(1) Die nachfolgenden Überwachungsmaßnahmen sind insbesondere von den Arbeitgebern derjenigen Betriebe, die Korrosionsschutzmittel und entsprechende Materialien (siehe Nummer 1 Abs. 1) einsetzen und handhaben, zu befolgen.
(2) Darüber hinaus gelten sie auch für die Herstellung von Korrosionsschutzmitteln und von VCI-Materialien. Sie richten sich damit auch an die Arbeitgeber der herstellenden Betriebe.
(1) Für Korrosionsschutzmittel, die weder sekundäre Amine gemäß Nummer 2 Abs. 8 oder 10 noch nitrosierende Agenzien enthalten, besteht keine Verpflichtung zu Überwachungsmaßnahmen.
(2) Für diese Freistellung von den Überwachungsmaßnahmen gelten folgende Konzentrationsgrenzen:
(1) Beim Einsatz von Korrosionsschutzmitteln, die sekundäraminhaltige Komponenten und Inhaltsstoffe gemäß Nummer 4.2 enthalten, sind regelmäßige N-Nitrosamin-Untersuchungen in der Luft in Arbeitsbereichen durchzuführen. Es ist dasjenige N-Nitrosamin zu messen, das durch Nitrosierung des eingesetzten sekundären Amins gebildet werden kann (z.B. N-Nitroso-morpholin im Falle der Anwesenheit von Morpholin oder Morpholin-Derivaten).
(2) Diese Messverpflichtung besteht nicht, wenn der Gehalt an sekundären Aminen (einschließlich verkappter sekundärer Amine) gemäß Nummer 2 Abs. 8 und 10 im Fertigprodukt die in Nummer 4.2 Abs. 6 genannten Konzentrationsgrenzen nicht übersteigt.
(3) Bei der Herstellung bzw. dem Einsatz derartiger Korrosionsschutzmittel soll hinsichtlich der Konzentration von krebserzeugenden N-Nitrosaminen der Kategorien 1 und 2 in der Luft in Arbeitsbereichen der Stand der Technik eingehalten werden. Als diesbezüglicher Stand der Technik ist ein Wert von 0,2 µg/m3 anzusehen (siehe Nummer 4.3 der TRGS 552).
(4) Für die N-Nitrosamin-Messungen in der Luft in Arbeitsbereichen gelten im Übrigen die in der TRGS 402 [16] enthaltenen Regeln und Bestimmungen.
(1) Beim Einsatz von VCI-Materialien (einschließlich VCI-Ölen), von Korrosionsschutzfetten und -wachsen und von nichtwassermischbaren Korrosionsschutzflüssigkeiten, die mehr als 1,0 % Nitrit bzw. mehr als 0,1 % anderer nitrosierender Agenzien gemäß Nummer 4.3 enthalten, ist ebenfalls durch Messungen in der Luft in Arbeitsbereichen gemäß TRGS 402 sicherzustellen, dass keine signifikante N-Nitrosamin-Bildung stattfindet.
(2) Bei der Herstellung bzw. dem Einsatz derartiger Korrosionsschutzmittel soll hinsichtlich der Konzentration von krebserzeugenden N-Nitrosaminen der Kategorien 1 und 2 in der Luft in Arbeitsbereichen der Stand der Technik eingehalten werden. Als diesbezüglicher Stand der Technik ist ein Wert von 0,2 µg/m3 anzusehen (siehe Nummer 4.3 der TRGS 552).
(1) Korrosionsschutzflüssigkeiten (z.B. Emulsionen und Lösungen), die sekundäre Amine gemäß Nummer 2 Abs. 8 und 10 bzw. gemäß Nummer 4.2 enthalten und die im Kreislaufverfahren (z.B. in Spritz- oder Tauchanlagen) betrieben werden, müssen hinsichtlich ihres N-Nitrosamin-Gehalts regelmäßig überwacht werden. Es ist die Konzentration desjenigen N-Nitrosamins zu messen, das durch Nitrosierung des im Korrosionsschutzmittel enthaltenen sekundären Amins gebildet werden kann (siehe Nummer 5.2).
(2) Es gelten folgende Untersuchungsintervalle:
(3) Die Konzentrationsgrenzen für krebserzeugend, Kategorie 1 oder 2 in Zubereitungen und Materialien gemäß Nummer 4 der TRGS 905 betragen
(4) Wird diese Konzentrationsgrenze überschritten, ist die betroffene Zubereitung bzw. das betroffene Material als krebserzeugend Kategorie 1 oder 2 anzusehen. In diesem Falle gelten die Bestimmungen des § 11 GefStoffV, d.h. es sind die Maßnahmen der Schutzstufe 4 zu befolgen.
(5) Für N-Nitroso-piperazin und N,N‘-Dinitroso-piperazin sind bislang noch keine stoffspezifischen Konzentrationsgrenzen für die Einstufung von Zubereitungen festgelegt worden. Es wird empfohlen, bis zur Festlegung der stoffspezifischen Konzentrationsgrenzen sich an der Höhe der Konzentrationsgrenze für N-Nitroso-morpholin zu orientieren.
[1] DIN EN ISO 8044, Ausgabe 1999-11: Korrosion von Metallen und Legierungen - Grundbegriffe und Definitionen, Beuth-Verlag, Berlin (1999)
[2] Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 552: "N-Nitrosamine"
[3] Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) vom 23.12.2004, BGBl. I S. 3758
[4] M. Rocker, W. Boveleth, I. Spiegelhalder, D. Breuer, Gefahrstoffe-Reinhaltung der Luft, 63, S. 187-191 (2003)
[5] G. Reinhard, S. Lautner, E. Hallier, Zbl. Arbeitsmed., 50, S. 404-410 (2000)
[6] EU-Richtlinie 67/548/EWG vom 27.6.1967 über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, einschließlich der Anpassungsrichtlinien
[7] Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 905: "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe"
[8] Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 611: "Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können"
[9] M. L. Douglass, B. L. Kabacoff, G. A. Anderson, M. C. Cheng, J. Soc. Cosmet. Chem., 29, S. 581-606 (1978)
[10] M. J. Hill (Herausgeber), Nitrosamines, VCH Verlagsgesellschaft, Weinheim (1988)
[11] R. Preussmann (Herausgeber), Das Nitrosamin-Problem, DFG-Bericht, Verlag Chemie, Weinheim (1983)
[12] R. N. Loeppky, C. J. Michejda (Herausgeber), Nitrosamines and Related N-Nitroso Compounds – Chemistry and Biochemistry, ACS Symposium Series 553, Washington D. C. (1994)
[13] Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 440: "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz"
[14] Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 401: "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"
[15] Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG, Artikel 4 (Änderung der Gefahrstoffverordnung) vom 6.3.2007, BGBl. I Nr. 8 S. 261, S. 276
[16] Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 402: "Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen"