§ 15 Nachgehende Untersuchungen

(1) Versicherte sind durch nachgehende Untersuchungen zu überwachen, wenn sie

1.nach dem 1. Oktober 1984 eine Tätigkeit beendet haben, bei der die Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe überschritten war,
und
2.diese Tätigkeit so lange ausgeübt haben, daß mindestens eine Nachuntersuchung zu veranlassen war, oder, bei Umgang mit Asbest, diese Tätigkeit mindestens 3 Monate ausgeübt haben. DA

(2) Die Berufsgenossenschaft kann abweichend von Absatz 1 nachgehende Untersuchungen anordnen. Der Unternehmer hat in diesen Fällen der Berufsgenossenschaft die zur Veranlassung der nachgehenden Untersuchungen erforderlichen Daten auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. DA

(3) Nachgehende Untersuchungen hat bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis der Unternehmer zu veranlassen. Ist der Versicherte aus dem Unternehmen ausgeschieden, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wurde, veranlaßt die Berufsgenossenschaft die nachgehenden Untersuchungen. DA

(4) Nachgehende Untersuchungen sind nach den gesicherten arbeitsmedizinisch-toxikologischen Erkenntnissen über die Wirkungsweise des jeweiligen Gefahrstoffes innerhalb einer Zeitspanne von längstens 5 Jahren durchzuführen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten Nachuntersuchung. DA

 

DA zu § 15 Abs. 1:

Nachgehende Untersuchungen sind wegen der langen Latenzzeit erforderlich, wenn ein Versicherter nicht mehr Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz mit Überschreiten der Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe ausübt. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen oder dem Berufsleben.

Auf die einschlägigen Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (z.B. G 1.2, G 4, G 8, G 15, G 16, G 32, G 33, G 36, G 38, G 40, G 44) wird hingewiesen.

Die nachgehenden Untersuchungen werden ebenso wie die Erstuntersuchung und Nachuntersuchungen in der Vorsorgekartei erfaßt (siehe § 11 ).

 

DA zu § 15 Abs. 2:

Aus arbeitsmedizinischen oder versicherungsrechtlichen Gründen kann es erforderlich werden, nachgehende Untersuchungen auch für Versicherte anzuordnen, die ausschließlich in Zeiträumen der Vergangenheit (vor dem 1. Oktober 1984 oder vor dem Zeitpunkt der Herabsetzung einer Auslöseschwelle) mit krebserzeugenden Gefahrstoffen umgegangen sind. Der Unternehmer hat in diesen Fällen der Berufsgenossenschaft die zur Organisation der nachgehenden Untersuchungen erforderlichen Angaben zu machen, soweit sie ihm vorliegen. In der Regel wird es sich um die Angaben nach § 13 handeln.

 

DA zu § 15 Abs. 3:

Das besondere Verfahren der Zentralen Erfassungsstelle asbeststaubgefährdeter Arbeitnehmer (ZAs), Augsburg, bleibt unberührt. Die Zentrale Erfassungsstelle veranlaßt die nachgehende Untersuchung, wenn ihr eine Abmeldung vorliegt, auch wenn der Versicherte noch nicht aus dem Unternehmen ausgeschieden ist.

 

DA zu § 15 Abs. 4:

Die gemeinsamen Bestimmungen des Abschnitts II gelten sinngemäß auch für nachgehende Untersuchungen (§§ 6, 8 bis 12). Da der Versicherte bei nachgehenden Untersuchungen nicht mehr Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz ausübt, an denen die Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe überschritten ist, kann die ärztliche Bescheinigung sich auf die Nachweise beschränken, daß eine Untersuchung stattgefunden hat und zu welchem Datum die nächste nachgehende Untersuchung stattfinden soll.

Der ermächtigte Arzt ist nicht gehindert, dem Versicherten Empfehlungen zu erteilen, wenn Bedenken aus der aktuellen Arbeitsplatzsituation erwachsen oder wenn der Gesundheitszustand des Versicherten dies erfordert.

Ein Muster der ärztlichen Bescheinigung bei nachgehender Untersuchung ist als Anhang 4 beigefügt.