(1) Zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren müssen
die kraftbewegten äußeren Teile schienengebundener und
ortsfest betriebener Krane, ausgenommen Trag- und
Lastaufnahmemittel, zu Teilen der Umgebung des Kranes hin einen
Sicherheitsabstand nach oben, unten und nach den Seiten von
mindestens 0,5 m haben. Der Sicherheitsabstand nach den Seiten hin
ist außerhalb des Verkehrs- oder Arbeitsbereiches nicht
erforderlich. DA
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Geländer, die der Abgrenzung des Arbeits- oder Verkehrsbereiches dienen, einen seitlichen Abstand von mindestens 0,1 m zu bewegten Kranteilen oder, falls die Geländer auf dem Kran angebracht sind, zu festen Gebäude- oder Anlageteilen aufweisen. Beträgt der seitliche Abstand weniger als 0,5 m, müssen die Geländer durchgehend sein und mindestens zwei Zwischenstäbe haben.
(3) Die Bestimmung über den Sicherheitsabstand nach oben gilt nicht für
1. | Schienenlaufkatzen, |
2. | Deckenkrane, sofern auf der Kranbrücke keine Bühnen, Laufstege oder dgl. vorhanden sind, DA |
3. | flurbediente Krane, sofern sich auf der Kranbrücke oder am Ausleger keine Bühnen, Laufstege oder dergleichen befinden, |
4. | Stromzuführungen und deren Stützen. |
Teile der Umgebung können z.B. sein:
Gebäude und Gebäudeteile, z.B. Hallenstützen,
Rohre,
Maschinen,
gelagertes Material,
Gerüste.
Die Ausnahme gilt nur für Deckenkrane (s. Durchführungsanweisungen zu § 8 Abs. 2). Sie gilt nicht für Hängekrane, bei denen die Laufschienen an den Hallenstützen hängend angeordnet sind.
Bei derartigen Kranen dürfen auch mit Hilfsmitteln keine Bühnen auf dem Kran eingerichtet werden. Für Probefahrten im Zusammenhang mit Wartungs- oder Instansetzungsarbeiten wird auf die Bestimmungen der §§ 41 und 42 verwiesen.
Stützen zur Stromzuführung sind sowohl die Stromabnehmerstützen bei Schleifleitungen und Schleifringkörpern als auch die Mitnehmer, Mitnehmerarme und Stromzuführungsarme bei Schleppkabelanlagen.