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Durchführung von Bauarbeiten

11.1 Allgemeines

Der Auftragnehmer darf - auch als Subunternehmer - Bauarbeiten in kontaminierten Bereichen nur durchführen, nachdem der Auftraggeber die Forderungen aus Abschnitt 8 erfüllt hat. Zur Durchführung der Arbeiten sind das oder die anzuwendenden Arbeitsverfahren, die dabei zu verwendenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und der Anwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Die Schutzmaßnahmen sind auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung in Abhängigkeit von Art, Menge, Konzentration und Mobilität der stofflichen Belastungen sowie den vorgesehenen Arbeitsverfahren festzulegen. Ist eine eindeutige Bewertung der stofflichen Belastung und des von ihr ausgehenden Gefahrenpotentials nicht möglich, muss hinsichtlich der zu treffenden Schutzmaßnahmen vom denkbar ungünstigsten Fall ausgegangen werden.

Als technische Schutzmaßnahmen können z.B. in Betracht kommen:
  • Der Einsatz von Erdbaumaschinen, deren Fahrerkabinen mit Filter- bzw. Druckluftanlagen ausgerüstet sind,
  • das Sichern von kontaminiertem Material, z.B. mittels Sprühfolien, Schaum, Vereisungsmaßnahmen, Folien,
  • eine ausreichende Belüftung,
  • eine Absaugung von Gasen und Dämpfen,
  • eine Inertisierung,
  • die Befeuchtung von Fahrstraßen und -wegen,
  • Maschinen und Geräte mit Absaugungen.

11.2 Anzeigepflicht
11.2.1

Der Auftragnehmer hat Bauarbeiten in kontaminierten Bereichen spätestens vier Wochen vor ihrem Beginn der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind beizufügen:

  • Eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der im kontaminierten Bereich vermuteten oder bekannten Gefahrstoffe entsprechend der Dokumentation nach Abschnitt 8.1 bzw. 8.2 und der Prüfung nach Abschnitt 8.4,
  • eine Beschreibung der vorgesehenen Baumaßnahme und der zugehörigen Arbeitsverfahren,
  • die seitens des Auftragnehmers vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen,
  • Betriebsanweisung nach Abschnitt 16.

    Für Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen beträgt die Anzeigefrist zwei Wochen.

    Muster eines Anzeige-Formulars siehe Anhang 1. Die gemäß den vorstehenden Anforderungen im Muster des Anzeigeformulars genannten Anlagen 1 und 3 entsprechen dem Arbeits- und Sicherheitsplan des Bauherrn nach Abschnitt 8.3.

    Die Anzeigeverpflichtungen nach § 13 der Biostoffverordnung und § 2 der Baustellenverordnung bleiben davon unberührt.

11.2.2

Die Berufsgenossenschaft kann in besonderen Fällen nach entsprechender Information über die geplanten Arbeiten den Auftragnehmer von der Meldepflicht nach Abschnitt 11.2.1 befreien.

Besondere Fälle sind z.B. wiederholt vorkommende gleichartige Arbeiten.

11.3 Baustelleneinrichtung
Die folgenden Anforderungen zur Baustelleneinrichtung können entsprechend den sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergebenden Erfordernissen angepasst werden.
11.3.1

Der Auftragnehmer hat kontaminierte Bereiche, in denen er Bauarbeiten durchführt, gegen den Zutritt Unbefugter einzuzäunen. An der Umzäunung sind der bestehenden Gefährdung entsprechende Sicherheitszeichen entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A 8) anzubringen. Erforderliche Personen- und Fahrzeugschleusen sind in die Umzäunung einzubeziehen.

11.3.2

In kontaminierten Bereichen dürfen Sozialräume, Büros, Labors, Unterkünfte, Werkstätten und Lagerräume nicht errichtet und bereits vorhandene derartige Anlagen nicht benutzt werden. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe nicht in diese Anlagen eindringen können bzw. in bestehenden Anlagen nicht vorhanden sind.

