Kontrolle der individuell erreichten Schutzwirkung (siehe Abschnitt 7.12) durchzuführen.
Bei qualifizierter Benutzung von Gehörschutz kann auf die Praxisabschläge der Schalldämmung verzichtet werden.