IV. Besondere Bestimmungen für ionisierende Strahlung

§ 16 Verfahrensweise für strahlenexponierte Personen

Die Berufsgenossenschaft kann nachgehende Untersuchungen für strahlenexponierte Personen der Kategorie A (Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2) der Strahlenschutzverordnung oder Kategorie A (Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2) der Röntgenverordnung anordnen. Die §§ 13, 14 und 15 gelten entsprechend.