11.3.3

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass zwischen den in kontaminierten Bereichen liegenden Arbeitsstellen und zwischen diesen und mindestens einer außerhalb des kontaminierten Bereiches liegenden, ständig besetzten Stelle die Möglichkeit zur Verständigung besteht. Erforderlichenfalls sind hierfür geeignete Hilfsmittel, z.B. Telefon, Funksprechgeräte, zu verwenden.

11.3.4

Der Auftragnehmer hat für das Umkleiden und die sanitären Bedürfnisse der Versicherten eine Schwarz-Weiß-Anlage einzurichten, zu unterhalten und für eine sachgerechte Benutzung zu sorgen. Die Räume müssen so ausgestattet sein, dass jederzeit eine Raumtemperatur von mindestens 21° C erreicht werden kann. Räume und Unterkünfte müssen der Anzahl der Versicherten entsprechend bemessen sein und im Übrigen der Arbeitsstättenverordnung sowie den zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien entsprechen und arbeitstäglich - im Bedarfsfalle häufiger - gründlich gereinigt werden.

Eine Schwarz-Weiß-Anlage besteht in der Regel aus drei miteinander verbundenen Räumen. Der dem öffentlichen Straßenbereich bzw. Eingangsbereich zugewandte Teil dient als sogenannter Weiß-Bereich dem Ablegen, Aufbewahren und späteren Wiederanlegen der Straßenkleidung und gegebenenfalls auch als Aufenthaltsraum. Der anschließende Mittelteil (Sanitärbereich) enthält die sanitären Einrichtungen, z.B. Waschbecken, Duschen, Toiletten. Auf der dem kontaminierten Arbeitsbereich zugewandten Seite schließt sich an den Sanitärbereich der so genannte Schwarz-Bereich an, der dem Anlegen und späteren Ablegen und Aufbewahren der Arbeitskleidung dient.

11.3.5

Zum Vorreinigen verschmutzter Arbeitskleidung, insbesondere der Stiefel sowie zum Vermeiden der Übertragung von Schmutz in den Schwarz-Bereich der Schwarz-Weiß-Anlage, hat der Auftragnehmer unmittelbar vor dem Zugang zum Schwarz-Bereich der Schwarz-Weiß-Anlage geeignete Einrichtungen zu schaffen.

Solche Einrichtungen sind z.B.
  • Stiefelwaschanlagen (als Durchwatbecken oder mit Gitterrosten abgedeckte Wannen) mit Reinigungsbrausen oder -bürsten,
  • Duschen für Schutzkleidung,
  • Stiefelwechselplatz.

11.3.6

Für die Aufbewahrung kontaminierter Geräte und Werkzeuge muss innerhalb des umzäunten Bereiches ein besonders gekennzeichneter Lagerraum vorhanden sein. Der Raum muss ausreichend belüftet sein. Bei technischer Belüftung ist, wenn die Gefahr der Verschleppung von Kontaminationen besteht, die Abluft zu reinigen.

11.3.7

Zur Verhütung der Übertragung von Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen in nicht kontaminierte Bereiche müssen entsprechende Dekontaminations-Einrichtungen vorhanden sein und -Maßnahmen getroffen werden.

Solche Einrichtungen sind z.B.:
  • Eine Fahrzeug- und Reifenwaschanlage,
  • ein befestigter Waschplatz mit Abscheideeinrichtung zur Reinigung von Fahrzeugen und Geräten,
  • eine besondere Personenschleuse zur Dekontamination von persönlichen Schutzausrüstungen und Werkzeugen,
  • Behälter zum Auffangen, Sammeln und Abtransportieren kontaminierter Stoffe, Flüssigkeiten oder Gegenstände.

11.3.8

Sind bei Bauarbeiten in kontaminierten Bereichen Kenntnisse über

  • Windstärke und Windrichtung,
  • Luftdruck und Luftfeuchte,
  • Umgebungstemperatur,
  • Niederschlagsmengen

erforderlich, müssen entsprechende Messgeräte auf der Baustelle vorhanden sein.


