§ 42
Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Kranen und Arbeiten
im Kranfahrbereich
(1) Bei allen Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an
Kranen und bei Arbeiten in Bereichen, in denen Personen durch den
bewegten Kran gefährdet werden können, hat der
Unternehmer folgende Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und zu
überwachen:
1. | Der Kran ist abzuschalten und gegen unbefugtes Wiedereinschalten zu sichern. DA |
2. | Besteht die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen, ist der Gefahrbereich unter dem Kran durch Absperrung oder Warnposten zu sichern. |
3. | Der Kran ist so zu sichern, daß er von anderen Kranen nicht angefahren werden kann. |
4. | Die Kranführer der Nachbarkrane auf der gleichen Fahrbahn, nötigenfalls auch auf den benachbarten Fahrbahnen, sind über Art und Ort der Arbeiten zu unterrichten. Dies gilt auch für Ablöser bei Schichtwechsel. |
(2) Sind die in Absatz 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen nicht zweckentsprechend oder aus betrieblichen Gründen nicht zu treffen oder nicht ausreichend, hat der Unternehmer andere oder weitere Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und zu überwachen.
DA zu § 42 Abs. 1:
Bereiche, in denen Personen durch den bewegten Kran gefährdet werden können, sind z.B. Hallenwände, Dachkonstruktionen, Arbeitsbühnen auf Maschinen und Anlagen, in den Fahrbereich hineinragende Gerüste oder Rohrleitungen. Siehe auch §§ 6 und 7 UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).
DA zu § 42 Abs. 1 Nr. 1:
Gegen unbefugtes Wiedereinschalten werden Krane
1. | mit elektrischem Antrieb durch ein Vorhängeschloß oder einen Schlüsselschalter, |
2. | mit Antrieb durch Verbrennungsmotor durch Abziehen des Schalt- oder Zündschlüssels |
gesichert.
DA zu § 42 Abs. 1 Nr. 3:
Sicherheitsmaßnahmen gegen Angefahrenwerden sind z.B. Schienensperren, Distanziereinrichtungen, selbsttätige Abschaltungen, Aufstellen von Warnposten.