8 Explosionsschutz

Spritzlackierarbeiten und viele Nebentätigkeiten (z. B. Reinigen, Lagern und Anmischen von Beschichtungsstoffen) führen zu Explosionsgefahren (siehe Abschnitt 3). In den entsprechenden Räumen müssen explosionsgefährdete Bereiche durch den Betreiber oder die Betreiberin festgelegt werden. Explosionsgefährdete Bereiche sind nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens bzw. Vorhandenseins gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen zu unterteilen:

Zone 0: Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre als Mischung brennbarer Stoffe in Form von Gas, Dampf oder Nebel mit Luft ständig oder über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

Zone 1: Bereich, in dem damit zu rechnen ist, dass explosionsfähige Atmosphäre als Mischung brennbarer Stoffe in Form von Gas, Dampf oder Nebel mit Luft bei Normalbetrieb gelegentlich auftritt.

Zone 2: Bereich, in dem bei Normalbetrieb nicht damit zu rechnen ist, dass explosionsfähige Atmosphäre als Mischung brennbarer Stoffe in Form von Gas, Dampf oder Nebel mit Luft auftritt, wenn sie aber dennoch auftritt, dann nur kurzzeitig.

Verarbeitungsbeispiele mit Angabe der explosionsgefährdeten Bereiche siehe Anhang 1.

Explosionsgefährdete Bereiche gelten immer gleichzeitig als feuergefährdete Bereiche.

Abb. 18 Kennzeichnung an einem Zugang zum Lackierraum

Abb. 18 Kennzeichnung an einem Zugang zum Lackierraum

Neben den Brandschutzmaßnahmen (siehe Abschnitt 6) müssen in explosionsgefährdeten Bereichen zusätzlich folgende Forderungen erfüllt sein:

Mögliche Maßnahmen sind z. B. leitfähige oder ableitfähige Beschichtungen, leitfähige Fäden in Textilien oder auch sicher wirkende organisatorische Maßnahmen.

Abb. 19 Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten

Abb. 19 Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten

Abb. 20 Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre

Abb. 20 Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre

Abb. 21 Zutritt für Unbefugte verboten

Abb. 21 Zutritt für Unbefugte verboten

Erleichterte Anforderungen zum Explosionsschutz gelten, wenn in Arbeitsräumen

verarbeitet werden.

Nach DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kapitel 2.29 "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" werden dann nur Anforderungen an den Explosionsschutz elektrischer Spritz- und elektrostatischer Sprüheinrichtungen gestellt.

Allerdings sind unabhängig von den Anforderungen zum Explosionsschutz – zur Erfüllung der Anforderungen des Gesundheitsschutzes – in vielen Fällen technische Lüftungsmaßnahmen notwendig – siehe Abschnitt 15 und DGUV Regel 109-013.