Solche Kenntnisse snd z.B. dann erforderlich, wenn Maßnahmen in Abhängigkeit von Umgebungsbedingungen festgelegt sind, z.B. Atemschutz mit oder ohne Gebläseunterstützung, temperaturabhängig definierte Trage- bzw. Pausenzeiten von belastenden persönlichen Schutzausrüstungen, oder Messgeräte eingesetzt werden, deren Sensorik von den Umgebungsbedingungen wesentlich beeinflusst wird, z.B. bestimmte Prüfröhrchen, bestimmte Photoionisationsdetektoren.
11.4 Erdbaumaschinen, Fahrzeuge

Erdbaumaschinen und Fahrzeuge dürfen in kontaminierten Bereichen nur eingesetzt werden, wenn durch die Ausrüstung mit Filter- bzw. Druckluftanlagen das Vorhandensein einer ausreichend zuträglichen Atemluft in der Fahrerkabine gewährleistet ist. Dazu sind die Maßgaben in Abschnitt 11.5.2 einzuhalten. Fahrerkabinen und Filter bzw. Druckluftanlagen müssen der BG-Information "Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaues" (BGI 581) entsprechend betrieben werden.

Soll im Einzelfall auf die Verwendung von Fahrerkabinen mit Filter- bzw. Druckluftanlagen verzichtet werden, ist dies im Arbeits- und Sicherheitsplan nach Abschnitt 8.3 und der Anzeige nach Abschnitt 11.2.1 anzugeben und auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.

11.5 Maßnahmen gegen stoffliche Belastungen der Luft in Arbeitsbereichen
11.5.1

Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung bzw. aus Messungen nach den Abschnitten 9 und 11.7.5, dass in der Luft im Arbeitsbereich mit stofflichen Belastungen in gesundheitsgefährlicher Konzentration zu rechen ist oder solche vorhanden sind, müssen geeignete technische Lüftungsmaßnahmen durchgeführt werden. Wird saugende Lüftung eingesetzt, dürfen bei brand- und explosionsgefährlichen Stoffen nur Absaugeinrichtungen in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden.

Bei gasförmigen Gefahrstoffen sind für die Lüftung Einrichtungen zu bevorzugen, die Frischluft zur Arbeitsstelle hinführen (blasende Belüftung). Die Ansaugstelle für die Luftzuführung sollte unter Beachtung der Windrichtung in ausreichender Entfernung von der Emissionsquelle in ca. 1,50 m Höhe angeordnet sein, um das Ansaugen von Gasen aus dem oberflächennahen Bereich zu vermeiden.

Beim Einsatz von saugender Lüftung wird die bei blasender Belüftung bewirkte schnelle Vermischung, Verdünnung und Abführung schädlicher Gase nicht erreicht. Außerdem besteht die Gefahr, dass gesundheitsgefährliche oder explosionsfähige Gase und Dämpfe in verstärktem Maße austreten und dadurch im ungünstigen Fall auch zur Arbeitsstelle und zum Ventilator als möglicher Zündquelle hingeführt werden können.

Bei staubförmigen Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen ist eine Erfassung der Emission am Entstehungsort erforderlich.


11.5.2

Zur Feststellung, ob die Lüftungsmaßnahmen ausreichend sind, müssen wiederholte Einzelmessungen, und bei der Überwachung des Sauerstoffgehaltes sowie der explosionsfähigen Atmosphäre zusätzlich kontinuierliche Messungen durchgeführt werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass

  • der Sauerstoffgehalt mehr als 19 Vol.-% beträgt,
  • die Konzentration brennbarer Gase und Dämpfe unter 20 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) liegt,
  • die gesundheitsgefährliche Konzentration giftiger Gase, Dämpfe oder Stäube, für die ein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, 10 % dieses Wertes beträgt.

Ist die Sauerstoffkonzentration am Arbeitsplatz geringer als der natürliche Sauerstoffgehalt der Atemluft von 20,9 Vol.-%, ist die Ursache zu ermitteln und zu beurteilen, ob eine Gefährdung vorliegt. Die einzuhaltende Sauerstoffkonzentration von mindestens 19 Vol.-% ist nur dann ausreichend, wenn die Reduzierung des Sauerstoffgehaltes in der Atemluft ausschließlich durch Inertgase, z.B. Stickstoff, verursacht wird.

