Betriebssanitäter bzw. -sanitäterinnen sollen erweiterte Maßnahmen der Ersten Hilfe leisten und dadurch zu einer lückenlosen Versorgung der Verletzten beitragen.
Der Kreis der Aufgaben, die der Betriebssanitäter bzw. die -sanitäterin im Einzelnen wahrnehmen kann, richtet sich nach deren Ausbildung (siehe Abschnitt 7.3).
Der Betriebssanitäter bzw. die -sanitäterin werden nicht im Rahmen der Heilbehandlung tätig, auch dann nicht, wenn sie etwa einem Arzt oder einer Ärztin assistieren. Sie leisten vielmehr Erste Hilfe.
Bei der Versorgung von Notfallpatienten und -patientinnen stehen sie zwischen Personen mit Erste-Hilfe-Ausbildung und dem Rettungsdienst. Sie müssen alarmiert werden und können zur Versorgung von Notfallpatienten bzw. -patientinnen auch apparative Mittel, z. B. Beatmungsmaske, Absauggerät, Guedel-/Larynx-Tubus, einsetzen.
Es kann der Fall eintreten, dass Notfallpatienten bzw. -patientinnen nicht anders als durch Maßnahmen gerettet werden können, die ärztliches Fachwissen erfordern und einen Eingriff in den Körper bedeuten, z. B. durch das Verabreichen oder Injizieren eines Antidots oder das Anlegen einer Infusion. Derartige Tätigkeiten eigenverantwortlich auszuüben, ist dem Betriebssanitäter oder der -sanitäterin – auch bei qualifizierter Ausbildung – grundsätzlich verwehrt. Die Ausbildung von Sanitätspersonal in derartigen Maßnahmen geht allgemein dahin, dass es diese als Helfer unter ärztlicher Aufsicht und Verantwortung Maßnahmen durchführen können (siehe Abschnitte 8.1 und 8.2). Kann aber im Einzelfall trotz intensiver Bemühungen ein Arzt oder eine Ärztin nicht rechtzeitig hinzugezogen werden, kann eine Maßnahme des entsprechend geschulten Betriebssanitäters oder der -sanitäterin, welche die Grenze zum ärztlichen Handeln überschreitet, unter dem Gesichtspunkt des Notstandes nach § 34 Strafgesetzbuch gerechtfertigt sein. Pflicht des Betriebssanitätspersonals ist es, äußerst gewissenhaft zu prüfen, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichen, die Notwendigkeit der Maßnahme zu beurteilen und sie sachgerecht durchzuführen. Neben den Anforderungen an die Fähigkeit, eine sichere Indikation als Grundlage für die beabsichtigte Maßnahme zu stellen, sind die technischen Schwierigkeiten ihrer Durchführung und der Umfang der möglichen Folgen abzuwägen. Um beurteilen zu können, ob das Risiko für den Notfallpatienten oder die Notfallpatientin bei Durchführung bestimmter Maßnahmen geringer als bei der Nichtvornahme ist, benötigt das Betriebssanitätspersonal Erfahrung.
Ist in einem Betrieb abzusehen, dass derartige Notsituationen eintreten können, ist es Aufgabe des Unternehmers oder der Unternehmerin, geeignete Betriebssanitäter oder -sanitäterinnen auf derartige Maßnahmen gut vorzubereiten. Für diese Aufgabe kann sich der Unternehmer oder die Unternehmerin der betriebsärztlichen Expertise bedienen.
Zu den Aufgaben des Betriebssanitätspersonals kann es gehören, Notfallpatienten und -patientinnen auf dem Transport ins Krankenhaus zu begleiten. Der Betrieb, der solche Transporte nach § 24 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" selbst durchführt, muss zur Überwachung und Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Funktionen neben dem Fahrzeugführer bzw. der Fahrzeugfüherin eine für diese Aufgaben ausgebildete Begleitung im Rettungswagen einsetzen (siehe Abschnitt 4.2).
Unter den Unfällen im Betrieb sind diese Notfälle relativ selten. Eine große Zahl der Verletzungen ist leichterer Art, zumindest nicht lebensbedrohlich. Die Erste Hilfe bei derartigen Verletzungen nimmt einen breiten Raum der Tätigkeit des Betriebssanitätspersonals ein. Entweder wird es als Assistenz des Betriebsarztes oder der -ärztin oder selbstständig tätig. In Abhängigkeit von der betrieblichen Struktur kann es sogar bei leichten Unfällen sinnvoll sein, dass der oder die Verletzte sofort dem Betriebssanitätsdienst und nicht zuerst den Ersthelfern oder Ersthelferinnen vorgestellt wird. Der Betriebssanitätsdienst hat Routine und größere Erfahrung und verfügt eventuell über weitergehenderes Erste-Hilfe-Material, z. B. den Inhalt des Sanitätskoffers nach DIN 13 155 (siehe Anhang 4).
Nach § 24 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sind alle Versicherten unverzüglich einem Arzt oder einer Ärztin vorzustellen, sofern Art und Umfang der Verletzung eine ärztliche Versorgung angezeigt erscheinen lassen. Dies bedeutet, dass der Betriebssanitäter oder die -sanitäterin den Verletzten bzw. die Verletzte nicht zu veranlassen braucht, einen Arzt oder eine Ärztin zu konsultieren, wenn durch die Erste Hilfe eine ausreichende Versorgung erreicht ist.
Es gehört zu den Aufgaben des Betriebssanitäters bzw. der -sanitäterin, entsprechend den einschlägigen betrieblichen Erfahrungen dem Unternehmen Hinweise zur Organisation und Durchführung der betrieblichen Ersten Hilfe zu geben, insbesondere auf Mängel hinzuweisen. Fragen zur Hygiene im Betrieb sowie zur Einwirkung physikalischer Noxen und von Gefahrstoffen sollten sie beantworten können. Vom Unternehmen kann ihnen schließlich die Aufgabe übertragen werden, die Dokumentation zur Erste-Hilfe-Leistung vorzunehmen.
Erhöhten Anforderungen an die Erste Hilfe in Betrieben mit erhöhten Unfallgefahren soll Rechnung getragen werden.
Die Zahl der in einer örtlich begrenzten Unternehmenseinheit (Betrieb/Baustelle) gewöhnlich anwesenden Versicherten und das dort zu beobachtende Unfallgeschehen sind maßgeblich dafür, ob in Unternehmen ein oder mehrere Betriebssanitäter oder -sanitäterinnen zur Verfügung stehen müssen. Die Zahl der anwesenden Versicherten bezieht sich auf die Betriebsstätte als örtlich abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht rechtlich selbstständige Unternehmenseinheit. Einem Hauptbetrieb benachbart liegende Betriebseinheiten sind diesem zuzurechnen, wenn eine zeitnahe Versorgung durch Betriebssanitäter oder -sanitäterinnen gewährleistet ist. Im Außendienst tätige Personen sind bei der Zahl der anwesenden Versicherten nicht mit einzubeziehen. Für die dem Hauptbetrieb nicht zuzurechnenden Betriebsstätten ist eine eigene Bewertung vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für auf Dauer bestehende Einheiten, sondern auch für vorübergehend eingerichtete Arbeitsstätten, z. B. Baustellen.
Bei der Feststellung der Zahl der Versicherten kommt es nicht auf die Betriebsart, insbesondere nicht darauf an, ob z. B. nur ein Teil der Belegschaft in der Produktion tätig ist und ein anderer Teil zur kaufmännischen Verwaltung zählt. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ist in einem Betrieb mit gewöhnlich mehr als 250, aber nicht mehr als 1500 anwesenden Versicherten zu prüfen, ob nach dem betrieblichen Unfallgeschehen ein oder mehrere Betriebssanitäter oder -sanitäterinnen einsatzbereit zur Verfügung stehen müssen. Sind im Betrieb gewöhnlich mehr als 1500 Versicherte anwesend, so muss sich nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" grundsätzlich mindestens ein Betriebssanitäter oder eine -sanitäterin unter ihnen befinden. Nach § 27 Abs. 2 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift kann von einem Betriebssanitäter bzw. einer -sanitäterin abgesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass nach dem Unfallgeschehen der Einsatz nicht erforderlich ist. Auch hier kann dies – ebenso wie in § 26 Abs. 1 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift bei der Reduzierung der Ersthelfer oder Ersthelferinnen – nur im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger erfolgen.
Auf Baustellen mit gewöhnlich mehr als 100 anwesenden Versicherten hat der Unternehmer oder die Unternehmerin nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift stets mindestens einen Betriebssanitäter oder eine -sanitäterin vorzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn er oder sie nach § 27 Abs. 1 Satz 2 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift zur Erfüllung der zu erbringenden Bauleistung einzelne Arbeiten an andere Unternehmen vergibt und die gleichzeitig Beschäftigten zusammen mehr als 100 anwesende Versicherte ergeben.
Für Betriebe mit höchstens 250 und Baustellen mit höchstens 100 anwesenden Beschäftigten fordert § 27 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" keinen Betriebssanitäter oder -sanitäterin. Das Unternehmen muss aber auch in diesen Fällen nach § 24 Abs. 1 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift zu prüfen, ob die Erste Hilfe erst mit einem Betriebssanitäter oder einer -sanitäterin sichergestellt werden kann, da diese Unfallverhütungsvorschrift wie alle Unfallverhütungsvorschriften nur Mindestanforderungen enthält. Ist zum Beispiel aufgrund des Standortes, der Art des Betriebes oder der auftretenden Unfälle zur Überbrückung der Zeit bis zum Eintreffen des öffentlichen Rettungsdienstes die Versorgung von Verletzten durch einen Betriebssanitäter oder eine -sanitäterin angezeigt, muss auch in kleineren Unternehmen ein solcher bzw. eine solche bestellt werden. In einem solchen Fall kann die Aufsichtsperson des Unfallversicherungsträgers zur Abwendung besonderer Unfall- oder Gesundheitsgefahren die Anwesenheit einer im Betriebssanitätsdienst ausgebildeten Person anordnen. Dies wäre zum Beispiel in einem Betrieb der Fall, bei dem gleichartige Bedingungen herrschen wie zum Beispiel auf einer Baustelle mit 120 Beschäftigten.
Art, Schwere und Zahl der zu beobachtenden Unfälle im Betrieb definieren das Unfallgeschehen. Eine Regel, die angibt, bei welcher Zahl der Unfälle ein Betriebssanitäter oder eine -sanitäterin vorzuhalten ist, lässt sich nicht aufstellen. Die Beurteilung der Frage muss stets im Einzelfall vorgenommen werden. Dabei sind nicht nur die Zahl der Beschäftigten sowie Art und Umfang des Unfallgeschehens zu berücksichtigen, sondern auch die Erreichbarkeit des Unfallortes, die Anbindung an das Netz des öffentlichen Rettungsdienstes und der sonstige Aufgabenbereich des Betriebssanitäters bzw. der -sanitäterin.
7.2.2.1 Art der Unfälle
Vergiftungen, Verätzungen, Verbrennungen und auch Verletzungen durch Einwirken elektrischen Stroms stellen vielfach erhöhte Anforderungen an die Helfer und Helferinnen. In diesen Fällen ist es notwendig, dass der Ersthelfer oder die Ersthelferin so früh wie möglich von einem höher qualifizierten und routinierteren Helfer bzw. einer Helferin abgelöst wird.
7.2.2.2 Schwere der Unfälle
Auch bei schweren Unfällen, insbesondere Notfällen mit Störung einer lebenswichtigen Körperfunktion wie Atmung und Kreislauf, kommt es auf einen frühzeitigen Einsatz des professionellen Rettungsdienstes an. Bis die Einheiten des öffentlichen Rettungsdienstes am Notfallort eintreffen, vergehen in der Regel 10 bis 15 Minuten. Die Wartezeit kann durch Einsatz von Betriebssanitätern oder -sanitäterinnen besser überbrückt werden als allein durch Ersthelfer bzw. Ersthelferinnen.
7.2.2.3 Zahl der Unfälle
Die absolute Zahl der Unfälle – der meldepflichtigen und der nicht meldepflichtigen – spricht für die Bestellung eines Betriebssanitäters bzw. einer -sanitäterin. Die Erfahrung des Sanitätsdienstes verbürgt eine höhere Qualität der Ersten Hilfe. Die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen gemäß § 24 Abs. 6 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", die Kontrolle der Meldepflicht nach § 28 Abs. 2 sowie die Entscheidung nach § 24 Abs. 4 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift werden zentralisiert. Schließlich werden die Ersthelfer oder Ersthelferinnen nicht immer wieder von ihrer eigentlichen betrieblichen Tätigkeit abgezogen; der Betriebsablauf wird weniger gestört.
Ergibt sich unter einem oder mehreren dieser Gesichtspunkte, dass mit einem Betriebssanitätsdienst eine wirksamere Versorgung von Verletzten gewährleistet ist, so hat das Unternehmen einen solchen einzurichten. In großen Unternehmen ist darüber hinaus zu prüfen, ob ein Betriebssanitäter oder die -sanitäterin ausreicht.
