
Arbeitsschutzausschuss
In Betrieben mit durchschnittlich mehr als 20 Beschäftigten hat der Arbeitgeber einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Der Arbeitsschutzausschuss hat spezifische Aufgaben.
Er hat folgende Mitglieder:
- Arbeitgeber oder einen von ihm Beauftragten, z. B. einen Niederlassungsleiter oder einen Bauleiter
- Zwei Betriebsratsmitglieder (Betriebsverfassungsgesetz § 89)
- Betriebsarzt oder Betriebsärztin
- Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Sicherheitsbeauftragter