Hinsichtlich Gefahrstoffe, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, siehe Abschnitte 9.1 und 9.2.

Im Regelfall kann die freie (natürliche) und technische Lüftung als ausreichend angesehen werden, wenn z.B.

  • der tiefsten Stelle von Schächten und Gruben ein Luftstrom von mindestens 10m3/min und m2 Schacht- oder Grubenquerschnitt zugeführt wird,
  • in umschlossenen Räumen mindestens ein sechs- bis achtfacher Luftwechsel pro Stunde gegeben ist.

Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist zumindest stichpunktartig bzw. in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung messtechnisch zu kontrollieren.

Messungen zur Überwachung von Explosionsgefahren und Sauerstoffgehalt der Luft, sowie Messungen zur Auslösung von Schutzmaßnahmen bei Überschreitung von Schwellenwerten sind ausschließlich mittels direktanzeigenden Messgeräten mit Alarmfunktion durchzuführen.

Falls sicher ist, dass die Gefährdung nur von einem einzelnen Gefahrstoff ausgeht, ist die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes ausreichend.

In Sonderfällen, z.B. beim Zustrom von Schadgasen in großer Menge oder von hoher Toxizität, reichen die Angaben für den Regelfall nicht aus. Für diese Fälle sind besondere Luftmengenberechnungen erforderlich.

Zu den Einschränkungen hinsichtlich der messtechnischen Überwachung siehe Abschnitte 9.1 und 9.2.

Siehe auch BG-Regel "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR 126).


11.6 Maßnahmen bei explosionsfähiger Atmosphäre
 

Ergeben die Messungen nach den Abschnitten 9 und 11.7.5, dass Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube vorhanden sind, die in Verbindung mit Luft eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können, sind Maßnahmen nach der Gefahrstoffverordnung, insbesondere Anhang III Nr. 1, und der Betriebssicherheitsverordnung, insbesondere §§ 3, 6 und Anhang 4, einzuleiten. Können gefährliche Konzentrationen nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber eine Zoneneinteilung nach § 5 der Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit Anhang 3 vorzunehmen und die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Minimierung der Gefährdung Beschäftigter oder Dritter im Explosionsschutzdokument auszuweisen.

Technische Maßnahmen sind z.B.:
  • Inertisierung,
  • Lüftung,
  • Beseitigung von Lachen und Ablagerungen brennbarer Flüssigkeiten bzw. Stäube,
  • Vermeidung von Zündquellen durch Auswahl geeigneten Werkzeuges,
  • Vermeidung von Zündquellen durch elektrostatische Aufladung.

Organisatorische Maßnahmen sind z.B.

  • Arbeitsfreigabesystem für gefährliche Arbeiten,
  • Arbeitsfreigabesystem für Arbeiten, die durch Wechselwirkung mit anderen Arbeiten gefährlich werden können,
  • Kennzeichnung der Bereiche mit entsprechenden Gefahren, der Flucht- und Rettungswege, der Standorte von Löschmitteln.


11.7 Bauarbeiten auf Deponien
11.7.1

Werden bei Bauarbeiten auf Deponien Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu Gefahren für die Versicherten führen können, sind die Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen, ist der Gefahrbereich zu verlassen und der Aufsichtführende zu verständigen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass im Rahmen dieser Unregelmäßigkeiten das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert werden kann, sind die Maßnahmen nach Abschnitt 11.6 vor Arbeitsaufnahme zu treffen.

Als Unregelmäßigkeiten kommen z.B. in Betracht:
  • Unvermutet austretende Gase, Dämpfe oder Stäube,
  • das unerwartete Antreffen von Fässern und sonstigen Gebinden unbekannten Inhalts,
  • das Antreffen von Tierkadavern,
  • das Antreffen freier Flüssigkeitsspiegel,
  • intensiver Geruch.

Da bei Bauarbeiten auf Deponien die Wahrscheinlichkeit von Unregelmäßigkeiten vergleichbar höher ist, wird empfohlen, dies in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und bereits Maßnahmen vorzusehen.

