D. Besondere Bestimmungen für Halden
§ 17
Wandhöhen und -neigungen
(1) Für Wandhöhen und -neigungen von Halden gelten die §§ 15 und 16.
(2) Abweichend von § 15 sind bei Halden größere Höhen zulässig, wenn das Material bei der Entnahme stetig von selbst zufließt, ohne daß eine Gefährdung durch das Nachrutschen von Massen entsteht. DA
DA zu § 17 Abs. 2:
Das Material fließt dann stetig nach, wenn sich unmittelbar nach einer Entnahme der natürliche Böschungswinkel an der Halde einstellt.