9 Betriebsanweisung und Unterweisung

9.1 Betriebsanweisung

Unternehmerinnen und Unternehmer haben auf Basis der Gefährdungsbeurteilung und der Herstellerinformationen eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle erforderlichen Angaben für die sichere Benutzung der Gehörschützer enthält, insbesondere

Ein Muster einer Betriebsanweisung ist in Anhang 6 dargestellt.

 

9.2 Unterweisung für PSA Kategorie III

Unternehmerinnen und Unternehmer haben die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung den betroffenen Beschäftigten mitzuteilen und sie über die Bedeutung der Ergebnisse, die Gefährdungen durch Lärm sowie über Maßnahmen, die entsprechend der vorliegenden Regel vorgesehen sind, zu unterweisen. Entsprechend DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" §4 hat die Unterweisung vor der ersten Benutzung und danach wiederholt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu erfolgen. Bei der Unterweisung sollen insbesondere folgende Informationen vermittelt werden:

Gehörschutz gehört in die Kategorie III der PSA-Verordnung. Diese Kategorie umfasst alle Risiken, die zum Tod oder zu irreversiblen Gesundheitsschäden führen können. Deshalb sind nach § 31 der DGUV Vorschrift 1 Unterweisungen mit praktischen Übungen durchzuführen.

Die Person, welche die Unterweisung vornimmt, sollte auch die praktischen Übungen anleiten und beaufsichtigen. Diese Person sollte in der Lage sein, die korrekte Benutzung von Gehörschutz zu demonstrieren und typische Fehler bei der Benutzung durch die Beschäftigten zu erkennen. Die unterweisende Person muss keine Schulung o.ä. besucht haben, um die Unterweisung zum Gehörschutz mit praktischen Übungen durchführen zu können.

Die praktischen Übungen können beinhalten:

 

9.3 Unterweisung zur qualifizierten Benutzung

Nach TRLV Lärm, Teil 3, Abschnitt 6.3.3, sind bei Expositionen von LEX,8h ≥ 110 dB(A) besondere Schutzmaßnahmen erforderlich, die eine qualifizierte Unterweisung und Benutzung von Gehörschutz einschließen.

Unterweisungen zur qualifizierten Benutzung sind mindestens viermal jährlich mit praktischen Übungen durchzuführen und zu dokumentieren (siehe Anhang 5). Mindestens einmal im Jahr ist eine Kontrolle der individuell erreichten Schutzwirkung (siehe Abschnitt 7.12) durchzuführen.

Bei qualifizierter Benutzung von Gehörschutz kann auf die Praxisabschläge der Schalldämmung verzichtet werden.