8 Explosionsschutz
Spritzlackierarbeiten und viele Nebentätigkeiten (z. B. Reinigen, Lagern und
Anmischen von Beschichtungsstoffen)
führen zu Explosionsgefahren (siehe
Abschnitt 3). In den entsprechenden
Räumen müssen explosionsgefährdete
Bereiche durch den Betreiber oder die
Betreiberin festgelegt werden. Explosionsgefährdete Bereiche sind nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens bzw.
Vorhandenseins gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen zu
unterteilen:
Zone 0: Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre als Mischung
brennbarer Stoffe in Form von Gas,
Dampf oder Nebel mit Luft ständig
oder über lange Zeiträume oder häufig
vorhanden ist.
Zone 1: Bereich, in dem damit zu rechnen ist, dass explosionsfähige Atmosphäre als Mischung brennbarer Stoffe
in Form von Gas, Dampf oder Nebel mit
Luft bei Normalbetrieb gelegentlich
auftritt.
Zone 2: Bereich, in dem bei Normalbetrieb nicht damit zu rechnen ist,
dass explosionsfähige Atmosphäre als
Mischung brennbarer Stoffe in Form
von Gas, Dampf oder Nebel mit Luft
auftritt, wenn sie aber dennoch auftritt, dann nur kurzzeitig.
Verarbeitungsbeispiele mit Angabe
der explosionsgefährdeten Bereiche
siehe Anhang 1.
Explosionsgefährdete Bereiche gelten immer gleichzeitig als feuergefährdete Bereiche.
Abb. 18 Kennzeichnung an einem Zugang zum Lackierraum
Neben den Brandschutzmaßnahmen (siehe Abschnitt 6) müssen in explosionsgefährdeten Bereichen zusätzlich folgende Forderungen erfüllt sein:
- Fußböden müssen elektrostatisch ableitfähig sein. In explosionsgefährdeten
Bereichen darf der Ableitwiderstand
des Fußbodens einschließlich des
Fußbodenbelages den Wert von 108 Ω
nicht überschreiten. Geeignet sind z. B.
Böden aus Beton oder aus leitfähigem
Terrazzo.
- Der Gebrauch von Gegenständen
oder Einrichtungen aus isolierenden
Materialien in explosionsgefährdeten
Bereichen ist zu vermeiden. Können
Gegenstände oder Einrichtungen aus
leitfähigen oder ableitfähigen Materialien nicht eingesetzt werden, sind Maßnahmen gegen gefährliche Aufladungen zu treffen.
Mögliche Maßnahmen sind z. B. leitfähige
oder ableitfähige Beschichtungen, leitfähige Fäden in Textilien oder auch sicher
wirkende organisatorische Maßnahmen.
- Alle leitfähigen oder ableitfähigen Gegenstände im explosionsgefährdeten
Bereich, z. B. Spritzpistolen, Werkstücke, Metallobjekte in der Nähe, sind
zu erden.
- Werden Werkstücke mittels einer Förderanlage transportiert, ist über leitfähige oder ableitfähige Aufnahmevorrichtungen, z. B. Haken, Ösen, Auflagen
oder Mitnehmer, eine dauerhafte Erdung während des gesamten Transportes mit maximal 106Ω sicherzustellen,
z. B. durch regelmäßiges Reinigen der
Aufnahmevorrichtungen.
- Beim elektrostatischen Beschichten
mit Flüssiglacken sollen nur Spritzkabinen, Spritzwände oder Spritzstände
aus geerdetem leit- oder ableitfähigem
Material eingesetzt werden. Isolierende
Materialien dürfen nur dann verwendet
werden, wenn gefährliche Aufladungen,
wie z. B. durch Wasserberieselung,
ausgeschlossen sind.
- Weitere betriebliche Maßnahmen zur
Vermeidung elektrostatischer Aufladung siehe Abschnitt 19.
- In explosionsgefährdeten Bereichen
der Zonen 1 und 2 dürfen Stahlwerkzeuge verwendet werden. Dabei dürfen
weder Funkengarben noch heiße Oberflächen entstehen, z. B. beim Entfernen
alter Lackschichten. Abweichungen
hiervon ermöglicht der „Erlaubnisschein für Arbeiten mit Zündgefahr“,
siehe Anhang 5.
- Es dürfen keine Gegenstände mit heißen
Oberflächen (z. B. Heizplatten)
aufgestellt werden.
- An den Zugängen von Lackierräumen
sind das Verbotszeichen „Keine offene
Flamme; Feuer, offenes Licht und
Rauchen verboten“, das Warnzeichen
„Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“ sowie das Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ anzubringen (Abb. 18 bis 21).
Abb. 19 Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten
Abb. 20 Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre
Abb. 21 Zutritt für Unbefugte verboten
- Elektromotoren im Inneren von Abluftleitungen von Spritzwänden, -ständen
und -kabinen und ähnlichen Einrichtungen müssen mit einem Überhitzungsschutz ausgerüstet sein, weil sich im
Abluftstrom mitgerissene Beschichtungsstoffe (Overspray/Lackaerosole)
auf oder in dem Motor niederschlagen
und zu Bränden führen können. Zusätzlich müssen sie der Schutzklasse IP 54
entsprechen und gegebenenfalls explosionsgeschützt ausgeführt sein.
- Ventilatoren müssen so gestaltet sein
und eingebaut werden, dass Funkenbildung (z. B. durch Berühren des
Laufrads mit dem Gehäuse) nicht eintreten kann (siehe DIN EN 14986). Sie
müssen entsprechend der im Inneren
vorliegenden und der sie umgebenden
explosionsfähigen Atmosphäre ausgewählt werden (siehe auch Abschnitt 9,
Tabelle 3)
- Anforderungen an elektrische und
nichtelektrische Geräte und Komponenten enthält Abschnitt 9.
- Es ist ein Explosionsschutzdokument
zu erstellen (siehe Abschnitt 3 und
Anhang 4).
Erleichterte Anforderungen zum Explosionsschutz gelten, wenn in Arbeitsräumen
- mit einem Rauminhalt von mehr als 30 m3, und mit
- einer Grundfläche von mehr als 10 m2
- weniger als 20 ml Beschichtungsstoffe je m3 Rauminhalt in der Stunde und gleichzeitig
- weniger als 5 l je Arbeitsschicht und Raum
verarbeitet werden.
Nach DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kapitel 2.29 "Verarbeiten
von Beschichtungsstoffen" werden dann nur Anforderungen an den Explosionsschutz elektrischer Spritz- und elektrostatischer Sprüheinrichtungen gestellt.
Allerdings sind unabhängig von den Anforderungen zum Explosionsschutz – zur
Erfüllung der Anforderungen des Gesundheitsschutzes – in vielen Fällen technische
Lüftungsmaßnahmen notwendig – siehe Abschnitt 15 und DGUV Regel 109-013.