D. Besondere Bestimmungen für Halden

§ 17
Wandhöhen und -neigungen

(1) Für Wandhöhen und -neigungen von Halden gelten die §§ 15 und 16.

(2) Abweichend von § 15 sind bei Halden größere Höhen zulässig, wenn das Material bei der Entnahme stetig von selbst zufließt, ohne daß eine Gefährdung durch das Nachrutschen von Massen entsteht. DA


DA zu § 17 Abs. 2:

Das Material fließt dann stetig nach, wenn sich unmittelbar nach einer Entnahme der natürliche Böschungswinkel an der Halde einstellt.