In Betrieben mit durchschnittlich mehr als 20 Beschäftigten
hat der Arbeitgeber einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Der
Arbeitsschutzausschuss hat spezifische Aufgaben.
Er hat folgende Mitglieder:
Arbeitgeber oder einen von ihm Beauftragten,
z. B. einen Niederlassungsleiter oder einen Bauleiter
Zwei Betriebsratsmitglieder (Betriebsverfassungsgesetz § 89)