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Vorausgehende Untersuchungen |
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10.1 | Begehung | |
10.1.1 |
Beim Begehen kontaminierter Bereiche sind das Rauchen, die Verwendung von offenem Feuer und Licht sowie das Mitführen und Einnehmen von Nahrungs- und Genussmitteln verboten. Das Berühren kontaminierter Stoffe und Gegenstände ist zu vermeiden. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, dass die Versicherten nach der Begehung
können. Es wird darauf hingewiesen, dass auch die für die Begehung erforderlichen Schutzmaßnahmen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung auszuwählen sind. |
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10.1.2 |
Die Begehung unter Erdgleiche liegender Räume und untertägiger Anlagen ist nur zulässig, wenn zusätzlich zu Abschnitt 7.3 neben den allgemeinen Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung insbesondere die Bestimmungen der Abschnitte VII. "Zusätzliche Bestimmungen für Bauarbeiten unter Tage" und VIII. "Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Bohrungen" der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) beachtet werden. Siehe auch messtechnische Überwachung nach Abschnitt 9.
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10.2 | Bohrungen und Sondierungen | |
10.2.1 |
Werden bei Bohr- oder Sondierungsarbeiten Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu Gefahren für die Versicherten führen können, sind die Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen, ist der Gefahrbereich zu verlassen und der Aufsichtführende zu verständigen. Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Fall die Gefährdungsbeurteilung gegebenenfalls der Arbeitsplan entsprechend anzupassen ist. |
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10.2.2 |
Der Aufsichtführende hat festzulegen, welche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind. Ist mit austretenden Gasen oder Dämpfen zu rechnen, ist deren messtechnische Untersuchung zu veranlassen. In Betracht kommende Sicherheitsmaßnahmen können z.B. sein: |
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10.2.3 |
Bohr- oder Sondierungsarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, nachdem der Aufsichtführende dies angeordnet und die dabei einzuhaltenden Schutzmaßnahmen, erforderlichenfalls nach fachkundiger Beratung, festgelegt hat.
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10.2.4 |
Bei Bohr- oder Sondierungsarbeiten anfallendes Bohrklein und Bohrstaub, muss an der Austrittstelle abgesaugt oder niedergeschlagen werden. Das abgesaugte oder niedergeschlagene Material ist, in geeigneten Behältern aufzufangen, abzutransportieren und zu entsorgen. Geeignet sind Behälter, die dicht verschließbar und aus einem Material hergestellt sind, dass gegenüber dem abgesaugten oder niedergeschlagenen Bohrklein bzw. -staub sowohl mechanisch als auch chemisch dicht und beständig ist. |
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10.2.5 |
Bohrspülung und Bohrflüssigkeit sind in einem geschlossenen Kreislauf zu führen. Die zugehörigen Spülungswannen müssen durch Hauben abgedeckt sein. Gefährliche Gase und Dämpfe sind abzusaugen. Überflüssige Bohr- und Spülflüssigkeit muss gesondert aufgefangen und - im Falle einer Kontaminierung durch Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe - fachgerecht entsorgt werden. |
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10.2.6 |
Die Entsorgung von anfallendem Bohrstaub, Bohrklein und Spülflüssigkeit muss vor Beginn der Bohr- und Sondierungsarbeiten festgelegt sein. |
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10.2.7 |
Die für Bohr- oder Sondierungsarbeiten verwendeten Geräte sind nach Abschluss dieser Arbeiten vor Ort zu dekontaminieren. Ist dies nicht möglich, sind Bohrgestänge, Rohre und Zubehör in geeigneten Behältern zu einem dafür geeigneten Waschplatz zu transportieren und dort zusammen mit dem Bohrgerät zu reinigen. |
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10.3 | Arbeiten in und an Schürfgräben und Schürfen | |
10.3.1 |
Die Wände von Schürfgräben und Schürfen müssen so abgeböscht oder verbaut sein, dass Versicherte nicht durch Abrutschen von Massen gefährdet werden können. Dabei sind alle Einflüsse zu berücksichtigen, die die Standsicherheit des Bodens beeinträchtigen können. Neben den allgemeinen Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung siehe insbesondere § 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) und DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten". |
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10.3.2 |
Abweichend von Abschnitt 10.3.1 darf die Neigung freier Böschungen von Gräben, Schürfen und dergleichen in Deponien in keinem Falle 45° überschreiten. Je nach Standsicherheit des Deponiekörpers müssen geringere Böschungswinkel eingehalten werden. Die Standsicherheit von Deponiekörpern wird beeinflusst z.B. durch |
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10.3.3 |
An den Rändern von Schürfgräben und Schürfen, die betreten werden, sind mindestens 1,50 m breite und möglichst waagerechte Schutzstreifen anzuordnen und von Aushubmaterial, Hindernissen und nicht benötigten Gegenständen freizuhalten. Zum Betreten von Schürfgräben und Schürfen müssen ausreichend lange Leitern oder andere geeignete Zugänge vorhanden sein und benutzt werden. Schürfgräben und Schürfe, die über einen längeren Zeitraum offen bleiben müssen, sind mit geeigneten Absturzsicherungen zu versehen oder gegen den Zutritt von Personen abzusperren. |
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10.3.4 |
Schürfgräben und Schürfe sind nach Beendigung der Untersuchungsarbeiten unverzüglich wieder zu verfüllen. Das Verfüllen sollte mit Maschinen durchgeführt werden. |
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10.3.5 |
Neben Schürfgräben und Schürfen gelagertes Aushubmaterial muss, sofern es nicht umgehend abtransportiert oder wieder verfüllt wird, in geeigneter Weise abgedeckt werden, um Staubentwicklung und Verfrachtungen durch Wind oder Wasser zu vermeiden. In Betracht kommen kann z.B. eine Abdeckung mit Folien und ähnlichem aus geeignetem Material, die gegen Lageveränderungen, z.B. durch Wind, gesichert sind. Bei einer Abdeckung mit Folien ist zu beachten, dass sich unter der Folienabdeckung gasförmige Emissionen oder biologische Arbeitsstoffe, z.B. Schimmelpilze, Bakterien, ansammeln können. |
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10.3.6 |
Schürfgräben und Schürfe dürfen erst betreten werden, nachdem durch messtechnische Überwachung nach Abschnitt 9 festgestellt worden ist, dass für die Versicherten keine Gefahren bestehen. |
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10.3.7 |
Werden bei Arbeiten in Schürfgräben und Schürfen Unregelmäßigkeiten festgestellt, ist nach den Abschnitten 10.2.1 bis 10.2.3 zu verfahren. |
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10.3.8 |
Die für Schürfarbeiten verwendeten Geräte sind nach Abschluss dieser Arbeiten vor Ort zu dekontaminieren. Ist dies nicht möglich, ist entsprechend Abschnitt 10.2.7 zu verfahren. |