Die Erste Hilfe als einzige betriebliche Tätigkeit des Betriebssanitäters oder der -sanitäterin wird sie arbeitsmäßig nur in Betrieben mit einer sehr großen Beschäftigtenzahl und einem entsprechenden Unfallgeschehen auslasten. In der Regel kann daher die Erste Hilfe nicht deren alleinigen Aufgabenkreis darstellen. Vielfach dürfte die Erste Hilfe deswegen als betriebliche Nebentätigkeit einzustufen sein. Betriebssanitäter oder -sanitäterinnen, die für die Erste-Hilfe-Leistung in jedem Fall einsatzbereit sein müssen, können nur mit Arbeiten befasst werden, die ihre jederzeitige Unterbrechung zulassen. Die Anbindung der Aufgaben des betrieblichen Sanitätsdienstes an die werksärztliche Abteilung oder die Werkfeuerwehr führt zu erheblichen Vorteilen. Um eine schnelle Versorgung Verletzter sicherzustellen, dürfte es vielfach erforderlich sein, mehrere Betriebsangehörige betriebssanitätsdienstlich ausbilden zu lassen und sie gleichsam als höherqualifizierte Ersthelfer bzw. Ersthelferinnen dezentral im Betrieb einzusetzen.
§ 27 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" stellt hinsichtlich der Zahl der Betriebssanitäter bzw. -sanitäterinnen eine Mindestforderung dar. Es ist deswegen nicht ausreichend, dass Unternehmen eine Person betriebssanitätsdienstlich haben ausbilden lassen oder eine solche eingestellt haben; diese muss auch im Betrieb anwesend sein. Krankheits- und Urlaubszeiten müssen bei der Bemessung der Zahl berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist stets von einer größeren Anzahl auszugehen, wenn die Betriebssanitäter oder -sanitäterinnen bei geringerer Anzahl die auf sie zukommenden Aufgaben nicht erfüllen können. In Schichtbetrieben ist jeweils für jede Schicht gesondert zu prüfen, inwieweit Betriebssanitäter oder -sanitäterinnen erforderlich sind.
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat auch zu prüfen, ob für den Betriebssanitäter oder die -sanitäterin die Grundausbildung für den Sanitätsdienst gemäß § 27 Abs. 3 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift den Anforderungen, die das betriebliche Unfallgeschehen an ihn bzw. sie stellt, genügt oder ob der Betriebssanitäter oder die -sanitäterin nicht besser eine höhere Qualifikation, wie Notfall/Rettungssanitäter bzw. -sanitäterin oder Rettungsassistent bzw. -assistentin, haben sollte.
Die Ausbildung einzelner Betriebsangehöriger zu Betriebssanitätern oder -sanitäterinnen soll die Wirksamkeit des betrieblichen Rettungswesens erhöhen.
Für den Betriebssanitäter bzw. die -sanitäterin gibt es kein Berufsbild. Geregelt ist nur die Frage nach den Kenntnissen und Fertigkeiten, die ein Helfer oder eine Helferin besitzen muss, um die unter dem Begriff zusammengefassten Funktionen auszuüben. Die Voraussetzungen, die für den Einsatz des Betriebssanitäters bzw. der -sanitäterin erfüllt sein müssen, gliedert die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in zwei Stufen, erstens eine grundlegende, allgemein gültige sanitäts- und rettungsdienstliche Schulung (Grundausbildung) und zweitens eine mehr auf die betrieblichen Aufgaben abgestellte, aufbauende Sekundärschulung (Aufbaulehrgang).
Nach den Bergverordnungen ausgebildete Heilgehilfen bzw. -gehilfinnen sind den Betriebssanitätern bzw. -sanitäterinnen gleichgestellt.
7.3.1.1 Die Grundausbildung
Um einerseits Betriebsangehörigen, die an einer Tätigkeit im betrieblichen Rettungswesen interessiert sind, sowie anderweitig vorgebildeten, im öffentlichen Rettungsdienst oder in Heilberufen tätigen Personen den Zugang zum Betriebssanitätsdienst offen zu halten und andererseits dem Unternehmen eine personelle Auswahlmöglichkeit zu geben, mit der der Bedarf hinsichtlich der aufgrund der betrieblichen Verhältnisse an den Betriebssanitäter oder die -sanitäterin zu stellenden Anforderungen abgedeckt werden kann, sind in der ersten Stufe mehrere Varianten vorgesehen, mit denen die Grundvoraussetzungen erfüllt werden können. Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" unterscheidet folgende drei Gruppen für den Einsatz als Betriebssanitäter oder -sanitäterin:
Für die Zulassung zur Grundausbildung für den Sanitätsdienst ist die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Aus- oder Fortbildung Voraussetzung. Diese darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. In der Grundausbildung sollen die Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Ersten Hilfe und der Rettung Verletzter erweitert und vertieft werden. Die Inhalte dieses Lehrganges gibt der folgende Themenkatalog wieder, der als Anhang 1 Bestandteil des DGUV Grundsatzes 304-002 "Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst" ist.