Zum Explosionsschutz siehe Anhang III Nr. l der Gefahrstoffverordnung und §§ 3, 6 und Anhang 4 der Betriebssicherheitsverordnung.

Zu Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei Bauarbeiten auf Deponien siehe auch BG-Information "Gefährdungsbeurteilung für biologische Arbeitsstoffe bei Arbeiten auf Deponien" (BGI 893).


11.7.2

Der Aufsichtführende hat unverzüglich festzulegen, welche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind und deren Durchführung zu überwachen. Bei austretenden Gasen oder Dämpfen ist deren messtechnische Untersuchung zu veranlassen.

In Betracht kommende Sicherheitsmaßnahmen können z.B. sein:
  • Den Gefahrbereich festlegen, kennzeichnen und absperren,
  • Abdecken des Aushubmaterials bzw. der freigelegten Bereiche mit Folien, Schaumteppichen und dergleichen,
  • Aufstreuen von Kalk zur Reduzierung von Geruchsemissionen,
  • dafür sorgen, dass sich die Versicherten bei austretenden Gasen oder Dämpfen nur auf der dem Wind zugekehrten Seite aufhalten,
  • Erzeugen eines Luftstromes mittels leistungsstarker Gebläse.

11.7.3

Die Neigung freier Böschungen von Baugruben und Gräben in Deponien, auf denen überwiegend verrottbare Stoffe abgelagert wurden, darf 45° nicht überschreiten. Werden Böschungsneigungen steiler als 45° vorgesehen, ist deren Standsicherheit durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten und unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen rechnerisch nachzuweisen. An den Rändern von Baugruben und Gräben ist ein möglichst waagerechter Schutzstreifen von mindestens 1,50 m Breite anzuordnen und von Aushubmaterial und anderen Auflasten freizuhalten.

11.7.4

Bei der Umlagerung von Deponiegut müssen die Fahrwege ausreichend tragfähig und standsicher sein; sie müssen bei Gegenverkehr so breit angelegt sein, dass die Transportfahrzeuge einen seitlichen Abstand von mindestens 1,50 m einhalten können. Die Transportfahrzeuge müssen beim Fahren und beim Kippvorgang an unbefestigten Böschungskanten einen Abstand von mindestens 10 m einhalten. Das umzulagernde Deponiegut ist lagenweise wieder einzubauen und zu verdichten.

11.7.5

Arbeitsplätze an und in Baugruben, Gräben und Schächten auf Deponien sind zusätzlich zu den Anforderungen nach Abschnitt 9 durch kontinuierlich arbeitende Mess- und Warngeräte daraufhin zu überwachen, ob dort Methan, Kohlenstoffdioxid, Schwefelwasserstoff oder Sauerstoffmangel vorhanden sind und die vorgegebenen Schwellenwerte nicht über- bzw. unterschritten werden. Bei der messtechnischen Überwachung ist auch der bodennahe Bereich zu berücksichtigen.

Üblicherweise werden z.B. Geräte verwendet, die kontinuierlich messen und mit optischer und akustischer Alarmgebung ausgestattet sind.
 
11.7.6

Für die Messungen nach Abschnitt 11.7.5 dürfen nur Messgeräte mit Selbstüberwachung ihrer Funktionen verwendet werden. Ist dies nicht gewährleistet, ist jeweils gleichzeitig ein zweites Messgerät gleicher Art einzusetzen.

