16 Abdunsträume und -bereiche, Trocknungsräume und -bereiche

In Abdunsträumen und -bereichen sowie Trocknungsräumen und -bereichen müssen die baulichen Anforderungen und die Kennzeichnungen der Abschnitte 5, 6, 7, 8 und 9 erfüllt werden.

In Abdunst- und Trocknungsräumen und -bereichen, in denen Beschichtungsstoffe getrocknet werden, deren Flammpunkt weniger als 15 °C über Verarbeitungstemperatur (Trocknungstemperatur) liegt, ist eine wirksame technische Lüftung erforderlich, um die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre zu vermeiden (Abb. 36).

Für eine wirksame technische Lüftung haben sich folgende Maßnahmen bewährt:

Abb. 36 Absaugung an Hordenwagen

Abb. 36 Absaugung an Hordenwagen

Abdunst- und Trocknungsräume und -bereiche sind formal von Lacktrocknern nach DIN EN 1539 zu unterscheiden. Die maximale Trocknungstemperatur beträgt 60 °C.

Zur Vermeidung von Explosionsgefährdungen in Abdunsträumen und -bereichen sowie Trocknungsräumen und -bereichen muss der Mindest-Abluftvolumenstrom mindestens 300 m3 pro Stunde und kg Lösemittel, das im aufgetragenen Lack enthalten ist, betragen.

Alternativ kann der Mindest-Abluftvolumenstrom bestimmt werden durch die Formel

Vmin = f x Mmax/Czul

Hierbei gilt:
Vmin erforderlicher Mindest-Abluftvolumenstrom in m3/h
Mmax maximaler Eintrag von Lösemittel in der Lackschicht beschichteter Werkstücke in g pro Abdunststunde
Czul zulässige Konzentration an Lösemitteldampf im Raum in g/m3 Czul < 50 % der UEG des verwendeten brennbaren Gefahrstoffes oder, wenn die UEG nicht bekannt ist, < 20 g/m3
f Sicherheitszuschlag zwischen 1 und 3:
  • f = 3 bei Abdunsträumen mit ungünstigen Strömungsverhältnissen
  • f = 2 im Normalfal
  • f = 1 bei idealen Strömungsverhältnissen, z. B. bei günstiger Anordnung von Zu- und Abluft

Beispiele für die Berechnung des Luftbedarfs im Abdunst- und Trocknungsbereich nach Lackierarbeiten enthält Anhang 2.

Zur Festlegung und Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Abdunsträumen und -bereichen sowie Trocknungsräumen und -bereichen siehe Anhang 1, Verarbeitungsfall 14.