(1) Für Wandhöhen und -neigungen von Halden gelten die §§ 15 und 16.
(2) Abweichend von § 15 sind bei Halden größere Höhen zulässig, wenn das Material bei der Entnahme stetig von selbst zufließt, ohne daß eine Gefährdung durch das Nachrutschen von Massen entsteht. DA
Das Material fließt dann stetig nach, wenn sich unmittelbar nach einer Entnahme der natürliche Böschungswinkel an der Halde einstellt.