11.7.7

Ergeben die Messungen nach den Abschnitten 9 und 11.7.5, dass die Versicherten durch das Vorhandensein von

  • explosionsfähiger Atmosphäre,
  • Sauerstoffmangel
    oder
  • gesundheitsgefährlichen Gasen und Dämpfen

gefährdet sind, dürfen diese Arbeitsplätze erst betreten werden, wenn folgende Maßnahmen durchgeführt bzw. Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Lüftungsmaßnahmen nach den Abschnitten 11.5.1 und 11.5.2.
  2. Einsatz und Verwendung folgender Ausrüstungen:
    • Explosionsgeschützte Handleuchten,
    • frei tragbare, von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte, auch Selbstretter genannt, die eine Atemluftversorgung für eine Dauer von mindestens 15 Minuten gewährleisten,
    • Werkzeuge aus funkenarmem Material für Arbeiten am Gassystem,
    • mindestens ein Feuerlöschgerät,
    • Funksprechverbindung.
  3. Bei der Verwendung von kraftbetriebenen Hebezeugen zur Personenbeförderung muss
    • das zugehörige Personenaufnahmemittel alle unter Erdgleiche beschäftigten Personen gleichzeitig aufnehmen können und
    • bei Ausfall der Energie oder der Steuerung das Personenaufnahmemittel unverzüglich in die Ausgangsposition über Erdgleiche bewegt werden können.
  4. Bereithalten folgender Rettungsgeräte am Gruben-, Graben- oder Schachtrand:
    • Rettungshubgerät mit Sicherheitsseil-Auffanggurt Form A und Falldämpfer,
    • frei tragbare, von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte,
    • Krankentrage.
Personenaufnahmemittel siehe auch BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159).


11.8 Abbruch kontaminierter baulicher Anlagen
11.8.1

Der Auftragnehmer hat vor Beginn von Abbrucharbeiten an kontaminierten baulichen Anlagen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vom Auftraggeber durchgeführten Ermittlungen und Bewertungen nach Abschnitt 8 und unter Beachtung von Abschnitt IV. "Abbrucharbeiten" der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) eine schriftliche Abbruchanweisung zu erstellen. Die Abbruchanweisung muss an der Baustelle vorliegen und insbesondere Angaben enthalten über

  • Reihenfolge und Arbeitsweise in den einzelnen Abbruchphasen,
  • besondere Maßnahmen hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie des Emissionsschutzes,
  • technische Schutzmaßnahmen.

Bei Abbrucharbeiten siehe auch Abschnitt 5.2 Abs. 4 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung.

Da die Abbruchanweisung ausschließlich Maßnahmen gegen die sich aus dem Abbruchverfahren ergebenden Gefahren beinhaltet, z.B. Einsturz, Einsatz bestimmter Geräte, ersetzt sie bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen nicht die Gefährdungsbeurteilung nach § 7 der Gefahrstoffverordnung bzw. § 8 der Biostoffverordnung.


11.8.2

Der Auftragnehmer hat die Versicherten vor Beginn der Abbrucharbeiten und in Abständen von höchstens vier Wochen über die abbruchspezifischen Gefahren, die gegebene Gefahrstoffsituation, mögliche Brandgefahren und erforderliche Sofortmaßnahmen in Notfällen zu unterweisen.

11.8.3

Werden bei Abbrucharbeiten Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe in gesundheitsgefährlichen Konzentrationen freigesetzt, müssen geeignete technische Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.

Geeignete technische Schutzmaßnahmen sind z.B.:
  • Einhausung abzubrechender baulicher Anlagen,
  • Erfassung (Absaugung) der Stoffe an der Entstehungsstelle in Verbindung mit stoffspezifischen Filteranlagen,
  • Befeuchtung der abzubrechenden baulichen Anlagen und des Abbruchgutes zwecks Staubniederschlagung.

11.8.4

Ist die Verwendung von Absauganlagen nicht möglich, müssen die gefährdeten Arbeitsplätze unter Beachtung der Abschnitte 11.5.1 und 11.5.2 ausreichend technisch belüftet werden.

11.8.5

Zwischengelagertes Abbruchgut, von dem Gesundheitsgefahren für die Versicherten ausgehen können, ist gegen Gefahrstoffemissionen zu sichern.

Geeignete Sicherungsmaßnahmen sind z.B.:
  • Lagerung in geschlossenen Wechselcontainern,
  • Lagerung in Gebäuden mit Abluftanlagen,
  • bei Lagerung im Freien Abdeckung mit witterungsbeständigen, reißfesten, gasdichten und gegen Wegfliegen bzw. Losreißen durch Wind gesicherte Folien.