§ 49
Ausnahmen für Schienenlaufkatzen
(1) Für Schienenlaufkatzen, die vor dem Inkrafttreten dieser
Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gelten nicht:
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1. |
§ 8 Abs. 3
hinsichtlich der Durchgangsmaße für Treppen, |
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2. |
§ 11 Abs. 1
hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach unten zu vorhandenen
nicht begehbaren Gebäude- und Anlageteilen, wenn die Quetsch-
und Scherstellen durch Warnanstrich und Hinweisschilder
gekennzeichnet sind. |
(2) Für Schienenlaufkatzen, die vor dem 1. Januar 1957 in
Betrieb waren, gelten ferner nicht:
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2. |
§ 8 Abs. 3
hinsichtlich der Ausführung mindestens eines Aufstiegs zum
Führerhaus als Treppe. |