§ 22
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beifügt,
- entgegen § 7 Abs. 1 eine Arbeitskammer betreibt,
- entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer beschäftigt,
- entgegen § 9 Abs. 2 einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, in Druckluft beschäftigt,
- (aufgehoben)
- entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer weiterbeschäftigt,
- entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass ein ermächtigter Arzt erreichbar ist,
- entgegen § 12 Abs. 2 Name, Anschrift und Fernsprechnummer des ermächtigten Arztes nicht aushängt,
- (aufgehoben)
- entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Einrichtungen am Betriebsort vorhanden sind,
- entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Krankendruckluftkammer von einem Sachverständigen geprüft wird,
- entgegen § 18 Abs. 1 einen Fachkundigen oder dessen Vertreter, die dort genannten Sachkundigen, einen Schleusenwärter oder die dort genannten Betriebshelfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,
- entgegen § 19 die dort genannten Nachweise nicht bereithält,
- entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass der Fachkundige und der Arzt die Beschäftigten belehren,
- entgegen § 20 Abs. 2 ein dort genanntes Merkblatt nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
- entgegen § 21 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Vorschriften eingehalten werden.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.