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7.3.1.2 Der Aufbaulehrgang
Die Ausbildung zum Betriebssanitäter oder der -sanitäterin ist bei allen drei Varianten der ersten Stufe allerdings erst dann komplett, wenn der 32 Unterrichtseinheiten umfassende Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst mit Erfolg zusätzlich absolviert worden ist. Der Aufbaulehrgang geht über die eigentliche Erste Hilfe hinaus, indem er auch Inhalte zu Themen vermittelt, welche die betriebliche Stellung des Betriebssanitäters oder der -sanitäterin fördern sollen und Fragen
der Organisation der betrieblichen Ersten Hilfe, der Hygiene und Arbeitsmedizin ansprechen. Inhalte des Aufbaulehrganges sind dem Themenkatalog und den
dort aufgeführten Lernzielen zu entnehmen, der als Anhang 2 Bestandteil des DGUV Grundsatzes 304-002 "Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst" ist.
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Die Fortbildung dient der Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten der Betriebssanitäter oder der -sanitäterinnen unter Berücksichtigung neuer Lernziele.
Für den Betriebssanitäter oder die -sanitäterin besteht die Notwendigkeit der Fortbildung in gleicher Weise wie für den Ersthelfer oder die Ersthelferin. Der Betriebssanitäter oder die -sanitäterin müssen sich innerhalb von drei Jahren einer entsprechenden Maßnahme unterziehen. Bei ihr stehen häufig arbeitsmedizinische Fragen im Mittelpunkt. Um eine systematische Fortbildung in den betriebssanitätsdienstlichen Aufgaben zu erlangen, sind einheitliche Fortbildungslehrgänge notwendig. Diese müssen der Auffrischung, Vertiefung und Erweiterung sowohl der lebensrettenden Sofortmaßnahmen und anderer wichtiger Erste-Hilfe-Maßnahmen als auch der aus betrieblicher Sicht wichtigen Kenntnisse dienen. Die Fortbildung umfasst jeweils 16 Unterrichtseinheiten, die auch in mehrere Abschnitte unterteilt werden können. Aufbau und Inhalte der Fortbildungen können der nachfolgenden Aufstellung entnommen werden.
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1) Dieser Anteil ist je nach Fortbildung variabel.
Die Bezeichnung "Aufbaulehrgang" impliziert, dass der Zeitraum zwischen ihm und der Ausbildung, auf der aufgebaut werden soll, nicht zu groß sein darf. Falls die vorausgesetzten Grundkenntnisse nicht mehr vorhanden sind, ist für eine Bezugnahme und Erweiterung der Vorkenntnisse kein Raum mehr. Deswegen sieht die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" vor, dass der Abschluss der ersten Stufe – sei es die Grundausbildung, sei es eine ihr vergleichbare Ausbildung oder die Berufsausbildung – nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf. Sofern die Zwei-Jahresfrist verstrichen ist, muss der Bewerber oder die Bewerberin nochmals die Grundausbildung für den Sanitätsdienst durchlaufen. War der Bewerber oder die Bewerberin aufgrund einer Ausbildung bereits berufstätig, z. B. als Rettungssanitäter bzw. -sanitäterin oder Notfallsanitäter bzw. -sanitäterin/Rettungsassistent bzw. -assistentin, ist der Zeitpunkt der Beendigung dieser Tätigkeit für den Beginn der 2-Jahresfrist maßgeblich.
Für die regelmäßige Fortbildung der Betriebssanitäter bzw. -sanitäterinnen gilt nach § 27 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ein Zeitraum von drei Jahren.
Die gesamte Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" liegt allein in den Händen der Stellen, die nach § 27 Abs. 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift von den Unfallversicherungsträgern als geeignet beurteilt worden sind. Die Anforderungskriterien an geeignete Stellen für die Betriebssanitäter(-innen)ausbildung sind in dem DGUV Grundsatz 304-002 "Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst" erläutert. Die Unfallversicherungsträger haben die VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) – Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe – mit der Durchführung der Feststellung der Eignung gem. §§ 88 ff. SGB X beauftragt.
Aktuelle Listen der geeigneten Stellen können im Internet unter www.dguv.de/fb-erstehilfe abgerufen werden.
Über die Teilnahme an der Grundausbildung, am Aufbaulehrgang sowie die Fortbildung stellen die ausbildenden Stellen Teilnahmebescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme aus.